Was bedeutet Auftragsforschung im Sinne der Forschungszulage?

Auftragsforschung liegt vor, wenn Sie als steuerpflichtiges Unternehmen einen externen Dienstleister mit Forschungs- und Entwicklungsarbeit beauftragen, statt sie selbst durchzuführen (§ 2 Abs. 4 FZulG). Anspruchsberechtigt ist dabei allein der Auftraggeber, also Sie. Der Auftragnehmer, der die Forschung tatsächlich ausführt, kann für genau diese Leistung keine eigene Forschungszulage geltend machen.

Diese Aufteilung ist der Kern der Regelung. Sie verhindert, dass dieselbe Forschungsleistung zweimal staatlich gefördert wird, einmal beim Auftraggeber über das Entgelt und einmal beim Auftragnehmer über dessen eigenen Personalaufwand. Wer also forschen lässt, fördert; wer im fremden Auftrag forscht, fördert insoweit nicht.

Der Forschungspartner kann eine Universität sein, ein außeruniversitäres Forschungsinstitut, ein Ingenieurbüro oder ein anderes Unternehmen. Auf die Rechtsform oder die Art der Einrichtung kommt es nicht an. Entscheidend ist, dass die beauftragte Leistung tatsächlich Forschung und Entwicklung darstellt und nicht etwa Routine- oder Markteinführungsarbeit.

Welcher Anteil des Auftragsentgelts ist förderfähig?

Förderfähig sind 70 Prozent des Entgelts, das Sie an den Auftragnehmer zahlen, wenn der Auftrag nach dem 27. März 2024 vergeben wurde (§ 3 Abs. 4 Satz 2 FZulG). Für Aufträge, die davor vergeben wurden, gelten 60 Prozent (Satz 1). Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Auftragsvergabe, nicht der Beginn des Vorhabens und nicht der Zeitpunkt der Zahlung.

Die Pauschale von 70 Prozent ist bewusst grob gehalten. Der Gesetzgeber unterstellt, dass die verbleibenden 30 Prozent auf Gewinnaufschlag und nicht forschungsbezogene Gemeinkosten des Auftragnehmers entfallen. Sie müssen die tatsächliche Kostenstruktur Ihres Partners also nicht offenlegen.

Ein Rechenbeispiel macht die Größenordnung greifbar. Ein junges Unternehmen mit KMU-Status beauftragt ein inländisches Forschungsinstitut mit einem Entwicklungsvorhaben und zahlt dafür 200.000 Euro. Förderfähig sind davon 70 Prozent, also 140.000 Euro. Auf diese Bemessungsgrundlage greift bei einem kleinen oder mittleren Unternehmen der erhöhte Fördersatz von 35 Prozent (§ 4 Abs. 1 FZulG). Daraus ergibt sich eine Forschungszulage von 49.000 Euro. Bei einem Unternehmen ohne KMU-Status läge der Satz bei 25 Prozent und die Zulage entsprechend bei 35.000 Euro.

Warum entscheidet der Sitz des Forschungspartners über die Förderung?

Der Auftragnehmer muss seine Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem EWR-Staat haben, also in Norwegen, Island oder Liechtenstein (§ 2 Abs. 5 FZulG). Hinzu kommt, dass dieser Staat aufgrund vertraglicher Verpflichtung Amtshilfe nach dem EU-Amtshilfegesetz leistet, soweit das für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nötig ist. Fehlt diese Anbindung, scheidet die Förderung aus.

Praktisch heißt das: Aufträge an Partner außerhalb des EWR sind vollständig nicht förderfähig. Großbritannien zählt seit dem Auslaufen des Brexit-Übergangs zum 1. Januar 2021 als Drittstaat. Auch die Schweiz gehört nicht zum EWR, ebenso wenig die USA. Ein fachlich hervorragender Forschungspartner an einer britischen oder amerikanischen Universität bringt für die Forschungszulage damit keinen förderfähigen Aufwand, selbst wenn die Leistung erstklassig ist.

Für international aufgestellte Teams ist das einer der häufigsten Stolpersteine. Wer seine externe Forschung über mehrere Länder verteilt, sollte vor Vertragsschluss klären, welche Partner innerhalb und welche außerhalb des EWR sitzen. Die Differenz schlägt unmittelbar auf die Bemessungsgrundlage durch.

Was gilt, wenn der Partner Teile weitervergibt?

Vergibt der Auftragnehmer Teile des Vorhabens an einen Unterauftragnehmer weiter, ist das für diesen Unterauftrag gezahlte Entgelt kein förderfähiger Aufwand (§ 3 Abs. 4 Satz 3 FZulG). Förderfähig bleibt nur der Teil, den der unmittelbare Auftragnehmer selbst erbringt.

