Rechtsstand: Juni 2026 – basierend auf § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum bedingten Vorsatz (BGH v. 8.9.2011, 1 StR 38/11).

Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) ist die schwächste der drei Vorsatzformen: Der Täter hält die Verwirklichung des Tatbestands für möglich und findet sich mit ihr ab. Nach der herrschenden Meinung setzt Vorsatz zwei gleichrangige Elemente voraus, das Wissen und das Wollen der Tatbestandsverwirklichung. Steuerverkürzung als Taterfolg der Steuerhinterziehung liegt nach § 370 Abs. 4 AO namentlich dann vor, wenn Steuern nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden. Der Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO ist mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bewehrt.

Für die Steuerhinterziehung stellt sich damit die Frage, ob das voluntative Element, also das Sich-Abfinden mit der Verkürzung, überhaupt eigenständig nachgewiesen werden muss oder ob es bereits im Wissen um den möglichen Steueranspruch enthalten ist.

Ich wollte nur Steuern sparen – kann das schon Steuerhinterziehung sein?

Nein, der bloße Wunsch, möglichst wenig Steuern zu zahlen, ist keine Steuerhinterziehung, und die Wahl einer steuerlich günstigeren Gestaltung bleibt erlaubt. Das Ziel, die eigene Steuerlast gering zu halten, hat zunächst jeder Steuerpflichtige, und daran ist nichts zu beanstanden. Der Bundesfinanzhof hat diese Freiheit klar formuliert (BFH v. 20.5.1997, VIII B 108/96):

„Kein Steuerpflichtiger ist verpflichtet, den Sachverhalt so zu gestalten, dass ein Steueranspruch entsteht. Vielmehr steht es ihm frei, die Steuer zu vermeiden und eine Gestaltung zu wählen, die eine geringere Steuerbelastung nach sich zieht.”

Würde man diese Grenze verwischen, wäre im Ergebnis jede Gestaltung mit geringerer Steuerbelastung eine Art Steuerverkürzung. Genau das ist nicht der Fall. Die Trennlinie verläuft entlang der Offenlegung. Maßgeblich ist, ob der Steuerpflichtige offen oder verdeckt vorgeht, nicht, wie hoch oder niedrig seine angestrebte Steuerlast ausfällt. Wer einen steuerlich günstigen Weg wählt und den zugrunde liegenden Sachverhalt vollständig erklärt, vermeidet Steuern. Wer steuerlich erhebliche Tatsachen verschweigt oder falsch darstellt und dadurch eine zu niedrige Festsetzung erreicht, verkürzt sie. Der subjektive Antrieb, sparen zu wollen, ist bei beiden derselbe und taugt deshalb nicht als Abgrenzungskriterium.

In der Verteidigungspraxis ist das die häufigste Selbsteinschätzung der Beschuldigten, und sie trifft den Kern oft nicht. Über die Strafbarkeit entscheidet allein, ob der Steuerpflichtige dem Finanzamt die entscheidungserheblichen Tatsachen vorenthalten hat, obwohl er einen Steueranspruch für möglich hielt. Die Motivation, sparen zu wollen, bleibt dabei außer Betracht.

Warum hat der BGH das „Wollen” beim Steuerhinterziehungsvorsatz faktisch abgeschafft?

Der Bundesgerichtshof spricht zwar weiter vom „billigenden Inkaufnehmen” und suggeriert damit, das Wollen sei eine eigenständige Hürde, hat das voluntative Element für die Steuerhinterziehung aber praktisch eliminiert. In der maßgeblichen Entscheidung (BGH v. 8.9.2011, 1 StR 38/11) liegt die Begründung in einer einfachen Überlegung: Wer es für möglich hält, dass ein Steueranspruch besteht, also über den Anspruch hinreichend reflektiert hat, und der Finanzverwaltung den Sachverhalt gleichwohl nicht offenlegt, der nimmt die Steuerverkürzung immer auch billigend in Kauf. Das „billigend in Kauf nehmen” geht im Grunde im Wissenselement auf.

