Was sind De-minimis-Beihilfen?
Es sind geringfügige Beihilfen, bei denen der Gesetzgeber annimmt, dass sie den Wettbewerb im Binnenmarkt nicht spürbar verfälschen. Deshalb gelten sie nicht als anmeldepflichtige Beihilfe und können ohne die sonst übliche beihilferechtliche Prüfung gewährt werden (VO (EU) 2023/2831). Anders als bei der AGVO gibt es hier keinen Anreizeffekt, der einen Antrag vor Vorhabenbeginn verlangt.
Für ein Start-up sind De-minimis-Beihilfen alltäglicher, als es zunächst scheint. Beratungs- und Coachingzuschüsse, Mittel zur Markteinführung, kleinere Landes- oder Kommunalförderungen und bestimmte Bürgschaftsvorteile laufen häufig über die De-minimis-Schiene. Auch im Förderrecht der Forschungszulage hat sie Bedeutung: Die Eigenleistung eines Einzel- oder Mitunternehmers wird dort als De-minimis-Beihilfe behandelt. Wer mehrere solcher Quellen nutzt, muss den gemeinsamen Deckel im Blick behalten.
Der 300.000-Euro-Deckel und der gleitende Dreijahreszeitraum
Der Höchstbetrag beträgt 300.000 Euro je einzigem Unternehmen innerhalb von drei Jahren (Art. 3 VO (EU) 2023/2831). Zwei Eigenheiten sind wichtig.
Erstens ist der Zeitraum gleitend. Geprüft wird rückblickend, ob die Summe aller De-minimis-Beihilfen in den zurückliegenden drei Jahren ab dem Tag der neuen Gewährung den Deckel überschreitet. Es geht also nicht um ein festes Kalenderjahr-Fenster, sondern um ein mitlaufendes Drei-Jahres-Fenster.
Zweitens gilt der Deckel pro Mitgliedstaat. De-minimis-Beihilfen, die ein Unternehmen in einem anderen EU-Staat erhält, zählen nicht auf den deutschen Deckel. Das ist ein deutlicher Unterschied zur KMU-Prüfung, die Gruppengesellschaften EU-weit zusammenrechnet.
Die Überwachung wird ab 2026 einfacher und zugleich verbindlicher. Seit dem 1. Januar 2026 erfassen die Mitgliedstaaten gewährte De-minimis-Beihilfen in einem zentralen Register; die Eintragung erfolgt innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Gewährung (Art. 6 VO (EU) 2023/2831). Vor Einführung des Registers stützte sich die Kontrolle auf die Selbstauskunft des Unternehmens über bereits erhaltene Beihilfen. Die Verantwortung, den Deckel nicht zu überschreiten, bleibt beim Empfänger.
Was bedeutet „ein einziges Unternehmen“?
Der Deckel gilt nicht je Gesellschaft, sondern je „einzigem Unternehmen“, und dieser Begriff fasst verbundene Einheiten zusammen. Erfasst sind Unternehmen, die über Kontrollbeziehungen miteinander verbunden sind, etwa über die Mehrheit der Stimmrechte, das Recht zur Bestellung der Geschäftsführung oder einen beherrschenden Einfluss (Art. 2 Abs. 2 VO (EU) 2023/2831). Mehrere kontrollierte Schwestergesellschaften teilen sich also einen gemeinsamen Deckel.
Dieser Begriff ist nicht deckungsgleich mit der KMU-Definition. Er stellt allein auf Kontrolle ab und bezieht, anders als die KMU-Prüfung, keine bloßen Partnerbeteiligungen zwischen 25 und 50 Prozent ein. Zudem wirkt er pro Mitgliedstaat, während die KMU-Konsolidierung grenzüberschreitend erfolgt. Wer beide Prüfungen verwechselt, zieht den falschen Kreis. Die Einzelheiten der KMU-Einstufung behandelt ein eigener Beitrag.
