Wann fließt eine Tantieme steuerlich zu?
Tantiemen sind steuerpflichtiger Arbeitslohn nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG. Besteuert wird allerdings nur, was dem Arbeitnehmer als sonstiger Bezug nach § 11 S. 4 und § 38a Abs. 1 S. 3 EStG tatsächlich zugeflossen ist. Der Zufluss bestimmt das Veranlagungsjahr und den Zeitpunkt der Lohnsteuerpflicht.
Nach ständiger BFH-Rechtsprechung tritt der Zufluss mit der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht ein. Geldbeträge fließen zu, wenn sie dem Empfänger bar ausgezahlt oder einem Konto bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben werden. Ein bloßer Forderungserwerb reicht nicht. Erforderlich ist eine tatsächliche Zahlung oder ein der Zahlung vergleichbarer wirtschaftlicher Vorgang wie Verrechnung oder Gutschrift.
Ist der Zufluss einmal eingetreten, bleibt es dabei. Eine nachträgliche Verfügungsbeschränkung — etwa durch spätere Auszahlungssperren — ändert daran nichts. Auch bereits im Zuflusszeitpunkt bestehende Verfügungsbeschränkungen sind in der Regel unschädlich. Etwas anderes gilt nur, wenn die Beschränkung im Ergebnis auf einen Aufschub oder die Nichternstlichkeit der Leistung hinausläuft.
Diese Grundregeln gelten für jeden Arbeitnehmer. Für den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ergänzt der BFH sie um eine eigene, deutlich strengere Regel.
Warum gilt für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer ein eigener Zuflusszeitpunkt?
Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern wendet der BFH eine sogenannte Zuflussfiktion an. Ein Zufluss kann auch ohne Zahlung oder Gutschrift bereits früher vorliegen. Eine eindeutige und unbestrittene Forderung gegen seine Kapitalgesellschaft fließt dem Gesellschafter bereits mit Fälligkeit zu.
Der Hintergrund ist erkennbar. Ein beherrschender Gesellschafter hat es selbst in der Hand, sich geschuldete Beträge auszahlen zu lassen. Drei Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Der Anspruch muss
eindeutig der Höhe und dem Grund nach feststehen,
unbestritten zwischen Gesellschaft und Gesellschafter sein,
fällig sein.
Die Lohnsteuer entsteht damit nicht erst, wenn das Geld auf dem Privatkonto liegt, sondern bereits dann, wenn der Gesellschafter es sich darauf überweisen könnte. Diese Logik wirkt auf den ersten Blick technisch, hat aber konkrete Auswirkungen auf die Liquiditätsplanung in unserer Beratungspraxis. Wir sehen regelmäßig Mandanten, die mit der Tantieme rechnerisch ein Steuerjahr früher belastet werden, als sie es nach der Zahlungslogik erwartet hätten.
Die Fiktion ist nicht grenzenlos. Sie erfasst nur Gehaltsbeträge und sonstige Vergütungen, die die Kapitalgesellschaft dem beherrschenden Gesellschafter schuldet und die sich bei der Ermittlung des Einkommens der Kapitalgesellschaft ausgewirkt haben. Auf Tantiemen übertragen heißt das, dass die Fiktion nur greift, wenn der Anspruch auch tatsächlich fällig war. Die Fälligkeit ist damit der Dreh- und Angelpunkt.
Wann wird eine Tantieme fällig?
Der Tantiemeanspruch wird nach BFH-Rechtsprechung erst mit der Feststellung des Jahresabschlusses fällig. Maßgeblich ist der Tag, an dem die Gesellschafterversammlung den Jahresabschluss feststellt. Das Geschäftsjahresende spielt steuerlich noch keine Rolle. Bis zur Feststellung ist die Tantieme zwar wirtschaftlich entstanden, aber zivilrechtlich nicht eintreibbar.
Abweichende Fälligkeitsabreden im Anstellungsvertrag
Die Vertragsparteien können vom gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkt abweichen. Voraussetzung ist eine zivilrechtlich wirksame und fremdübliche Abrede. In der Praxis vereinbaren Mandanten häufig eine gestaffelte Auszahlung über mehrere Monate oder koppeln die Fälligkeit an einen Stichtag nach Feststellung des Jahresabschlusses. Diese Vereinbarung gehört in den Anstellungsvertrag und nicht in einen späteren Aktenvermerk.
