Wann liegt eine versehentliche Überzahlung vor?
Wir sehen versehentliche Überzahlungen in der Beratungspraxis regelmäßig nach Abschluss einer Betriebsprüfung oder nach einer Bilanzkorrektur. Die Tantieme wurde an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer auf Grundlage einer Berechnungsbasis ausgezahlt, die sich später als zu hoch herausstellt. Typisch sind unrichtig ermittelte Bemessungsgrundlagen, fehlerhafte Ergebniskorrekturen, vergessene Tantiemekappungen oder schlicht Rechenfehler in der Berechnung der Gewinntantieme.
Die GmbH hat in diesen Fällen einen Rückforderungsanspruch gegen ihren Gesellschafter-Geschäftsführer. Daraus ergeben sich zwei Beratungsfragen, die wir routinemäßig stellen müssen. Erstens: Wie ist die überhöhte Zahlung steuerlich einzuordnen — als Arbeitslohn oder als vGA? Zweitens: Wann wirkt sich die Rückzahlung beim Gesellschafter-Geschäftsführer einkünftemindernd aus?
Warum ist die überhöhte Zahlung Arbeitslohn und keine vGA?
Die Abgrenzung zwischen Arbeitslohn und verdeckter Gewinnausschüttung entscheidet sich an der Veranlassung der Zahlung. Beide Tatbestände schließen sich gegenseitig aus, weil sie an unterschiedliche Veranlassungszusammenhänge anknüpfen.
Arbeitslohn nach § 19 EStG
Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG neben Gehältern und Löhnen auch andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden — unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht oder ob es sich um laufende oder einmalige Bezüge handelt.
Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen. Anders gewendet: Wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist.
vGA nach § 20 EStG
Eine verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis hat. Maßstab ist der ordentliche und gewissenhafte Geschäftsführer. Eine vGA ist in der Regel anzunehmen, wenn dieser den fraglichen Vorteil einem Nichtgesellschafter nicht zugewendet hätte.
Die Einordnung der Überzahlung
Die versehentlich überhöht ausgezahlte Tantieme ist nach diesen Maßstäben Lohnzahlung, nicht vGA. Die GmbH erbringt die Leistung, um ihrer vermeintlichen arbeitsvertraglichen Verpflichtung zu genügen. Die Zahlung gründet damit im Dienstverhältnis, nicht im Gesellschaftsverhältnis.
Nach langjähriger BFH-Rechtsprechung ist unerheblich, dass die GmbH die Beträge unrichtig ermittelt und dementsprechend überhöht gezahlt hat. Zum Arbeitslohn gehören auch versehentliche Überweisungen des Arbeitgebers, die er zurückfordern kann. Der Irrtum über die richtige Höhe ändert nichts an der lohnsteuerlichen Einordnung. Die GmbH zahlt, weil sie sich arbeitsvertraglich verpflichtet glaubt — und das macht die Zahlung zu Arbeitslohn, nicht zur Gewinnverteilung.
Diese Klarstellung ist in der Beratung wertvoll. Mandanten und ihre Berater lesen jede Zahlung an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer, die später als zu hoch erkannt wird, reflexhaft als vGA-Risiko. Wir entkräften das systematisch: Solange die Zahlung in Erfüllung der vermeintlichen vertraglichen Pflicht erfolgt, bleibt sie Arbeitslohn.
Wie wirkt sich die Rückzahlung steuerlich aus?
Wird die überhöhte Tantieme von der GmbH zurückgefordert und schließlich zurückgezahlt, stellt sich die Frage des steuerlichen Zeitpunkts. Hier greift das Abflussprinzip des § 11 Abs. 2 S. 1 EStG.
Abflussprinzip für zurückgezahlten Arbeitslohn
Ausgaben sind in dem Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Dieses Abflussprinzip gilt nach gefestigter BFH-Rechtsprechung auch für zurückgezahlten Arbeitslohn. Eine Rückzahlung der von der GmbH zurückgeforderten Tantiemen ist erst im Veranlagungszeitraum des tatsächlichen Abflusses einkünftemindernd zu berücksichtigen.
Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ergeben sich nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG aus dem Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Nach § 11 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 EStG sind Einnahmen und Ausgaben kalenderjahrbezogen nach dem Zu- und Abflussprinzip zu erfassen — anders als bei den Gewinneinkünften, bei denen die Veränderung des Vermögensbestands maßgeblich ist.
Forderungsaktivierung ist kein Abfluss
Praktisch wichtig ist die bilanzielle Behandlung bei der GmbH. Eine ausgewiesene aktivierte Rückforderungsforderung führt noch nicht zum Abfluss beim Gesellschafter-Geschäftsführer. Eine für abgelaufene Jahre rückwirkend vorgenommene Buchung kann den tatsächlichen Abfluss nicht herbeiführen.
Damit ist eine verbreitete Gestaltungsidee verbaut. Wer den steuerlichen Effekt der Rückzahlung in das ursprüngliche Auszahlungsjahr zurückverlagern will, scheitert am Abflussprinzip. Auch eine korrigierte Bilanz, in der die Forderung der GmbH gegen den Gesellschafter-Geschäftsführer für ein zurückliegendes Jahr eingebucht wird, ändert daran nichts. Maßgeblich ist allein, wann der Gesellschafter-Geschäftsführer den Betrag tatsächlich zurückzahlt.
Wir erleben diesen Stolperstein häufig bei Bilanzberichtigungen nach Betriebsprüfungen. Unsere Empfehlung lautet: Die Rückzahlung sollte zeitnah und nachvollziehbar erfolgen, weil sie steuerlich erst im Jahr der tatsächlichen Leistung wirkt.
Warum gilt die Zuflussfiktion nicht umgekehrt?
Die Zuflussfiktion für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer ist eine der zentralen Sonderregeln der Lohnsteuer. Sie führt dazu, dass eine eindeutige, unbestrittene und fällige Forderung des Gesellschafters gegen seine GmbH bereits mit Fälligkeit zufließt. Die naheliegende Frage lautet: Greift diese Fiktion auch umgekehrt? Fließt eine Rückforderung der GmbH gegen den beherrschenden Gesellschafter bereits mit Fälligkeit ab?
Die Antwort des BFH ist klar negativ. Der Grundsatz der Zuflussfiktion gilt nicht für den umgekehrten Fall, dass eine Gesellschaft einen Anspruch gegen einen beherrschenden Gesellschafter hat. Der Grund liegt in der Asymmetrie der Beherrschungssituation:
der beherrschende Gesellschafter beherrscht die Gesellschaft,
die beherrschte Gesellschaft beherrscht aber nicht den beherrschenden Gesellschafter.
Die Zuflussfiktion knüpft daran an, dass der beherrschende Gesellschafter es selbst in der Hand hat, sich geschuldete Beträge auszahlen zu lassen. Dieser Mechanismus existiert nur in eine Richtung. Die beherrschte Gesellschaft hat es gerade nicht in der Hand, sich Beträge, die ihr der beherrschende Gesellschafter schuldet, auszahlen zu lassen. Damit fehlt die rechtfertigende Beherrschungssituation für eine spiegelbildliche Anwendung.
Auch bei einem beherrschenden Gesellschafter ist der Abfluss einer Arbeitslohnrückzahlung folglich erst im Zeitpunkt der Leistung anzunehmen und nicht bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung. Aus der Stellung als beherrschender oder Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH ergeben sich in Bezug auf den Abfluss keine Besonderheiten.
Welche Konsequenzen ziehen wir für die Praxis?
Aus der Linie des BFH ergeben sich für die Beratung versehentlich überhöht gezahlter Tantiemen drei klare Punkte:
Lohnsteuerlich Arbeitslohn, nicht vGA. Versehentliche Überzahlungen gehören zum lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn, auch wenn sie in der Höhe nicht durch eine wirksame arbeitsvertragliche Verpflichtung gedeckt sind. Die Diskussion um eine vGA ist regelmäßig nicht zu führen, wenn die Zahlung ersichtlich in Erfüllung der vermeintlichen Tantiemeverpflichtung erfolgt ist.