De-minimis und das Doppelförderungsverbot: kombinieren, aber nicht doppelt
Förderungen lassen sich grundsätzlich kombinieren, doch zwei Grenzen sind einzuhalten. Die erste folgt aus dem Beihilferecht: De-minimis-Beihilfen dürfen nicht mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn dadurch die höchste einschlägige Beihilfeintensität überschritten würde (Art. 5 VO (EU) 2023/2831). Wer für dieselbe Kostenposition bereits eine AGVO-gestützte Förderung bis zur dort zulässigen Quote erhält, kann nicht zusätzlich De-minimis auf denselben Posten legen.
Die zweite Grenze betrifft die Forschungszulage. Sie ist mit Projektförderungen wie ZIM oder den Fachprogrammen kumulierbar, doch dieselbe Aufwendung darf nicht doppelt gefördert werden (§ 7 FZulG). Personalkosten, die in einem Zuwendungsbescheid bereits als förderfähige Kosten enthalten sind, dürfen nicht zusätzlich in die Bemessungsgrundlage der Forschungszulage einfließen. Die Kombination funktioniert also über getrennte Kostenpositionen, nicht über die Doppelbelegung derselben Position. Die genaue Verrechnung mehrerer Förderungen behandelt ein eigener Beitrag.
Häufige Fehler
Den gleitenden Zeitraum als Kalenderjahr lesen. Maßgeblich ist das mitlaufende Drei-Jahres-Fenster ab dem Tag der Gewährung.
„Ein einziges Unternehmen“ mit dem KMU-Begriff verwechseln. Der De-minimis-Kreis ist kontrollbasiert und gilt pro Mitgliedstaat.
De-minimis und AGVO-Förderung auf dieselbe Kostenposition legen. Das überschreitet die zulässige Höchstintensität.
Dieselbe Aufwendung in Zuschuss und Forschungszulage ansetzen. Das Doppelförderungsverbot führt zur anteiligen Aberkennung.
FAQ
Zählt eine De-minimis-Beihilfe aus einem anderen EU-Land auf meinen deutschen Deckel?
Nein. Der Höchstbetrag gilt pro Mitgliedstaat. Beihilfen, die in einem anderen EU-Staat gewährt werden, zählen nicht auf den deutschen Deckel. Das unterscheidet die De-minimis-Prüfung von der KMU-Konsolidierung, die EU-weit zusammenrechnet.
Was ändert sich durch das zentrale Register seit 2026?
Gewährte De-minimis-Beihilfen werden seit dem 1. Januar 2026 in einem zentralen Register erfasst, die Eintragung erfolgt binnen 20 Arbeitstagen. Das verringert die Nachweislast, ersetzt aber nicht die eigene Sorgfalt: Die Einhaltung des Deckels bleibt Sache des Empfängers.
Kann ich De-minimis und Forschungszulage zusammen nutzen?
Ja, mit zwei Einschränkungen. Die Eigenleistung der Unternehmer im Rahmen der Forschungszulage zählt selbst als De-minimis-Beihilfe und belastet damit den Deckel. Und dieselbe Aufwendung darf nicht zugleich über einen Zuschuss und über die Forschungszulage gefördert werden.
Muss ich De-minimis vor Vorhabenbeginn beantragen?
Das Beihilferecht verlangt für De-minimis keinen Anreizeffekt, also keinen Antrag vor Vorhabenbeginn wie bei der AGVO. Das jeweilige Förderprogramm kann jedoch eigene Antragsfristen vorsehen, die unabhängig davon einzuhalten sind.
Rechtsstand: Juni 2026. Die Regelungen beruhen auf der De-minimis-Verordnung (EU) 2023/2831, anwendbar seit dem 1. Januar 2024, mit der zentralen Registerpflicht seit dem 1. Januar 2026. Programmindividuelle Regelungen können hinzutreten. Änderungen durch laufende Gesetzgebungsverfahren bleiben vorbehalten.
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REB Steuerberatung GbR – Prof. Dr. Manzur Esskandari, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Honorarprofessor an der Universität des Saarlandes, Lehrbeauftragter der Hochschule Osnabrück und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation), Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht, Lehrbeauftragte der Hochschule Osnabrück