Wann ist der Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt?

§ 370 AO setzt zwei Elemente voraus: eine Tathandlung und einen Verkürzungserfolg, beides vorsätzlich. Die Tathandlung kann auf zwei Wegen verwirklicht werden — durch aktives Tun oder durch Unterlassen. Aktives Tun heißt: unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen gegenüber den Finanzbehörden oder anderen Behörden machen. Unterlassen heißt: die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lassen. Der Verkürzungserfolg liegt vor, wenn der Steuerpflichtige durch dieses Verhalten Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

Der Sonderfall des § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO — pflichtwidriges Unterlassen der Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern — bleibt für die typische Mandantenkonstellation außen vor.

Was bedeutet „Steuerverkürzung"?

Steuern sind verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden. Der dritte Punkt wird in der Praxis regelmäßig unterschätzt: Die schlichte Nichtabgabe einer Umsatzsteuer- oder Lohnsteuervoranmeldung durch den nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AO verpflichteten Geschäftsführer ist bereits eine Steuerverkürzung. Es kommt nicht darauf an, dass am Ende endgültig zu wenig Steuer bezahlt wird. Die nicht rechtzeitige Festsetzung genügt.

Welche typischen Sachverhalte erfüllen den Tatbestand?

Die praktisch häufigsten Konstellationen, in denen der Tatbestand des § 370 AO erfüllt wird, lassen sich auf wenige Grundmuster zurückführen.

Nichtabgabe oder verspätete Abgabe von Steuererklärungen: Insbesondere Umsatzsteuervoranmeldungen sind ein Dauerbrenner. Wer die Voranmeldung nicht fristgerecht einreicht, hat den Tatbestand bereits verwirklicht — unabhängig davon, ob die Erklärung später nachgeholt wird.

Unrichtige Angaben oder Verschweigen in Steuererklärungen: Der klassische Fall — etwa nicht erklärte Kapitaleinkünfte, weggelassene Betriebseinnahmen, falsch deklarierte Privatentnahmen.

Verdeckte Gewinnausschüttung als Hinterziehungstat: Eine vGA kann strafbar sein, wenn sie vorsätzlich der Verschleierung von Privatentnahmen dient (BGH v. 24.5.2007 – 5 StR 72/07). Ob im Einzelfall eine strafbare Steuerverkürzung vorliegt, ist sorgfältig zu prüfen (BGH v. 1.12.2015 – 1 StR 154/15).

Zu niedrige Lohnsteueranmeldung oder Nichtanmeldung: Hier hat der BFH klargestellt, dass es nicht darauf ankommt, ob die GmbH überhaupt in der Lage gewesen wäre, die angemeldete Lohnsteuer zu bezahlen (BFH v. 14.12.2021 – VII R 32/20, DStR 2022, 829). Die Anmeldepflicht steht selbstständig neben der Zahlungsfähigkeit.

Aus Mandantensicht heißt das: Schon ein organisatorisches Versäumnis im Voranmeldungsbereich kann strafrechtliche Relevanz entfalten, wenn Vorsatz vorliegt. Allein die Tatsache, dass keine vollständigen Buchhaltungsunterlagen vorlagen, schützt nicht — der Geschäftsführer trägt die Verantwortung dafür, dass die nach § 34 AO geschuldeten Erklärungen rechtzeitig abgegeben werden.

Wie hoch ist die Strafe für eine Steuerhinterziehung?

Der Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO reicht von Geldstrafe bis Freiheitsstrafe von fünf Jahren. In der Praxis wird die überwiegende Zahl der Hinterziehungsfälle mit Geldstrafe geahndet. Eine Kombination aus Freiheits- und Geldstrafe ist denkbar (BGH v. 8.8.2017 – 1 StR 519/16). In besonders schweren Fällen nach § 370 Abs. 3 AO dehnt sich der Strafrahmen auf sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe aus — die Schwelle und die Folgen dieser Qualifikation behandeln wir in einem eigenen Beitrag zur 50.000-Euro-Grenze.

Maßgeblich für die Strafzumessung ist nicht zuletzt die Höhe der verkürzten Steuer. Der BGH hat allerdings ausdrücklich klargestellt, dass eine tarifmäßige Strafe allein nach der Höhe des Hinterziehungsbetrages nicht verhängt werden soll (BGH v. 25.4.2017 – 1 StR 606/16). Die individuelle Schuld, die Tatumstände, das Nachtatverhalten und etwa eingerichtete Compliance-Strukturen fließen in die Strafzumessung ein.

Was passiert neben der Strafe? Persönliche Haftung und Zinsen

Die strafrechtliche Sanktion ist nur ein Teil der Folgen. Hinzu kommt eine eigenständige Haftung des Hinterziehers nach § 71 AO — und zwar nicht nur für die hinterzogenen Steuerbeträge, sondern auch für die Hinterziehungszinsen nach § 235 AO. Diese Haftung trifft den Täter und den Teilnehmer persönlich, also auch dann, wenn die Hinterziehung „zugunsten der GmbH" begangen wurde.

