Prof. Dr. Manzur Esskandari (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Honorarprofessor Universität des Saarlandes, Lehrbeauftragter Hochschule Osnabrück) und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation) (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht, Lehrbeauftragte Hochschule Osnabrück), REB Steuerberatung GbR, Osnabrück.

Reicht ein Mandantenrundschreiben als Beratung aus?

Nein. Der Berater ist im Rahmen seines Auftrags verpflichtet, den Mandanten umfassend zu beraten und ungefragt über alle bedeutsamen steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten (BGHZ 129, 386). Geschuldet ist eine Belehrung, die sich auf die speziellen Probleme dieses einen Mandanten bezieht. Allgemeine Ausführungen, die für das Gros der Mandanten von Interesse sein mögen, leisten das nicht. Sie sprechen den konkreten Fall nicht an und können konkrete Hinweise deshalb auch nicht ersetzen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2008, I-23 U 64/07).

Der Gedanke dahinter ist schlicht. Wer einen Berater beauftragt, will sich gerade nicht selbst durch allgemein gehaltene Texte arbeiten und prüfen, ob darin etwas für die eigene Lage steckt. Von einem Mandanten, auch von einem geschäftserfahrenen, ist nicht zu erwarten, dass er theoretische Ausführungen eines Serienbriefs auf ihre Bedeutung für seine eigenen Angelegenheiten hin durchmustert. Ein Rundschreiben mag den Berater in Erinnerung halten und neuen Beratungsbedarf wecken. Vor einer Haftung schützt es in der Regel nicht. Auch nach Art eines Lehrbuchs abgefasste Merkblätter ändern daran nichts, solange sie den konkreten Fall nicht aufgreifen.

Was schuldet der Berater stattdessen?

Der Maßstab ist der relativ sicherste Weg. Der Berater hat den Mandanten so zu unterrichten, dass dieser vor Schaden bewahrt wird und eine sachgerechte Entscheidung treffen kann (BGHZ 129, 386; BGH, Urteil vom 19.05.2009, IX ZR 43/08). Wie dicht diese Pflicht ist, hängt vom Zuschnitt des Auftrags ab. Ein umfassendes Vollmandat verlangt eine breitere, auch ungefragte Aufklärung als ein eng umrissenes Teilmandat, das nur einen bestimmten Ausschnitt abdeckt. Individuelle Beratung heißt dabei nicht, dass für jeden Mandanten das Rad neu erfunden werden müsste. Ein kurzes, aber gezieltes Anschreiben, das auf eine mögliche Problematik im konkreten Fall hinweist und für die Einzelheiten auf allgemeine Unterlagen verweist, kann genügen. Der springende Punkt ist der Bezug zur individuellen Situation, nicht die Länge des Schreibens. Je gewichtiger der steuerliche Vorgang und je größer die drohende Belastung, desto eher ist eine gezielte, auf den Einzelfall bezogene Warnung veranlasst. Kommt es zum Streit, muss der Berater darlegen, in welcher Weise er den Mandanten im konkreten Fall aufgeklärt haben will.

Muss der Berater die aktuelle Rechtslage von sich aus kennen?

Ja. Zu den Pflichten gehört, neue oder geänderte Rechtsnormen zu ermitteln und die höchstrichterliche Rechtsprechung zu kennen (BGH, Urteil vom 23.01.2014, IX ZR 199/13). Wird etwa öffentlich über eine Gesetzesänderung berichtet, die Ziele des Mandanten vereiteln könnte, kann der Berater gehalten sein, sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu informieren, um rechtzeitig zu warnen. Ein allgemeines Rundschreiben, das eine solche Entwicklung nur abstrakt streift, ersetzt den konkreten Hinweis an den betroffenen Mandanten nicht.

Woran erkennt man, dass die Beratung nicht ausreichte?

Ob eine Aufklärung geschuldet war, richtet sich nach dem Inhalt des Mandats. Ein umfassender Steuerberatungsvertrag ist ein Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter nach §§ 611, 675 BGB und verpflichtet zu laufender, auf den Mandanten zugeschnittener Betreuung. Nur einzelne, in sich abgeschlossene Aufträge wie ein Gutachten oder ein bestimmter Jahresabschluss können werkvertraglich einzuordnen sein, das laufende Beratungsmandat bleibt davon unberührt. Schon vor Vertragsschluss können Aufklärungspflichten bestehen (§ 311 Abs. 2 BGB). Die Haftung selbst stützt sich auf die Verletzung des Beratungsvertrags nach § 280 Abs. 1 BGB.

Ein praktisches Anzeichen ist der Blick in die eigene Korrespondenz. Wer über Jahre nur Serienbriefe und Merkblätter erhalten hat, ohne dass je ein Schreiben die eigene, konkrete Konstellation aufgegriffen hätte, sollte prüfen lassen, ob eine geschuldete individuelle Belehrung unterblieben ist. Das gilt besonders dort, wo ein steuerlich bedeutsamer Vorgang anstand, der eine gezielte Warnung nahegelegt hätte. Typischerweise geht es um Vorgänge mit spürbarer steuerlicher Tragweite, etwa eine Umstrukturierung, einen Verkauf oder eine größere Investition, bei denen eine falsche oder unterbliebene Weichenstellung dauerhaft wirkt.