Diese Regel verdient Aufmerksamkeit bei Konsortien und Forschungsverbünden, in denen ein Hauptpartner Aufgaben an Dritte weiterreicht. Es lohnt sich, die Leistungskette im Vertrag offenzulegen und förderfähige von nicht förderfähigen Anteilen sauber zu trennen, bevor der Antrag bei der Bescheinigungsstelle gestellt wird.

Wie lässt sich Auftragsforschung fördersicher gestalten?

Die wichtigste Stellschraube liegt vor der Vertragsunterschrift. Beauftragen Sie forschungsrelevante Leistungen direkt bei einem Partner mit Geschäftsleitung im EWR, wird das volle 70-Prozent-Volumen förderfähig. Forschung, die zwingend bei einem Partner außerhalb des EWR liegt, sollten Sie über andere Förderinstrumente abbilden, etwa über europäische Programme, die Drittstaatspartner unter eigenen Bedingungen zulassen.

Der Vertrag selbst sollte den Forschungs- und Entwicklungscharakter der Leistung ausdrücklich benennen und die Leistung von reiner Auftragsfertigung oder Beratung abgrenzen. Achten Sie darauf, dass derselbe Aufwand nicht zugleich beim Auftragnehmer als eigene Forschung angesetzt wird; das wäre eine unzulässige Doppelförderung. Vom Verhältnis der Forschungszulage zu anderen Zuschüssen, dem allgemeinen Kumulierungsverbot nach § 7 FZulG, ist diese auftragsbezogene Abgrenzung zu unterscheiden.

Erfahrungsgemäß genügen oft kleine Anpassungen in der Vertragsformulierung, um eine Leistung sauber als förderfähige Auftragsforschung zu fassen. Diese Prüfung gehört an den Anfang der Zusammenarbeit, nicht in die Antragsphase, wenn die Verträge längst unterschrieben sind.

Häufige Fehler

Auftrag an einen Partner mit Geschäftsleitung außerhalb des EWR, etwa in Großbritannien, der Schweiz oder den USA. Folge: der gesamte Aufwand ist nicht förderfähig (§ 2 Abs. 5 FZulG).

Die Annahme, das volle Entgelt zähle. Förderfähig sind nur 70 Prozent (§ 3 Abs. 4 Satz 2 FZulG).

Auftraggeber und Auftragnehmer setzen dieselben Kosten an. Nur der Auftraggeber ist anspruchsberechtigt (§ 2 Abs. 4 FZulG).

Weitervergabe durch den Auftragnehmer wird mitgerechnet. Das Unterauftrags-Entgelt bleibt außen vor (§ 3 Abs. 4 Satz 3 FZulG).

Die EWR-Frage wird erst im Antrag geklärt, nicht im Vertrag. Dann sind die Weichen oft schon falsch gestellt.

FAQ

Zählt eine Hochschule oder ein staatliches Institut als förderfähiger Auftragnehmer?

Ja. Die Art der Einrichtung spielt keine Rolle. Entscheidend sind der Forschungscharakter der Leistung und die Geschäftsleitung im EWR.

Mein Forschungspartner sitzt in der Schweiz. Ist der Aufwand förderfähig?

Nein. Die Schweiz gehört nicht zum EWR. Aufträge dorthin sind nicht förderfähig (§ 2 Abs. 5 FZulG).

Was gilt für einen britischen Partner nach dem Brexit?

Großbritannien ist seit dem 1. Januar 2021 Drittstaat. Auftragsforschung dort ist für die Forschungszulage nicht förderfähig.

Kann der Auftragnehmer für denselben Auftrag selbst eine Forschungszulage beantragen?

Nein. Für die im Auftrag erbrachte Forschung ist allein der Auftraggeber anspruchsberechtigt (§ 2 Abs. 4 FZulG).

Gelten die 70 Prozent auch für Teilleistungen?

Ja, die Quote gilt auf das gezahlte Entgelt, auch bei abgegrenzten Teilleistungen. Lediglich vom Auftragnehmer weitervergebene Unteraufträge bleiben unberücksichtigt.

Wann gelten 60 statt 70 Prozent?

Bei Aufträgen, die vor dem 28. März 2024 vergeben wurden (§ 3 Abs. 4 Satz 1 FZulG). Maßgeblich ist das Datum der Auftragsvergabe.

Rechtsstand: Juni 2026

Jetzt Beratungsgespräch vereinbaren

REB Steuerberatung GbR

Große Str. 84–85, 49074 Osnabrück

Telefon: [Platzhalter]

E-Mail: info@reb-steuerberatung.de

Termin buchen: [Kalender-Link 1] · [Kalender-Link 2]

Perfektion ist planbar.

Autoren: Prof. Dr. Manzur Esskandari, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Honorarprofessor an der Universität des Saarlandes, Lehrbeauftragter der Hochschule Osnabrück — Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation), Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht, Lehrbeauftragte der Hochschule Osnabrück — REB Steuerberatung GbR, Osnabrück