Wir raten Mandanten, die Hinausschiebung der Fälligkeit nicht ohne Not zu wählen. Das Instrument ist wirkungsvoll, aber heikel. Wer die Tantiemefälligkeit deutlich hinter die Feststellung des Jahresabschlusses verschiebt, sollte die Fremdüblichkeit nachweisen können — etwa über Vergleichsfälle aus anderen Anstellungsverhältnissen oder eine dokumentierte wirtschaftliche Begründung in der Liquiditätsplanung.
Gewinnverwendungsbeschluss mit eigener Fälligkeitsangabe
Ausnahmsweise ist der Zeitpunkt des Gewinnverwendungsbeschlusses für den Zufluss entscheidend, wenn im Beschluss ein späterer Fälligkeitszeitpunkt bestimmt wurde. Mandanten, die die Tantieme später auszahlen wollen, können das nicht nach Feststellung des Jahresabschlusses nachschieben. Die spätere Fälligkeit muss spätestens im Gewinnverwendungsbeschluss selbst verankert sein.
Nicht ausgewiesen heißt nicht fällig
Eine Tantieme, die in keinem festgestellten Jahresabschluss als Verbindlichkeit ausgewiesen ist, ist nicht fällig und damit auch nicht zugeflossen. Ob die Verbindlichkeit nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung hätte passiviert werden müssen, spielt für die Fälligkeit keine Rolle. Wir vertiefen den Streit mit der Finanzverwaltung dazu in unserem Beitrag zur nicht passivierten Tantieme.
Wann führt eine verspätete Auszahlung trotzdem nicht zur vGA?
In unserer Beratungspraxis erleben wir immer wieder die Sorge, dass eine nicht termingerecht ausgezahlte Tantieme automatisch eine verdeckte Gewinnausschüttung auslöst. Wir entlasten Mandanten an dieser Stelle. Wird eine klar und eindeutig vereinbarte Gewinntantieme an einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer nicht bereits bei Fälligkeit ausgezahlt, führt das nicht zwingend zu einer vGA.
Zuflussfiktion und vGA-Prüfung sind zwei unterschiedliche Ebenen. Steuerlich kann die Tantieme dem Gesellschafter-Geschäftsführer mit den Folgen der Lohnsteuerpflicht zugeflossen sein, ohne dass gleichzeitig eine vGA bei der Gesellschaft zu erfassen ist. Für die vGA-Prüfung kommt es darauf an, ob die Vereinbarung von Anfang an ernstlich gewollt war und ob die spätere Handhabung im vertraglichen Rahmen bleibt.
Wir sehen hier einen häufig unterschätzten Punkt. Mandanten und ihre Berater lesen jede verspätete Auszahlung reflexhaft als vGA-Risiko. Die BFH-Rechtsprechung trennt sauberer — und diese Trennung ist ein wirksames Argument in der Betriebsprüfung.
Wann verhindert Zahlungsunfähigkeit der GmbH den Zufluss?
Trotz Fälligkeit ist ein Zufluss beim beherrschenden Gesellschafter nicht anzunehmen, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig ist. Diese Ausnahme ist von hoher praktischer Bedeutung, hat aber enge Grenzen.
Zahlungsunfähigkeit ist nicht jede Zahlungsschwierigkeit
Vorübergehende Zahlungsschwierigkeit darf nicht mit Illiquidität verwechselt werden. Der BFH hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass Zahlungsunfähigkeit regelmäßig zu verneinen ist, solange noch kein Insolvenzverfahren eingeleitet wurde. Eine angespannte Liquiditätslage, ein verzögerter Forderungseinzug oder ein Investitionsstau begründen für sich noch keine Zahlungsunfähigkeit.
Zahlungsunfähigkeit liegt insbesondere dann nicht vor, wenn sich die Gesellschaft die erforderlichen Geldmittel jederzeit beschaffen kann. Eine Kreditlinie, eine Gesellschafterzusage über zusätzliche Mittel oder ein verwertbarer Vermögenswert sprechen gegen Zahlungsunfähigkeit. Wer sich darauf berufen will, muss die Liquiditätslage konkret und dokumentiert darstellen. Aus unserer Erfahrung gelingt die Argumentation häufiger, als Mandanten erwarten — wenn sie zeitnah aufgebaut wird.
