Was leistet der Vorbehaltsnießbrauch in der GmbH-Nachfolge?

Der Vorbehaltsnießbrauch entsteht, wenn sich ein Schenker bei der Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen das Nutzungsrecht am Anteil zurückbehält. Eigentum und Nutzung fallen ab dem Übertragungsstichtag auseinander. Der Beschenkte erhält die Rechtsposition als Gesellschafter, der Schenker bleibt aber für die Dauer des Nießbrauchs berechtigt, die Nutzungen aus dem Anteil zu ziehen, wirtschaftlich also die ausschüttbaren Gewinne, die auf den belasteten Anteil entfallen.

Diese Konstruktion löst in der Nachfolgeberatung gleich zwei Probleme auf einen Schlag.

Versorgungsfunktion für den übergebenden Gesellschafter

Der erste Beratungsanlass ist die Versorgung. Ein Unternehmer, der seine Beteiligung zu Lebzeiten an die nächste Generation überträgt, gibt damit häufig die wirtschaftliche Grundlage seines Lebensunterhalts auf. Der Vorbehaltsnießbrauch hält die Einkünfte beim Schenker, ohne ihm die Anteile selbst zu belassen. Die Nachfolge ist juristisch vollzogen, die Liquidität bleibt aber dort, wo sie der Übergeber für seinen Lebensabschnitt braucht.

Neben der Vorbehaltsvariante werden in der Praxis auch der Zuwendungs- und der Vermächtnisnießbrauch eingesetzt. Ihre Funktionsweise unterscheidet sich von der hier behandelten Konstellation.

Schenkungsteuerlicher Effekt durch Wertminderung

Der zweite Beratungsanlass ist steuerlich. Wer den Anteil zwar überträgt, sich aber die Nutzungen vorbehält, gibt wirtschaftlich nur den belasteten Anteil weg. Der Wert dieses Anteils ist um den Kapitalwert des Nießbrauchsrechts gemindert. Schenkungsteuerlich ist Bemessungsgrundlage somit nicht der volle Anteilswert, sondern der reduzierte Übertragungswert. Bei größeren Beteiligungen kann der Effekt mehrere Hunderttausend Euro Schenkungsteuer ersparen, vorausgesetzt, der Nießbrauch ist zivilrechtlich wirksam bestellt.

Genau hier liegt die erste Falle.

Welche Form verlangt die Einräumung des Nießbrauchs am GmbH-Anteil?

Die Bestellung des Nießbrauchs an einem GmbH-Geschäftsanteil ist beurkundungspflichtig. Maßstab ist § 1069 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 15 Abs. 3 GmbHG. § 1069 Abs. 1 BGB verweist für die Bestellung eines Nießbrauchs an einem Recht auf die Vorschriften über die Übertragung des Rechts; § 15 Abs. 3 GmbHG ordnet für die Abtretung eines GmbH-Geschäftsanteils die notarielle Form an. Aus beiden Normen folgt zusammengenommen, dass auch die Bestellung eines Nießbrauchs am Anteil der notariellen Beurkundung bedarf.

Beurkundung als zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung

Eine bloß privatschriftliche Vereinbarung führt nicht zur wirksamen Bestellung. Wer den Nießbrauch im Rahmen einer Schenkungsvereinbarung einräumt, wickelt beides üblicherweise in derselben notariellen Urkunde ab. Die Anteilsübertragung selbst ist ohnehin beurkundungspflichtig, der Nießbrauchsteil wird mit aufgenommen.

Praktische Konsequenzen einer Formverletzung

Wird die Form versäumt, hängen daran nicht nur zivilrechtliche Folgen. Steuerlich entfaltet ein formunwirksam eingeräumter Nießbrauch keine wertmindernde Wirkung; die Schenkungsteuer wird dann auf den ungeschmälerten Anteilswert festgesetzt. Die Differenz kann erheblich sein, und sie lässt sich nachträglich nicht mehr durch eine schlichte Nachholung der Beurkundung retten, sofern die Schenkungsteuer für den ursprünglichen Übertragungsstichtag bereits entstanden ist. Aus unserer Sicht ist die Beurkundung daher kein Formalismus, sondern Voraussetzung des gesamten Modells.

Welche Rolle spielen Vinkulierungsklauseln aus der Satzung?

Viele GmbH-Satzungen, gerade in Familienunternehmen, sehen vor, dass die Abtretung eines Geschäftsanteils der Zustimmung der Gesellschafterversammlung oder einzelner Mitgesellschafter bedarf. Rechtsgrundlage ist § 15 Abs. 5 GmbHG, der eine solche Vinkulierung satzungsautonom zulässt. Diese Klauseln sind selten ein Versehen, sie sollen ja gerade verhindern, dass Gesellschafter ihre Anteile ohne Rücksprache mit dem Gesellschafterkreis weitergeben.

Für die Nießbrauchsbestellung stellt sich nun die Frage, ob eine Klausel, die nach ihrem Wortlaut nur die „Abtretung" oder „Übertragung" zustimmungspflichtig macht, auch die Einräumung eines Nießbrauchs erfasst.