Dem ist die überwiegende Auffassung gefolgt, und die Begründung überzeugt aus der Struktur des Tatbestands heraus. Die steuerliche Erheblichkeit der Angaben und der Verkürzungserfolg gehören zu den Tatbestandsmerkmalen, die ihrer Natur nach einem Wollen entzogen sind. Hat der Täter die Kenntnis einmal erlangt, hält er die Verkürzung also für möglich, kann ein fehlendes Wollen diese Kenntnis nicht mehr relativieren. Fließen die als potenziell falsch erkannten Angaben in die Steuerfestsetzung ein, beeinflussen sie nach der Vorstellung des Täters zwangsläufig auch deren Ergebnis. Wer ernsthaft damit rechnet, dass seine steuererheblichen Tatsachenangaben unrichtig sind, kann in aller Regel nicht darauf vertrauen, der Erfolg der Steuerverkürzung werde ausbleiben.

Praktisch verschiebt sich der Streitpunkt damit vollständig auf das Wissen. Im Steuerstrafverfahren lohnt es daher selten, am Wollen anzusetzen. Wer die Strafbarkeit erschüttern will, muss am Wissen ansetzen, also daran, ob der Mandant den Steueranspruch nach Grund und Höhe überhaupt für möglich hielt.

Welche Rolle spielt die gebundene Verwaltung bei der Steuerfestsetzung?

Die gebundene Verwaltung ist der eigentliche dogmatische Grund dafür, dass kein Raum für ein eigenständiges Wollen bleibt. Nach § 3 Abs. 1 AO sind Steuern öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die der Staat ohne spezielle Gegenleistung zur Finanzierung seiner Aufgaben erhebt. Festgesetzt werden sie durch Steuerbescheid, § 155 Abs. 1 AO. Diese Festsetzung ist ein Akt gebundener Verwaltung. Das Finanzamt hat dabei keinen Ermessensspielraum, sondern ist strikt an die gesetzlichen Vorgaben gebunden. Das folgt aus dem Legalitätsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG, aus dem Gesetzmäßigkeitsprinzip mit dem Grundsatz „keine Steuer ohne Gesetz” und aus dem Gleichmäßigkeitsprinzip, nach dem alle Steuerpflichtigen in gleicher Lage gleich zu behandeln sind.

Daraus ergeben sich zwei harte Konsequenzen. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, muss das Finanzamt die Steuer festsetzen, ein „Ob”-Ermessen gibt es nicht. Auch bei der Höhe besteht kein Spielraum, denn diese ergibt sich rechnerisch aus der Anwendung der gesetzlichen Steuersätze auf die Bemessungsgrundlage, ein „Wie”-Ermessen existiert ebenso wenig. Für den Vorsatz folgt daraus, dass das Gesetz zwischen der Abgabe der unrichtigen Steuererklärung und dem Eintritt des Taterfolgs nach § 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 AO keinen Zwischenschritt mehr vorsieht, der von einem Wollen des Täters abhängt. Wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, weiß deshalb, dass er dadurch Steuern verkürzt, sieht man von den seltenen Ausnahmefällen ab.

Hier liegt der entscheidende Unterschied zu den klassischen Vorsatzdebatten des Strafrechts. Bei Tötungs- und Körperverletzungsdelikten kann der Täter trotz einer erkannt gefährlichen Handlung darauf vertrauen, dass der Erfolg ausbleibt, weil zwischen Handlung und Erfolg ein offener Kausalverlauf liegt. Eine vergleichbare Lücke fehlt bei der Steuerfestsetzung. Sind die Angaben unrichtig und liegen die übrigen Voraussetzungen vor, tritt die zu niedrige Festsetzung mechanisch ein. Auf ein Vertrauen in deren Nichteintritt lässt sich deshalb kaum bauen.

Wann schützt das Vertrauen auf den Nichteintritt der Verkürzung doch noch?

