Wovon hängt die Förderquote ab?
Die Quote ist das Ergebnis von drei aufeinander aufbauenden Stufen, nicht ein fester Prozentsatz. Geregelt ist sie in Art. 25 AGVO. Zuerst entscheidet die Forschungskategorie über die Grundintensität. Darauf folgt der Aufschlag für die Unternehmensgröße, der KMU bevorzugt. Zuletzt kann ein Bonus für Kooperation oder Verbreitung der Ergebnisse die Quote weiter anheben. Über allem steht ein Deckel von 80 Prozent der förderfähigen Kosten (Art. 25 Abs. 6 AGVO).
Wer die Quote planen will, prüft diese Stufen in genau dieser Reihenfolge. Die größte Wirkung hat die erste Stufe, weil die Grundintensität sich zwischen den Kategorien verdoppelt.
Industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung, warum die Einordnung die Quote halbiert
Weil die Grundintensität der industriellen Forschung doppelt so hoch ist wie die der experimentellen Entwicklung. Industrielle Forschung ist mit 50 Prozent förderfähig, experimentelle Entwicklung nur mit 25 Prozent (Art. 25 Abs. 5 AGVO). Dieselbe Tätigkeit in die eine oder andere Kategorie einzuordnen, verändert die Quote also erheblich.
Die Abgrenzung folgt der Nähe zum Markt. Industrielle Forschung ist das planmäßige Forschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse mit dem Ziel neuer oder wesentlich verbesserter Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen, einschließlich Prototypen in einer Labor- oder simulierten Umgebung (Art. 2 Nr. 85 AGVO). Experimentelle Entwicklung ist die Nutzung vorhandener Kenntnisse für Prototypen, Demonstrationen und Erprobung in einer realitätsnahen Betriebsumgebung (Art. 2 Nr. 86 AGVO).
In der Praxis wird die Einordnung häufig über den Reifegrad der Technologie (Technology Readiness Level, TRL) vorgenommen: industrielle Forschung typischerweise bei niedrigem Reifegrad in Labor- oder simulierter Umgebung, experimentelle Entwicklung bei höherem Reifegrad in realitätsnaher Umgebung. Wichtig ist eine Einschränkung: Die AGVO selbst kennt keinen TRL-Verweis. Die Zuordnung über Reifegrade ist Verwaltungspraxis der Bewilligungsstellen und der Bescheinigungsstelle Forschungszulage, nicht zwingendes Recht. Im Zweifel ist die Definition aus Art. 2 Nr. 85 und 86 AGVO maßgeblich. Eine saubere Dokumentation des Entwicklungsstands je Arbeitspaket erleichtert die Einordnung und sichert die höhere Quote, wo sie berechtigt ist.
Wie hoch ist die Grundförderung je Kategorie?
Die Grundintensitäten nach Art. 25 Abs. 5 AGVO im Überblick:
Kategorie
Grundintensität
mittleres U. (+10 PP)
kleines U. (+20 PP)
Grundlagenforschung
100 %
100 %
100 %
Industrielle Forschung
50 %
60 %
70 %
Experimentelle Entwicklung
25 %
35 %
45 %
Durchführbarkeitsstudie
50 %
60 %
70 %
Die Grundlagenforschung ist mit 100 Prozent förderfähig, spielt für ein marktorientiertes Start-up aber selten die Hauptrolle. Praktisch entscheidend sind die mittleren beiden Zeilen.
Welche Aufschläge heben die Quote an?
Zwei Hebel kommen auf die Grundintensität: der KMU-Aufschlag und der Kooperations- oder Verbreitungsbonus. Der KMU-Aufschlag beträgt 10 Prozentpunkte für mittlere und 20 Prozentpunkte für kleine Unternehmen (Art. 25 Abs. 6 lit. a AGVO). Hinzu kommen können 15 Prozentpunkte, wenn das Vorhaben eine wirksame Zusammenarbeit beinhaltet oder seine Ergebnisse weite Verbreitung finden (Art. 25 Abs. 6 lit. b AGVO).
Eine wirksame Zusammenarbeit liegt vor, wenn Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, gemeinsam forschen oder das Vorhaben grenzüberschreitend in mindestens zwei Mitgliedstaaten durchgeführt wird, wobei kein Partner mehr als 70 Prozent der Kosten trägt. Alternativ genügt die Zusammenarbeit mit einer Forschungseinrichtung, die mindestens 10 Prozent der Kosten trägt und ihre Ergebnisse veröffentlichen darf. Entscheidend ist die echte gemeinsame Vorhabengestaltung mit geteiltem Risiko; reine Auftragsforschung, bei der ein Dienstleister gegen Entgelt zuarbeitet, erfüllt das Kriterium nicht.
Bei der Kombination gilt eine wichtige Regel. Der KMU-Aufschlag und ein Bonus nach den Buchstaben b, c oder d lassen sich kombinieren. Die Boni nach den Buchstaben b, c und d dürfen jedoch nicht untereinander kombiniert werden (Art. 25 Abs. 6 AGVO). Über allem steht der Deckel von 80 Prozent: Mehr als 80 Prozent der förderfähigen Kosten sind in keiner Konstellation förderfähig.
Was zählt zu den förderfähigen Kosten?