Rückzahlung wirkt erst bei Abfluss. Der einkünftemindernde Effekt der Rückzahlung tritt erst im Veranlagungszeitraum der tatsächlichen Leistung ein. Eine rückwirkende bilanzielle Korrektur bei der GmbH ändert daran nichts. Wer den steuerlichen Effekt zeitnah realisieren will, muss zeitnah leisten.
Keine spiegelbildliche Zuflussfiktion. Die GmbH kann sich nicht darauf berufen, dass ihre Rückforderung gegen den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer bereits mit Fälligkeit abgeflossen sei. Die Beherrschungssituation wirkt nur in eine Richtung.
Aus unserer Beratungserfahrung ist die saubere Trennung der beiden Veranlassungsebenen — Dienstverhältnis und Gesellschaftsverhältnis — der Schlüssel zur richtigen Einordnung. Wer den Charakter der Zahlung als Erfüllung einer (vermeintlichen) arbeitsvertraglichen Pflicht dokumentiert, hat die Diskussion um die vGA-Einordnung in der Regel bereits in der ersten Runde gewonnen.
Rechtsstand: Mai 2026
Häufige Fragen
Ist eine versehentlich zu hoch ausgezahlte Tantieme eine verdeckte Gewinnausschüttung?
Nein. Nach BFH-Rechtsprechung handelt es sich um Arbeitslohn, weil die GmbH die Zahlung in Erfüllung einer vermeintlichen arbeitsvertraglichen Pflicht leistet. Die Zahlung gründet im Dienstverhältnis, nicht im Gesellschaftsverhältnis. Auch ein Berechnungsfehler ändert daran nichts.
Wann wirkt sich die Rückzahlung steuerlich aus?
Im Veranlagungszeitraum des tatsächlichen Abflusses. Das Abflussprinzip des § 11 Abs. 2 S. 1 EStG gilt auch für zurückgezahlten Arbeitslohn. Wer die Rückzahlung steuerlich frühzeitig wirksam werden lassen will, muss sie zeitnah leisten.
Reicht eine Aktivierung der Rückforderung in der Bilanz der GmbH aus?
Nein. Eine ausgewiesene aktivierte Forderung führt nicht zum Abfluss beim Gesellschafter-Geschäftsführer. Auch eine rückwirkende Buchung in einem abgelaufenen Wirtschaftsjahr kann den tatsächlichen Abfluss nicht ersetzen.
Greift die Zuflussfiktion auch umgekehrt — also für Forderungen der GmbH gegen den Gesellschafter?
Nein. Der BFH lehnt eine spiegelbildliche Anwendung ausdrücklich ab. Die beherrschte Gesellschaft beherrscht nicht den beherrschenden Gesellschafter, weshalb die rechtfertigende Beherrschungssituation fehlt. Der Abfluss tritt erst mit der tatsächlichen Leistung ein.
Welche Rolle spielt die Stellung als beherrschender Gesellschafter beim Abfluss?
Keine. Aus der Stellung als beherrschender oder Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH ergeben sich in Bezug auf den Abfluss keine Besonderheiten. Es gelten die allgemeinen Regeln des § 11 Abs. 2 S. 1 EStG.
Wie sollte eine festgestellte Überzahlung in der Beratungspraxis behandelt werden?
Die Zahlung sollte als Arbeitslohn behandelt und die Rückforderung der GmbH zeitnah dokumentiert und realisiert werden. Eine schriftliche Vereinbarung über die Rückzahlung und ihre zeitnahe Durchführung sichert die richtige steuerliche Zuordnung in den betroffenen Veranlagungszeiträumen.
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Autoren: Prof. Dr. Manzur Esskandari, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Honorarprofessor an der Universität des Saarlandes, Lehrbeauftragter der Hochschule Osnabrück — Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation), Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht, Lehrbeauftragte der Hochschule Osnabrück — REB Steuerberatung GbR, Osnabrück