Was ist die Forschungszulage, und was macht sie für Start-ups besonders?
Sie ist ein steuerliches Förderinstrument mit Rechtsanspruch. Anders als bei klassischen Projektzuschüssen gibt es kein Auswahlverfahren und kein Windhundprinzip: Wer die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, hat einen Anspruch auf die Zulage. Damit entfällt das Risiko, in einem überzeichneten Förderaufruf leer auszugehen.
Drei Eigenschaften machen sie für junge Unternehmen attraktiv. Sie ist technologieoffen, fördert also Forschung in jedem Feld, ohne thematische Aufrufe. Sie ist unabhängig von Größe, Rechtsform und Branche. Und sie wirkt auch dann, wenn das Unternehmen noch keine Gewinne erzielt, was bei forschenden Start-ups in der Frühphase der Regelfall ist. Die Forschungszulage ergänzt die Projektförderung, sie ersetzt sie nicht; beide lassen sich kombinieren, solange nicht dieselbe Aufwendung doppelt gefördert wird.
Wer ist anspruchsberechtigt?
Anspruchsberechtigt sind unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften, also Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit (§ 1 Abs. 1 FZulG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG), soweit sie nicht von der Besteuerung befreit sind. Bei Personengesellschaften tritt die Mitunternehmerschaft an die Stelle des Steuerpflichtigen und beantragt die Zulage selbst (§ 1 Abs. 2 FZulG).
Die typische Start-up-GmbH ist damit ohne Weiteres anspruchsberechtigt. Ausgeschlossen sind von der Besteuerung befreite Körperschaften sowie Auftragnehmer hinsichtlich der von ihnen ausgeführten Auftragsforschung, um eine Doppelförderung zu vermeiden. Auf die Unternehmensgröße kommt es für den Anspruch dem Grunde nach nicht an; sie entscheidet allein über den erhöhten Fördersatz.
Wie hoch ist die Förderung?
Die Forschungszulage berechnet sich als Bemessungsgrundlage multipliziert mit dem Fördersatz. Der Fördersatz beträgt 25 Prozent, für KMU auf Antrag 35 Prozent (§ 4 Abs. 1 FZulG). Die Bemessungsgrundlage umfasst die förderfähigen Aufwendungen eines Wirtschaftsjahres und ist seit dem 1. Januar 2026 auf 12 Millionen Euro gedeckelt (§ 3 Abs. 5 FZulG). Daraus ergibt sich eine maximale jährliche Förderung von 4,2 Millionen Euro für KMU und 3,0 Millionen Euro für größere Unternehmen.
Zwei Grenzen sind zu beachten. Die Summe aller staatlichen Beihilfen für dasselbe FuE-Vorhaben darf je Unternehmen 15 Millionen Euro nicht überschreiten (§ 4 Abs. 3 FZulG). Und bei verbundenen Unternehmen gilt der Höchstbetrag der Bemessungsgrundlage gemeinsam, nicht je Gesellschaft; verbunden sind Unternehmen, wenn eines auf das andere einen beherrschenden Einfluss im Sinne des § 290 Abs. 2 bis 4 HGB ausübt. Welche Aufwendungen in die Bemessungsgrundlage einfließen, behandelt ein eigener Beitrag.
Warum die Forschungszulage auch bei Verlust ausgezahlt wird
Hier liegt der eigentliche Hebel für Start-ups. Die festgesetzte Forschungszulage wird auf die nächste Festsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer angerechnet. Übersteigt sie die festgesetzte Steuer, wird der Überhang als Steuererstattung ausgezahlt (§ 10 FZulG).
Für ein junges Unternehmen in der Verlustphase bedeutet das: Da keine oder nur geringe Steuer anfällt, wird die Zulage praktisch in voller Höhe ausgezahlt. Sie wirkt damit wie eine Barkomponente, nicht wie eine bloße Steuerersparnis, die ins Leere liefe. Zusätzlich kann die Forschungszulage bereits im Vorauszahlungsverfahren berücksichtigt werden, was den Liquiditätszufluss vorzieht. In einer Investorenpräsentation lässt sich dieser Cash-Effekt als planbarer, jährlich wiederkehrender Mittelzufluss gegen den Finanzierungsbedarf rechnen.
Welche Vorhaben sind begünstigt?