Bei Geschäftsführern einer GmbH kommt parallel die Vertreterhaftung nach § 69 AO in Verbindung mit § 34 AO in Betracht. Wer als gesetzlicher Vertreter steuerliche Pflichten der Gesellschaft verletzt, haftet mit dem Privatvermögen für die dadurch entstandenen Steuerausfälle. Diese Haftungsschiene kann auch dann greifen, wenn sich am Ende kein strafrechtlicher Vorwurf halten lässt — die haftungsrechtliche Verantwortung steht selbstständig neben der strafrechtlichen.

Was gilt, wenn der Vorsatz fehlt? Die Abgrenzung zu § 378 AO

Wo der Vorsatz fehlt, scheidet eine Strafbarkeit nach § 370 AO aus. Stattdessen kann der Bußgeldtatbestand der leichtfertigen Steuerverkürzung nach § 378 AO greifen. Der BGH hat § 378 AO ausdrücklich als Auffangtatbestand für Fälle eingeordnet, in denen der Vorsatz für eine Steuerhinterziehung nicht festgestellt werden kann (BGH v. 8.9.2011 – 1 StR 38/11). Neben § 378 AO bestehen § 379 AO (Steuergefährdung) und § 380 AO (Gefährdung von Abzugsteuern) als weitere Bußgeldtatbestände.

Eine Besonderheit bei Steuerordnungswidrigkeiten: Hier kann die GmbH selbst zur Haftung für Bußgeldbescheide herangezogen werden — anders als im Bereich der Steuerstraftaten, wo eine Verbandssanktion bislang nicht eingeführt wurde. Für die Verteidigung ist die Abgrenzung zwischen Vorsatz und Leichtfertigkeit ein zentraler Hebel: Wo eine vorsätzliche Tat nicht beweisbar ist, bleibt im Ergebnis eine Bußgeldsache statt einer Vorstrafe.

Rechtsstand: Mai 2026. Die dargestellten Regelungen basieren auf dem aktuell geltenden Recht. Änderungen durch laufende Gesetzgebungsverfahren bleiben vorbehalten.

FAQ: Häufige Fragen zum Tatbestand § 370 AO

Macht sich strafbar, wer eine Umsatzsteuervoranmeldung nur ein paar Tage zu spät abgibt?

Der Tatbestand des § 370 AO ist objektiv erfüllt, sobald die Voranmeldung nicht fristgerecht eingeht — die nicht rechtzeitige Festsetzung ist bereits eine Steuerverkürzung. Entscheidend ist daneben aber der Vorsatz. Bei einmaligen, organisatorisch erklärbaren Verspätungen wird in der Regel kein bedingter Vorsatz angenommen werden können; bei wiederholtem Muster oder bewusster Hinauszögerung sieht das anders aus.

Ist eine verdeckte Gewinnausschüttung automatisch eine Steuerhinterziehung?

Nein. Die vGA kann strafrechtlich relevant werden, wenn sie vorsätzlich zur Verschleierung von Privatentnahmen eingesetzt wird. Das ist eine Frage des Einzelfalls. Eine vGA, die im Rahmen einer Betriebsprüfung aufgedeckt und nachversteuert wird, ohne dass eine Verschleierungsabsicht nachweisbar ist, hat regelmäßig nur steuerliche, keine strafrechtlichen Folgen.

Haftet die GmbH oder der Geschäftsführer für hinterzogene Steuern?

Beide — auf unterschiedlichen Grundlagen. Die GmbH bleibt Steuerschuldnerin für die hinterzogenen Beträge. Der Geschäftsführer haftet persönlich aus § 71 AO (als Täter) und nach § 69 AO i.V.m. § 34 AO (als Vertreter, der seine steuerlichen Pflichten verletzt hat). Hinterziehungszinsen nach § 235 AO erhöhen die Haftungssumme spürbar.

Wann greift § 378 AO statt § 370 AO?

§ 378 AO greift bei leichtfertiger Steuerverkürzung — also einem Fahrlässigkeitsmaßstab, der über einfache Fahrlässigkeit hinausgeht, aber unterhalb des Vorsatzes liegt. Die Abgrenzung ist eine zentrale Verteidigungslinie: Wo der Nachweis des Vorsatzes nicht gelingt, bleibt eine Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld statt eine Vorstrafe.

Was zählt zu den „steuerlich erheblichen Tatsachen"?

Steuerlich erheblich ist jede Tatsache, die nach den Steuergesetzen Einfluss auf die Steuerfestsetzung haben kann — etwa Einnahmen, Aufwendungen, Beteiligungsverhältnisse, Anschaffungskosten, Wertansätze. Reine Rechtsauffassungen sind keine „Tatsachen" — die Grenze zwischen Tatsachenangabe und Rechtsansicht ist in der Praxis ein eigener Streitpunkt, der für die Frage der Strafbarkeit häufig entscheidend wird.

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REB Steuerberatung GbR – Prof. Dr. Manzur Esskandari, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Honorarprofessor an der Universität des Saarlandes, Lehrbeauftragter der Hochschule Osnabrück und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation), Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht, Lehrbeauftragte der Hochschule Osnabrück