Wann gilt ein Gesellschafter-Geschäftsführer als selbständig?

Beurteilungsmaßstab ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Beschäftigung ist danach die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Satz 2 nennt die Anhaltspunkte: eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Nach ständiger Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Tätigkeit in einem fremden Betrieb liegt persönliche Abhängigkeit vor, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und einem Weisungsrecht des Arbeitgebers zu Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung unterliegt.

Auf Gesellschafter übertragen ergibt sich daraus eine zentrale Unterscheidung. Ist ein für die Gesellschaft tätiger Gesellschafter der alleinige Gesellschafter — gleich, ob einer Personengesellschaft, einer GmbH & Co. KG oder einer GmbH —, ist er wie ein Einzelunternehmer sozialversicherungsfrei. In Mehrpersonengesellschaften kommt es auf die Einzelumstände an. Sozialversicherungsfreiheit besteht hier — rechtsformunabhängig — nur, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Das Gesamtbild der Tätigkeit muss unter Berücksichtigung der Beteiligungshöhe oder der Ausgestaltung des Anstellungsvertrages ergeben, dass der Gesellschafter weisungsfrei handeln kann. Und er muss aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Befugnisse in der Lage sein, unliebsame Weisungen abzuwenden.

Diese Linie hat das Bundessozialgericht in zwei Grundsatzentscheidungen festgeschrieben. In den Urteilen vom 29.8.2012 (B 12 KR 25/10 R, BSGE 111, 257-268) und vom 29.7.2015 (B 12 KR 23/13 R, BSGE 119, 216-224) hat das Gericht die früher verbreitete „Kopf- und Seele-Rechtsprechung" ausdrücklich aufgegeben. Eine bloß faktische Stellung als beherrschende Person des Unternehmens reicht seither nicht mehr aus.

Welche Bedeutung hat die 50-Prozent-Schwelle am Stammkapital?

Mit zwei Grundsatzentscheidungen vom 14.3.2018 (B 12 KR 5/16 R, BeckRS 2018, 5025 und B 12 KR 13/17 R, GmbHR 2018, 903 m. Anm. Peetz) hat das Bundessozialgericht die Einordnung von Gesellschafter-Geschäftsführern präzisiert. Im Anschluss daran hat das BSG mit Urteil vom 10.12.2019 (B 12 KR 9/18 R, BeckRS 2019, 43494) auch zum Einfluss von Treuhandvereinbarungen entschieden.

Hiernach gelten zwei strikte Linien. Fremdgeschäftsführer unterliegen ausnahmslos der Sozialversicherungspflicht — eine eigene Beteiligung am Stammkapital ist die Voraussetzung jeder Selbständigkeit. Gesellschafter-Geschäftsführer sind nur dann nicht sozialversicherungspflichtig, wenn sie zu mindestens 50 v.H. am Stammkapital beteiligt sind oder wenn ihnen eine echte, qualifizierte Sperrminorität eingeräumt ist.

Die 50-Prozent-Schwelle ist der einfachere Weg. Wer die Hälfte oder mehr des Stammkapitals hält, kann in der Gesellschafterversammlung Mehrheitsbeschlüsse blockieren und ist damit nicht weisungsabhängig im Sinne des § 7 SGB IV. Diese Beteiligungshöhe ergibt sich aus dem Handelsregister und der Gesellschafterliste; sie ist nachweisbar und stabil. Wer unter 50 Prozent rutscht — sei es durch eine Kapitalerhöhung, sei es durch Eintritt eines weiteren Gesellschafters —, verliert in dem Moment seine sozialversicherungsrechtliche Selbständigkeit. Die Prüfung erfolgt nicht rückblickend, sondern bezogen auf den jeweiligen Beurteilungszeitpunkt.

Was ist eine echte qualifizierte Sperrminorität — und wo muss sie geregelt sein?

Wer weniger als 50 Prozent am Stammkapital hält, kann seine sozialversicherungsrechtliche Selbständigkeit über eine qualifizierte Sperrminorität sichern. Das Bundessozialgericht stellt an deren Ausgestaltung strenge Anforderungen.

Erste Anforderung: Die Sperrminorität muss umfassend sein. Sie muss dem Gesellschafter-Geschäftsführer die Möglichkeit geben, jede ihm unliebsame Weisung der Gesellschafterversammlung zu verhindern. Bezieht sich das Vetorecht nur auf bestimmte Beschlussgegenstände, reicht das nicht — die Geschäftsführung als solche bleibt dann der Mehrheit unterworfen.