Förderfähig sind die dem Vorhaben zurechenbaren Kosten nach Art. 25 Abs. 3 AGVO. Dazu gehören die Personalkosten für Forscher und Techniker, soweit sie für das Vorhaben eingesetzt sind, die anteiligen Kosten für Instrumente und Ausrüstung über die Nutzungsdauer, Kosten für Auftragsforschung und unter fairen Bedingungen erworbenes Wissen sowie zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten wie Material. Für die Gemeinkosten erlaubt die AGVO eine Pauschalierung, etwa als prozentualer Aufschlag auf die direkten Kosten (Art. 7 Abs. 1 AGVO). Die Personalkosten sind in den meisten FuE-Vorhaben der größte Posten und damit der Hebel, an dem sich die Förderhöhe entscheidet.
Ein Rechenbeispiel
Ein kleines Unternehmen führt ein Vorhaben der experimentellen Entwicklung mit förderfähigen Kosten von 400.000 Euro durch. Die Grundintensität beträgt 25 Prozent, der KMU-Aufschlag für kleine Unternehmen 20 Prozentpunkte, zusammen also 45 Prozent. Das ergibt eine Förderung von 180.000 Euro. Kommt eine wirksame Zusammenarbeit mit einer Forschungseinrichtung hinzu, steigt die Quote um 15 Prozentpunkte auf 60 Prozent und die Förderung auf 240.000 Euro, alles unterhalb des 80-Prozent-Deckels.
Bei industrieller Forschung sieht die Rechnung anders aus. Dort ergäben 50 Prozent Grundintensität plus 20 Prozentpunkte KMU-Aufschlag plus 15 Prozentpunkte Kooperationsbonus rechnerisch 85 Prozent. Hier greift der Deckel: Förderfähig sind höchstens 80 Prozent. Die Reihenfolge der Stufen bleibt gleich, nur das Ergebnis stößt an die Obergrenze.
Häufige Fehler
Vorhaben in die niedrigere Kategorie eingeordnet. Wer experimentelle Entwicklung ansetzt, wo industrielle Forschung vorliegt, halbiert die Grundintensität ohne Not.
Auftragsforschung als Kooperation deklariert. Der 15-Punkte-Bonus setzt echte gemeinsame Forschung voraus, kein bloßes Zuliefern gegen Entgelt.
Boni doppelt gezählt. Die Boni nach den Buchstaben b, c und d sind nicht untereinander kombinierbar.
Deckel übersehen. Rechnerische Quoten über 80 Prozent werden auf 80 Prozent gekappt.
FAQ
Zählt reine Auftragsforschung als Kooperation für den 15-Punkte-Bonus?
Nein. Der Bonus setzt eine wirksame Zusammenarbeit mit gemeinsamer Vorhabengestaltung und geteiltem Risiko voraus. Vergibt das Unternehmen lediglich einen Forschungsauftrag an einen Dienstleister, liegt keine Zusammenarbeit in diesem Sinne vor. Die Auftragsforschung kann gleichwohl zu den förderfähigen Kosten gehören, sie löst nur den Aufschlag nicht aus.
Lassen sich KMU-Aufschlag und Kooperationsbonus addieren?
Ja. Der KMU-Aufschlag nach Buchstabe a und ein Bonus nach Buchstabe b, c oder d sind kombinierbar. Nicht kombinierbar sind die Boni nach den Buchstaben b, c und d untereinander. In jedem Fall ist bei 80 Prozent Schluss.
Wer entscheidet, ob mein Vorhaben industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung ist?
Die Bewilligungsstelle, im Bereich der Forschungszulage die Bescheinigungsstelle Forschungszulage, anhand der Definitionen in Art. 2 Nr. 85 und 86 AGVO. Der Reifegrad der Technologie ist dabei ein praktisches Hilfsmittel, aber kein gesetzliches Kriterium. Eine belastbare Dokumentation des Entwicklungsstands je Arbeitspaket ist der beste Weg, die Einordnung abzusichern.
Gilt diese Quote auch, wenn ich mehrere Programme kombiniere?
Die hier dargestellte Quote bezieht sich auf ein einzelnes Vorhaben. Werden mehrere Förderungen für dieselben Kosten kombiniert, greifen zusätzliche Kumulierungsregeln, die sicherstellen, dass die Höchstintensität insgesamt nicht überschritten wird. Das ist Gegenstand eines eigenen Beitrags.
Rechtsstand: Juni 2026. Die Intensitäten beruhen auf Art. 25 AGVO; diese gilt bis zum 31. Dezember 2026, eine Neufassung ist zum 1. Januar 2027 vorgesehen. Förderquoten vor Antragstellung gegen die dann geltende Fassung prüfen. Änderungen durch laufende Gesetzgebungsverfahren bleiben vorbehalten.
Jetzt Beratungsgespräch vereinbaren: REB Steuerberatung GbR, Große Str. 84–85, 49074 Osnabrück — Telefon [Platzhalter] — info@reb-steuerberatung.de — Termin online: [Kalender-Link 1] / [Kalender-Link 2]
Perfektion ist planbar.
REB Steuerberatung GbR – Prof. Dr. Manzur Esskandari, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Honorarprofessor an der Universität des Saarlandes, Lehrbeauftragter der Hochschule Osnabrück und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation), Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht, Lehrbeauftragte der Hochschule Osnabrück