Erbschaftssteuer: Staat honoriert Pflege

Erbschaftssteuer: Staat honoriert Pflege

Erbschaftssteuer: Staat honoriert Pflege

Sie haben Ihre Eltern gepflegt? Dies honoriert der Staat auch bei der Erbschaftsteuer

Die Pflege von bedürftigen Personen nimmt aufgrund der Anzahl der Pflegebedürftigen eine immer größere Rolle ein. Deshalb fördert der Staat die Heimpflege durch Verwandte auch in steuerlicher Hinsicht.

Hierfür existiert nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG ein Pflegefreibetrag in Höhe von 20.000,00 Euro, der in einer Erbschaftsteuererklärung geltend gemacht werden kann. Die Finanzämter wollten dies aber nicht anerkennen, wenn Kinder ihre Eltern pflegten. Zur Begründung hieß es, Kinder würden dies ja nicht freiwillig machen, sondern wären dazu gesetzlich verpflichtet. Dies ist erstens nicht richtig und zweitens hat nunmehr der Bundesfinanzhof eindeutig entschieden, dass diesen Extra-Freibetrag von 20.000,00 Euro auch Kinder zu bekommen haben, wenn sie ihre Eltern gepflegt haben. Was natürlich immer noch so ist: Dass auch tatsächlich gepflegt wurde – und vor allem in welchem Umfang –, dies muss das Kind beweisen können. Ansonsten hat es sich mit dem Freibetrag auch nach Meinung des Bundesfinanzhofs.

REB-Steuerberatung