In eng begrenzten Ausnahmefällen kann der Steuerpflichtige trotz Kenntnis der möglichen Unrichtigkeit darauf vertrauen, dass der Verkürzungserfolg ausbleibt, und dann fehlt der Vorsatz. Drei Konstellationen sind anerkannt. Erstens, wenn der Steuerpflichtige annimmt, die Finanzbehörde werde seine Angaben noch im Detail überprüfen und eine Unrichtigkeit korrigieren, etwa bei einem erkennbaren Rechenfehler. Zweitens, wenn er es ernsthaft für möglich hält, dass seine Angaben trotz Zweifeln doch richtig sind, etwa bei mangelhafter Buchhaltung, auf deren Ergebnis er gleichwohl ernsthaft vertraut. Drittens, wenn er von einer rechtzeitigen und zutreffenden Schätzung durch die Finanzbehörde ausgeht und deshalb trotz unterlassener Angaben nicht mit einem Erfolgseintritt rechnet.

Diese Ausnahmen sind schmal, und sie verlangen mehr als eine pauschale Hoffnung. Das bloße Bewusstsein, dass die als potenziell unrichtig erkannten Angaben in die Steuerfestsetzung einfließen werden, schließt das Vertrauen auf den Nichteintritt regelmäßig aus, denn andernfalls müssten die Angaben ja gar nicht gemacht werden. Wer falsche, ihn begünstigende Angaben macht und damit rechnet, findet sich mit dem Erfolg im Regelfall ab.

Ein eigenständiges Gewicht erhält die Vorstellung von der Verkürzung darüber hinaus dort, wo das Kompensationsverbot des § 370 Abs. 4 Satz 3 AO greift. Wer etwa zu Unrecht Werbungskosten von 1.000 EUR angibt, zugleich aber nicht erklärte Ausbildungsfreibeträge von 2.400 EUR offen hätte ansetzen können, mindert wirtschaftlich keine Steuer und meint deshalb, dem Staat werde nichts genommen. Steuerstrafrechtlich fingiert das Kompensationsverbot dennoch eine Verkürzung. Hier reicht es nicht aus, dass der Steuerpflichtige die Unrichtigkeit der Werbungskostenangabe kennt; er muss zusätzlich erfassen, dass seine Angaben jedenfalls steuerstrafrechtlich von Bedeutung sind.

In der Verteidigung sind diese drei Konstellationen häufig der einzige verbliebene Ansatz auf der Wollensseite, und sie tragen nur, wenn sich das Vertrauen an objektiven Anknüpfungspunkten festmachen lässt. Eine nachträglich behauptete vage Erwartung, das Finanzamt werde es schon richten, genügt nicht. Belastbar wird die Linie erst, wenn etwa ein konkreter, im Erklärungszeitpunkt erkennbarer Rechenfehler oder eine angekündigte Schätzung dokumentiert ist.

Was dieser Beitrag nicht behandelt

Dieser Beitrag betrachtet allein die aktive Begehung durch unrichtige oder unvollständige Angaben nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO und dort die Wollenskomponente des bedingten Vorsatzes. Die Unterlassungsvariante nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, bei der die Pflichtwidrigkeit eine eigene Rolle spielt, bleibt außen vor, ebenso die Absicht und der direkte Vorsatz zweiten Grades. Die Wissenskomponente und die Steueranspruchstheorie werden nur so weit gestreift, wie es das Verständnis der Wollensfrage verlangt. Nicht behandelt werden ferner die Selbstanzeige nach § 371 AO, die besonders schweren Fälle nach § 370 Abs. 3 AO sowie verfahrensrechtliche Einzelfragen.