Zweite Anforderung: Die Sperrminorität muss sich unmittelbar aus der Satzung — also dem Gesellschaftsvertrag — ergeben. Schuldrechtliche Vereinbarungen, etwa Stimmbindungsverträge oder Konsortialverträge zwischen Gesellschaftern, sind nicht mehr anzuerkennen. Auch eine rein faktische Machtstellung — etwa weil ein Minderheitsgesellschafter Know-how-Träger ist oder das Familienoberhaupt — genügt nicht.

Diese Verschärfung ist die eigentliche Botschaft der BSG-Entscheidungen vom 14.3.2018. Vor der Rechtsprechungsänderung wurden Stimmbindungen häufig als ausreichend angesehen. Heute prüfen die Rentenversicherungsträger die Satzung — und nur die Satzung. Wer eine Sperrminorität in einem Gesellschaftervertrag, einem Anstellungsvertrag oder einem flankierenden Schuldvertrag geregelt hat, hält ein Papier, das den Status nicht trägt.

Zum Einfluss von Treuhandvereinbarungen hat das BSG mit Urteil vom 10.12.2019 entschieden. Auch hier gilt: Die formale gesellschaftsrechtliche Lage ist maßgeblich. Wer Anteile treuhänderisch für einen anderen hält oder wer als Treugeber wirtschaftlich an Anteilen berechtigt ist, ohne im Gesellschaftsvertrag selbst Gesellschafter zu sein, kann daraus keine sozialversicherungsrechtliche Selbständigkeit ableiten.

Welche Sonderfälle gelten für Personengesellschaften, AG und Fremdgeschäftsführer?

Die Linie des Bundessozialgerichts gilt rechtsformübergreifend, führt aber zu klar unterschiedlichen Ergebnissen je nach Rechtsform.

Für Personengesellschaften — GbR, OHG, KG und GmbH & Co. KG — gelten die Grundsätze in gleicher Weise. Auch hier hängt die Sozialversicherungspflicht eines mitarbeitenden Gesellschafters davon ab, ob er nach dem Gesamtbild weisungsfrei handeln kann und ob er gesellschaftsrechtlich in der Lage ist, unliebsame Weisungen abzuwenden. Ein Komplementär einer KG, der die Geschäftsführung allein ausübt, ist regelmäßig sozialversicherungsfrei. Ein Kommanditist, der als Angestellter in der KG mitarbeitet, ist regelmäßig sozialversicherungspflichtig — er hat aufgrund seiner Stellung als Kommanditist keine Geschäftsführungsbefugnis und unterliegt damit den Weisungen der Komplementäre.

Bei der GmbH & Co. KG ist die Konstellation häufig: Der Gesellschafter-Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist zugleich Kommanditist der KG. Seine sozialversicherungsrechtliche Stellung richtet sich nach seiner Beteiligung an der Komplementär-GmbH — über sie führt er die Geschäfte der KG. Hält er an der GmbH weniger als 50 Prozent und ohne qualifizierte Sperrminorität, ist er sozialversicherungspflichtig, auch wenn er an der KG selbst die Mehrheit hält.

Für den Vorstand einer AG gilt ein abweichender Maßstab. Der Vorstand einer AG ist stets sozialversicherungsfrei. Hintergrund ist, dass der Vorstand die Gesellschaft nach § 76 Abs. 1 AktG weisungsfrei leitet. Anders als die Geschäftsführung der GmbH, die nach § 37 GmbHG den Weisungen der Gesellschafter unterliegt, ist die AG-Vorstandstätigkeit gesetzlich von Weisungen entkoppelt — und damit auch von der Beschäftigteneigenschaft im Sinne des § 7 SGB IV. Diese Sonderstellung ist eine der wenigen Möglichkeiten, einen Manager ohne Beteiligung am Stammkapital sozialversicherungsfrei zu stellen.

Fremdgeschäftsführer der GmbH sind ohne Ausnahme sozialversicherungspflichtig. Eine eigene Beteiligung am Stammkapital ist die Voraussetzung jeder selbständigen Stellung. Auch ein langjähriger, faktisch unkündbarer Fremdgeschäftsführer, dessen Familie das Unternehmen über Generationen führt, bleibt sozialversicherungspflichtig, solange er nicht selbst Gesellschafter wird.

Welche typischen Fehler treten in der Praxis auf?

In der Beratung sehen wir vier Fehlerquellen, die regelmäßig zu Statusüberprüfungen mit unangenehmem Ausgang führen.

Sperrminorität nur im Anstellungsvertrag: Die Vetorechte sind im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag oder in einer Gesellschaftervereinbarung außerhalb der Satzung verankert. Die Rentenversicherung erkennt das seit den BSG-Entscheidungen vom 14.3.2018 nicht mehr an. Wirksam ist nur, was im Gesellschaftsvertrag steht.