Leistungsverweigerungsrecht als zusätzlicher Hinderungsgrund
Ebenfalls kein Zufluss liegt vor, wenn der Gesellschaft ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht. Das kann der Fall sein, wenn die Tantieme an eine noch nicht eingetretene Bedingung geknüpft ist oder ein Zurückbehaltungsrecht besteht. Der Anspruch ist zwar entstanden, kann aber nicht durchgesetzt werden. Damit fehlt eine der Voraussetzungen der Zuflussfiktion.
Welche Gestaltungsspielräume hat der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer?
Aus unserer Beratungspraxis kennen wir drei Wege, die Zuflussfiktion zu vermeiden oder zu steuern. Erstens eine fremdübliche Verschiebung der Fälligkeit im Anstellungsvertrag. Zweitens ein Verzicht auf die Tantiemezusage vor Entstehung des Anspruchs. Drittens eine konkludente Aufhebung über mehrere Jahre durch entsprechendes Verhalten beider Seiten.
Wir warnen Mandanten regelmäßig vor einer naheliegenden Falle. Wer erst nach Entstehung des Anspruchs verzichtet, erbringt eine verdeckte Einlage in Höhe des werthaltigen Teils der Forderung — und löst damit gerade den Zufluss aus, den er vermeiden wollte. Die zeitliche Reihenfolge ist hier alles. Wir vertiefen das in unseren Beiträgen zum Verzicht vor und nach Entstehen sowie zur konkludenten Aufhebung.
Unser Rat: Wer die Tantieme nicht auszahlen kann oder will, sollte die Konsequenz rechtzeitig wählen — dokumentierter Verzicht vor Fälligkeit, fremdübliche Fälligkeitsabrede oder bewusste Aufhebung der Zusage. Ein Tantiemeanspruch, der im Jahresabschluss schwebt, aber nicht abgewickelt wird, gehört zu den Aufgriffsthemen, die uns in Betriebsprüfungen am häufigsten begegnen.
Rechtsstand: Mai 2026
Häufige Fragen
Fließt eine zugesagte Tantieme dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer auch ohne Auszahlung zu?
Ja, sobald sie eindeutig, unbestritten und fällig ist. Die Zuflussfiktion knüpft daran, dass ein beherrschender Gesellschafter es selbst in der Hand hat, sich geschuldete Beträge auszahlen zu lassen.
Wann genau wird eine Tantieme fällig?
Mit der Feststellung des Jahresabschlusses, sofern der Anstellungsvertrag keine abweichende Regelung enthält. Eine andere Fälligkeitsabrede muss zivilrechtlich wirksam und fremdüblich sein und gehört in den Anstellungsvertrag.
Reicht ein Gewinnverwendungsbeschluss, um die Fälligkeit hinauszuschieben?
Ein im Beschluss bestimmter späterer Fälligkeitszeitpunkt wird steuerlich anerkannt und ist dann maßgeblich. Der Aufschub muss bereits im Beschluss selbst geregelt sein, nicht später nachgeschoben werden.
Liegt automatisch eine vGA vor, wenn die Tantieme verspätet ausgezahlt wird?
Nein. Eine verspätete Auszahlung einer klar vereinbarten Gewinntantieme führt nicht zwingend zu einer vGA, solange die Vereinbarung ernstlich gewollt war und die Handhabung im vertraglichen Rahmen bleibt.
Wann verhindert eine schwierige Liquiditätslage der GmbH den Zufluss?
Erst bei echter Zahlungsunfähigkeit, nicht bei vorübergehenden Engpässen. Solange sich die Gesellschaft die Mittel jederzeit beschaffen kann oder noch kein Insolvenzverfahren läuft, greift die Zuflussfiktion regelmäßig weiter.
Wie lässt sich der Zufluss überhaupt vermeiden?
Durch einen Verzicht vor Entstehen des Anspruchs, eine fremdübliche Fälligkeitsverschiebung im Anstellungsvertrag oder eine dokumentierte Aufhebung der Tantiemezusage. Ein Verzicht nach Entstehen löst über die verdeckte Einlage gerade den Zufluss aus.
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Autoren: Prof. Dr. Manzur Esskandari, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Honorarprofessor an der Universität des Saarlandes, Lehrbeauftragter der Hochschule Osnabrück — Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation), Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht, Lehrbeauftragte der Hochschule Osnabrück — REB Steuerberatung GbR, Osnabrück