Reichweite der Satzungsklauseln im Streit

Diese Frage ist umstritten und nicht abschließend geklärt. Argumentativ lässt sich auf beiden Seiten viel sagen. Für die Erstreckung auf den Nießbrauch spricht der Schutzzweck der Klausel. Wer die Mitgesellschafter vor unkontrollierten Zugriffen Dritter auf Anteilsrechte schützen will, hat einen ähnlichen Schutzbedarf, wenn ein Nießbraucher Einfluss auf den Anteil nimmt. Gegen die Erstreckung spricht der Wortlaut, weil die Abtretung juristisch etwas anderes ist als die Bestellung eines Nutzungsrechts.

In der Beratungspraxis ist letztlich nicht entscheidend, welche Auffassung sich durchsetzt. Wichtig ist, dass die Bestellung gegen einen späteren Anfechtungsversuch geschützt bleibt, solange der Streit offen ist.

Vorsorgliche Gesellschafterzustimmung als sicherer Weg

Wir empfehlen daher, die Zustimmung der Gesellschafter immer dann vorsorglich einzuholen, wenn die Satzung eine Vinkulierungsklausel enthält, auch wenn deren Wortlaut nur auf „Abtretung" oder „Übertragung" abstellt. Der Aufwand ist gering, der Schutz vor späteren Anfechtungen erheblich. Findet sich kein einstimmiger Beschluss, weil ein Mitgesellschafter blockiert, ist die Gestaltung ohnehin früher zu hinterfragen, statt nach Jahren mit einem unklaren Rechtszustand zu leben.

Welche Anlässe machen den Nießbrauch später problematisch?

Der Nießbrauch ist konzeptionell auf Dauer angelegt. In der Beratungswirklichkeit wird er gleichwohl regelmäßig vorzeitig wieder aufgelöst. Anlass ist meist nicht der Tod des Schenkers, der das Recht ohnehin nach § 1061 Satz 1 BGB beendet, sondern ein Unternehmensverkauf. Sobald sich für die Familie die Frage stellt, ob die GmbH-Anteile an einen Erwerber außerhalb der Familie veräußert werden, wird der Nießbrauch zur Verhandlungsbarriere und zur Frage der Ablösung.

Aus diesem Grund lohnt es sich, schon bei der Einräumung Vorkehrungen für die spätere Beendigung mitzudenken. Welche das im Einzelnen sind, etwa ein einseitiges Ablöserecht des Beschenkten oder eine vertragliche Ersetzungsbefugnis, behandelt ein eigener Artikel.

Auch die steuerlichen Folgen einer Ablösung können sich bei der späteren Veräußerung als Risiko erweisen, insbesondere wenn dem Nießbraucher Stimmrechte eingeräumt wurden. Hierzu siehe den parallel erschienenen Artikel zur entgeltlichen Ablösung des Nießbrauchs.

Rechtsstand

Mai 2026.

FAQ

Genügt für die Bestellung des Nießbrauchs am GmbH-Anteil ein privatschriftlicher Vertrag?

Nein. Die Bestellung bedarf der notariellen Beurkundung nach § 1069 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 15 Abs. 3 GmbHG. Eine privatschriftliche Vereinbarung ist unwirksam und entfaltet auch schenkungsteuerlich keine wertmindernde Wirkung.

Erfasst eine Vinkulierungsklausel automatisch auch den Nießbrauch?

Das ist nicht abschließend geklärt. Wenn die Satzung dem Wortlaut nach nur „Abtretung" oder „Übertragung" erfasst, ist die Erstreckung auf die Nießbrauchsbestellung streitig. Aus unserer Sicht ist die vorsorgliche Zustimmung der Gesellschafterversammlung der sichere Weg.

Wie wirkt sich der Vorbehaltsnießbrauch auf die Schenkungsteuer aus?

Schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage ist der Wert des belasteten Anteils, also der Anteilswert abzüglich des Kapitalwerts des Nießbrauchs. Voraussetzung ist, dass der Nießbrauch zivilrechtlich wirksam, also notariell beurkundet, bestellt wurde.

Welche Beendigungstatbestände sollte man schon bei der Einräumung mitdenken?

Vor allem den Tod des Nießbrauchers nach § 1061 Satz 1 BGB, die einseitige Aufgabeerklärung nach §§ 1072, 1064 BGB und vor allem die einvernehmliche Aufhebung, die typischerweise bei einem geplanten Unternehmensverkauf relevant wird. Wer schon bei der Bestellung ein Ablöserecht oder eine Ersetzungsbefugnis vorsieht, vermeidet spätere Blockaden.

Was bedeutet die Vinkulierung praktisch für den Zeitplan der Übertragung?

Soll der Nießbrauch im Zuge einer notariellen Übertragungsbeurkundung gleich mitbestellt werden, sollte der Zustimmungsbeschluss der Gesellschafter vor dem Beurkundungstermin liegen. Wer den Beschluss erst nachträglich fasst, riskiert, dass die schenkungsteuerlich relevante Wertminderung erst zu einem späteren Stichtag eintritt.

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Autoren: Prof. Dr. Manzur Esskandari, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Honorarprofessor an der Universität des Saarlandes, Lehrbeauftragter der Hochschule Osnabrück — Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation), Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht, Lehrbeauftragte der Hochschule Osnabrück — REB Steuerberatung GbR, Osnabrück.