Beschränkte Sperrminorität: Die Satzung sieht Vetorechte vor, aber nur für bestimmte Beschlussgegenstände — etwa Veräußerung des Unternehmens, Kapitalerhöhung, Änderung der Satzung. Für die laufende Geschäftsführung, einschließlich der Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers, gilt das Mehrheitsprinzip. Eine solche eingeschränkte Sperrminorität reicht für die sozialversicherungsrechtliche Selbständigkeit nicht aus.

Verlust der Schwelle durch Kapitalmaßnahmen: Der Gesellschafter-Geschäftsführer hält ursprünglich 50 Prozent. Im Rahmen einer Kapitalerhöhung oder durch Aufnahme eines weiteren Gesellschafters fällt die Quote auf 40 Prozent. Wird parallel keine qualifizierte Sperrminorität in die Satzung aufgenommen, beginnt mit dem Wirksamwerden der Anteilsänderung die Sozialversicherungspflicht.

Vertrauen auf Statusfeststellung der Vergangenheit: Eine alte Statusfeststellung der Deutschen Rentenversicherung wird unverändert beibehalten, obwohl sich die Beteiligungsstruktur oder die Satzung geändert hat. Statusfeststellungen wirken nur für die festgestellte Konstellation. Jede Veränderung — neuer Gesellschafter, Kapitalerhöhung, Änderung der Stimmrechtsregelung — verlangt eine erneute Beurteilung.

Vertiefend zur Entwicklung der Rechtsprechung Reiserer/Skupin, BB 2019, 505, und Lau, NZS 2019, 452; zur Rechtsprechungslinie vor der Verschärfung Fabritius/Markgraf, NZS 2016, 808.

Rechtsstand: Mai 2026

FAQ: Häufige Fragen zur SV-Pflicht des Gesellschafter-Geschäftsführers

Reicht eine 50-Prozent-Beteiligung, oder muss es mehr sein?

Eine Beteiligung von genau 50 v.H. am Stammkapital genügt nach der Linie des Bundessozialgerichts. Maßgeblich ist, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer in der Lage ist, unliebsame Mehrheitsbeschlüsse zu verhindern — und das kann er ab der hälftigen Beteiligung. Eine zusätzliche Sperrminorität ist dann nicht erforderlich.

Genügt eine Sperrminorität im Anstellungsvertrag?

Nein. Das Bundessozialgericht verlangt seit den Entscheidungen vom 14.3.2018, dass sich die qualifizierte Sperrminorität unmittelbar aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt. Schuldrechtliche Vereinbarungen, einschließlich Regelungen im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag oder in einem Konsortialvertrag, reichen nicht.

Was passiert bei einer Kapitalerhöhung, durch die meine Quote unter 50 Prozent fällt?

Mit dem Wirksamwerden der Anteilsänderung verlieren Sie die sozialversicherungsrechtliche Selbständigkeit, sofern Sie nicht zugleich eine qualifizierte Sperrminorität in der Satzung verankern. Die Rentenversicherung kann den Statuswechsel auf Antrag oder im Rahmen einer Betriebsprüfung feststellen — mit Beitragsnachforderungen für den Zeitraum ab dem Wechsel.

Ist der Vorstand einer AG immer sozialversicherungsfrei?

Ja. Der Vorstand einer AG ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts stets sozialversicherungsfrei. Grund ist die gesetzliche Weisungsfreiheit des Vorstands nach § 76 Abs. 1 AktG. Eine eigene Beteiligung am Grundkapital ist hierfür nicht erforderlich.

Wie wirken sich Treuhandvereinbarungen auf den Status aus?

Treuhandvereinbarungen ändern an der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung nichts. Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 10.12.2019 (B 12 KR 9/18 R) klargestellt, dass die formale gesellschaftsrechtliche Lage maßgeblich ist. Wer als Treugeber wirtschaftlich an Anteilen berechtigt ist, ohne im Gesellschaftsvertrag selbst Gesellschafter zu sein, leitet daraus keine Selbständigkeit ab.

Lässt sich der Status durch eine Statusfeststellung absichern?

Eine Statusfeststellung der Deutschen Rentenversicherung schafft Rechtssicherheit für die zum Zeitpunkt der Feststellung bestehende Konstellation. Bei jeder relevanten ��nderung — neue Gesellschafter, geänderte Beteiligungshöhe, Anpassung der Satzung — sollte die Statusfeststellung erneuert werden, weil sich die Beurteilungsgrundlage verändert.

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Prof. Dr. Manzur Esskandari, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Honorarprofessor an der Universität des Saarlandes, Lehrbeauftragter der Hochschule Osnabrück und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation), Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht, Lehrbeauftragte der Hochschule Osnabrück — REB Steuerberatung GbR, Osnabrück