Unsere fachliche Einschätzung

Die Vorstellung, der Vorwurf der Steuerhinterziehung scheitere schon daran, dass man die Verkürzung nicht gewollt habe, ist einer der hartnäckigsten Irrtümer im Beratungsalltag, und sie ist gefährlich. Wer sich darauf verlässt, übersieht, dass der Bundesgerichtshof das Wollen für die Steuerhinterziehung in das Wissen verlagert hat. Sobald feststeht, dass der Mandant einen Steueranspruch für möglich hielt und die Tatsachen trotzdem nicht offenlegte, ist die billigende Inkaufnahme regelmäßig mitbegründet. Die Verteidigung muss deshalb früh die Weichen stellen und am Wissen ansetzen, also an der Frage, ob der Steueranspruch nach Grund und Höhe überhaupt im Vorstellungsbild des Mandanten war. Bleibt nur die Wollensseite, kommen praktisch allein die 3 anerkannten Ausnahmen in Betracht, die ein objektiv belegbares Vertrauen auf den Nichteintritt voraussetzen. Theoretisch streiten Rechtsprechung und Teile der Wissenschaft weiter darüber, ob das Vorsatzverständnis ohne eigenständiges Wollenselement dogmatisch überzeugt. Für die Praxis ändert dieser Streit wenig, denn die Gerichte folgen der Linie des Bundesgerichtshofs. Wer die saubere Trennung zwischen erlaubter Steuervermeidung und strafbarer Verkürzung kennt und das Vorstellungsbild des Mandanten zum Erklärungszeitpunkt belastbar rekonstruiert, arbeitet auf der einzigen Linie, die im Verfahren trägt.

Häufige Fragen

Ist es strafbar, eine Gestaltung allein wegen der niedrigeren Steuer zu wählen? Nein. Kein Steuerpflichtiger ist verpflichtet, einen Sachverhalt so zu gestalten, dass ein Steueranspruch entsteht; es steht ihm frei, eine Gestaltung mit geringerer Steuerbelastung zu wählen (BFH v. 20.5.1997, VIII B 108/96). Strafbar wird es erst, wenn steuerlich erhebliche Tatsachen verschwiegen oder unrichtig dargestellt werden und dadurch eine zu niedrige Festsetzung erreicht wird.

Muss die Finanzbehörde mir nachweisen, dass ich die Verkürzung gewollt habe? In der Praxis kaum eigenständig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geht das „billigende Inkaufnehmen” im Wissen auf (BGH v. 8.9.2011, 1 StR 38/11). Wer den Steueranspruch für möglich hält und die Tatsachen gleichwohl verschweigt, nimmt die Verkürzung zugleich billigend in Kauf, sodass das Wollen nicht gesondert bewiesen werden muss.

Warum bleibt für ein eigenständiges Wollen so wenig Raum? Weil die Steuerfestsetzung ein Akt gebundener Verwaltung ist. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, muss das Finanzamt die Steuer festsetzen, ein Ob- oder Wie-Ermessen besteht nicht (§ 155 Abs. 1 AO, Art. 20 Abs. 3 GG). Zwischen unrichtiger Erklärung und Taterfolg gibt es deshalb keinen Zwischenschritt, der von einem Wollen des Täters abhinge.

Gibt es Fälle, in denen das fehlende Wollen den Vorsatz doch ausschließt? Ja, aber sie sind eng. Anerkannt ist das Vertrauen auf eine Korrektur durch das Finanzamt bei erkennbarem Rechenfehler, das ernsthafte Für-möglich-Halten der Richtigkeit trotz mangelhafter Buchhaltung sowie die Erwartung einer rechtzeitigen und zutreffenden Schätzung. In diesen Konstellationen kann es am Vorsatz hinsichtlich des Erfolgs fehlen.

Was ist der praktische Unterschied zwischen Steuervermeidung und Steuerverkürzung? Die Steuervermeidung erfolgt offen, indem ein steuerlich günstiger Weg gewählt und der Sachverhalt vollständig erklärt wird. Die Steuerverkürzung beruht auf dem Verschweigen oder Falschdarstellen steuerlich erheblicher Tatsachen. Der Wunsch, wenig zu zahlen, ist bei beiden derselbe und trennt sie gerade nicht.

Hilft es, wenn ich die genaue Steuernorm gar nicht kannte? Das betrifft das Wissen, nicht das Wollen, und entscheidet sich nach der Steueranspruchstheorie. Erforderlich ist allein, dass der Steuerpflichtige den Steueranspruch nach Grund und Höhe zumindest für möglich hielt; die konkrete Vorschrift muss er dafür nicht kennen. Wer das Für-möglich-Halten verneinen kann, befindet sich in einem vorsatzausschließenden Tatumstandsirrtum nach § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB.

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