Begünstigt sind Vorhaben der Grundlagenforschung, der industriellen Forschung oder der experimentellen Entwicklung (§ 2 Abs. 1 FZulG). Die Definitionen entsprechen denen des EU-Beihilferechts. In der Prüfungspraxis der Bescheinigungsstelle Forschungszulage wird anhand von fünf Kriterien geprüft, die kumulativ vorliegen müssen: Das Vorhaben muss neuartig, schöpferisch, mit wissenschaftlich-technischer Ungewissheit behaftet, systematisch geplant und in seinen Ergebnissen übertragbar sein.
Zeitlich sind Vorhaben mit Beginn nach dem 1. Januar 2020 begünstigt (§ 16 FZulG). Die einzelnen Verbesserungen der letzten Jahre, etwa der erhöhte KMU-Satz oder die ausgeweitete Bemessungsgrundlage, haben jeweils eigene Stichtage, die ein eigener Beitrag zu den förderfähigen Aufwendungen aufschlüsselt.
Häufige Fehler
Annehmen, ohne Gewinn lohne sich die Zulage nicht. Der Überhang wird ausgezahlt; gerade in der Verlustphase ist sie voll liquiditätswirksam.
Die Forschungszulage für einen Wettbewerbszuschuss halten. Es besteht ein Rechtsanspruch, kein Auswahlverfahren.
Den gemeinsamen Höchstbetrag im Verbund übersehen. Bei beherrschendem Einfluss teilen sich verbundene Unternehmen die Bemessungsgrundlage.
Den Förderanspruch von der Unternehmensgröße abhängig machen. Die Größe entscheidet nur über 25 oder 35 Prozent, nicht über den Anspruch dem Grunde nach.
FAQ
Müssen wir Gewinn machen, um die Forschungszulage zu bekommen?
Nein. Die Zulage wird auf die Steuer angerechnet, und ein Überhang wird als Erstattung ausgezahlt (§ 10 FZulG). In der Verlustphase erhält das Unternehmen sie daher praktisch in voller Höhe ausgezahlt.
Ist die Forschungszulage ein Zuschuss, um den wir konkurrieren?
Nein. Sie ist ein Rechtsanspruch. Wer die Voraussetzungen des FZulG erfüllt, erhält sie ohne Auswahlverfahren und ohne Förderaufruf. Das unterscheidet sie grundlegend von der Projektförderung.
Wie hoch ist die maximale Förderung pro Jahr?
Bei einer Bemessungsgrundlage von 12 Millionen Euro ab 2026 ergibt sich für KMU mit 35 Prozent eine maximale Förderung von 4,2 Millionen Euro, für größere Unternehmen mit 25 Prozent von 3,0 Millionen Euro pro Wirtschaftsjahr. Verbundene Unternehmen teilen sich diesen Höchstbetrag.
Können wir die Forschungszulage auch für zurückliegende Jahre beantragen?
Begünstigt sind Vorhaben mit Beginn nach dem 1. Januar 2020. Eine rückwirkende Geltendmachung ist innerhalb der steuerlichen Festsetzungsfristen möglich; die Fristen und das Verfahren behandelt ein eigener Beitrag.
Wie wird die erhaltene Zulage steuerlich behandelt?
Die Forschungszulage erhöht nicht den steuerpflichtigen Gewinn. Die bilanzielle und ertragsteuerliche Behandlung der erhaltenen Zulage ist Gegenstand eines eigenen Beitrags.
Rechtsstand: Juni 2026. Die Angaben beruhen auf dem FZulG in der Fassung des Wachstumschancengesetzes und des Investitionssofortprogramms; die erhöhte Bemessungsgrundlage von 12 Millionen Euro gilt für Aufwendungen ab dem 1. Januar 2026. Beihilferechtlich beruht die Forschungszulage auf der AGVO, die bis zum 31. Dezember 2026 gilt; eine Neufassung ist zum 1. Januar 2027 vorgesehen. Änderungen durch laufende Gesetzgebungsverfahren bleiben vorbehalten.
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Perfektion ist planbar.
REB Steuerberatung GbR – Prof. Dr. Manzur Esskandari, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Honorarprofessor an der Universität des Saarlandes, Lehrbeauftragter der Hochschule Osnabrück und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation), Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht, Lehrbeauftragte der Hochschule Osnabrück