Die Künstlersozialabgabe

Die Künstlersozialabgabe

Die Künstlersozialabgabe

Wer selbstständige Künstler beschäftigt, muss an diese Sozialversicherung die sogenannte Künstlersozialabgabe entrichten. Sie beträgt seit dem 01.01.2018 4,2 Prozent und soll in 2019 voraussichtlich unverändert bleiben.

Die Künstlersozialabgabe ist auf alle Entgelte (z. B. Gagen, Honorare, Tantiemen) zu zahlen, die an selbstständige Künstler oder Publizisten gezahlt werden. Betreibt der Leistungserbringer sein Unternehmen jedoch in einer der nachstehenden Rechtsformen, unterliegt die Zahlung an diesen nicht der Künstlersozialabgabe.

  • Zahlungen an juristische Personen (GmbH, AG, e. V.)
  • Zahlungen an eine Kommanditgesellschaft (KG)
  • Zahlungen an eine GmbH & Co. KG
  • Zahlungen an eine offene Handelsgesellschaft (OHG)

Im Einzelnen zählen zur Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe alle Zahlungen für die publizistische/künstlerische Leistung:

  • Honorare
  • Sachleistungen
  • Lizenzzahlungen
  • Auslagen (Telefon)
  • Nebenkosten (Material und Transport)

Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören:

  • gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer
  • Reisekosten
  • Bewirtungskosten
  • Übernachtungskosten
  • steuerfreie Aufwandsentschädigungen (z. B.: Übungsleiterpauschale i. H. v. 2.400,00 Euro)
  • Zahlungen an Urhebergesellschaften (Gema, VG Wort etc.)

Die Prüfung der Sozialversicherung ist zum 01.01.2015 ausgeweitet worden. Die Prüfung ist durch die Träger der Rentenversicherung geregelt. Das bedeutet, dass die Prüfer der Sozialversicherung sich nicht nur die Lohnkonten der Betriebe anschauen müssen, sondern auch einen Einblick in die Finanzbuchhaltung nehmen und sogar einzelne Belege prüfen, um festzustellen, ob es sich um beitragspflichtige Honorare handelt. Insbesondere die Werbekosten werden genau unter die Lupe genommen.

Wer einmal bei der Künstlersozialkasse geführt ist, muss ggf. auch eine Nullmeldung abgeben.

Ihr Steuerberater kann die jährliche Meldung zur Künsterlsozialkasse für Sie übernehmen. Frist für die Meldung des Vorjahres ist der 31.03. des Folgejahres.

Durch das Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz (KSAStabG) wurde zum 01.01.2015 eine Geringfügigkeitsgrenze eingeführt. Solange die Bemessungsgrundlage für die aufsummierten Leistungen aller Künstler/Publizisten an Eigenwerber und Unternehmer, die nach der Generalklausel abgabepflichtig sind, im Jahr 450,00 Euro nicht übersteigt, gelten die Aufträge kraft Gesetz als „nur gelegentlich“ und unterliegen danach nicht der Künstlersozialabgabe. Diese Regelung gilt nicht rückwirkend.

Die schwierige Frage danach, was „nur gelegentlich“ ist, wurde demnach ab 2015 zulasten der Unternehmen beseitigt. Die Literatur ist sich zwar unsicher und verweist auf zukünftige Rechtsprechung, die Künstlersozialkasse hat jedoch auf ihrer Homepage verlauten lassen, das Gesetz dergestalt umzusetzen.

REB-Steuerberatung