Wie wird der Regress gegen den Berater begründet und bewiesen?

Der Mandant muss dreierlei darlegen und im Streitfall beweisen, nämlich die Pflichtverletzung, den Ursachenzusammenhang und den Schaden. An mehreren Stellen wird ihm das erleichtert.

Wie wird der Ursachenzusammenhang nachgewiesen?

Die Kausalität hat zwei Stufen. Haftungsbegründend ist die Frage, ob die fehlende individuelle Beratung überhaupt zu einer nachteiligen Entscheidung geführt hat. Haftungsausfüllend geht es um den Umfang des Schadens, den das Gericht nach § 287 ZPO schätzen darf (BGH, Urteil vom 30.03.2000, IX ZR 53/99). Diese Erleichterung betrifft die Schadenshöhe und nimmt dem Mandanten einen Teil der Beweislast ab, ohne die vorgelagerte Frage der Pflichtverletzung zu berühren. Bei einem Rundschreiben bedeutet die erste Stufe, dass gerade die fehlende individuelle Warnung den Mandanten zu der nachteiligen Handlung oder Untätigkeit veranlasst haben muss. Hätte bei zutreffender Aufklärung vernünftigerweise nur eine einzige Entscheidung nahegelegen, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Mandant sich beratungsgerecht verhalten hätte. Es handelt sich um einen Anscheinsbeweis, nicht um eine Beweislastumkehr (BGH, Urteil vom 06.12.2018, IX ZR 176/16; bestätigend IX ZR 267/12).

Gerade beim Vorwurf, es sei nur ein Rundschreiben verschickt worden, greift eine abgestufte Darlegung. Der Berater hat zunächst im Einzelnen darzulegen, in welcher Weise er seine Pflichten erfüllt haben will. Erst danach ist es Sache des Mandanten, das Gegenteil darzulegen und zu beweisen. Ein pauschaler Verweis auf versandte Serienbriefe trägt diese Last regelmäßig nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass der Berater den konkreten, auf den Mandanten bezogenen Hinweis belegt.

Was zählt als ersatzfähiger Schaden?

Ersatzfähig ist nicht die Steuer, die der Mandant ohnehin geschuldet hätte, sondern allein der durch die Pflichtverletzung verursachte Mehrbetrag, also Mehrsteuer, Nachzahlungszinsen, Zuschläge oder eine entgangene Vergünstigung. Ob ein Schaden entstanden ist, ermittelt sich über einen Gesamtvermögensvergleich, bei dem die Lage mit dem Fehler der hypothetischen Lage ohne den Fehler gegenübergestellt wird. Eine bloße Vermögensgefährdung genügt dafür nicht (BGHZ 119, 69). Vorteile aus demselben Vorgang werden nach den Regeln der Vorteilsausgleichung gegengerechnet (BGH, Urteil vom 06.12.2018, IX ZR 176/16). Der Regress ist am Ende ein Geldanspruch in Höhe dieser Differenz. Die Höhe hat der Mandant konkret darzulegen, und soweit es dabei um Vorgänge aus der Sphäre des Beraters geht, trifft diesen eine sekundäre Darlegungslast.

Welche Frist gilt für den Anspruch?

Für den Regress gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach §§ 195, 199 BGB. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Mandant von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Verhandlungen über den Anspruch hemmen die Verjährung nach § 203 BGB, die gerichtliche Geltendmachung nach § 204 BGB. Nach dem Grundsatz der Schadenseinheit gilt der gesamte aus einem Fehler erwachsende Schaden als bereits mit dem ersten Teilschaden entstanden, auch wenn einzelne Folgen erst später sichtbar werden. Wer einen unzureichend beratenen Vorgang vermutet, sollte die Frist im Blick behalten, weil sie unabhängig von einem späteren Beraterwechsel weiterläuft.

Ein historischer Sonderweg spielt heute keine Rolle mehr. Bis zum 15.12.2004 galt für die Steuerberaterhaftung die kurze Sonderverjährung des § 68 StBerG a. F., zu der die Rechtsprechung einen Sekundäranspruch entwickelt hatte. Diese Vorschrift ist aufgehoben, seither gilt die allgemeine Regelverjährung, und der Sekundäranspruch ist praktisch gegenstandslos. Wer parallel noch ein Einspruchs- oder Finanzgerichtsverfahren führt, sollte beachten, dass der zivilrechtliche Anspruch gegen den Berater unter Umständen vor dem Abschluss dieses Verfahrens zu verjähren droht, und die Verjährung notfalls durch Verhandlungen oder Klage hemmen.

Was sollte der Mandant selbst beachten?

Ein Mitverschulden kann den Ersatz mindern oder ausschließen (§ 254 BGB). Wer dem Berater unvollständige oder falsche Angaben gemacht hat, muss sich das anrechnen lassen. Vor allem müssen zumutbare Rechtsbehelfe zuerst ausgeschöpft werden. Lässt sich ein unrichtiger Bescheid noch mit Einspruch oder einem Wiedereinsetzungsantrag korrigieren, ist dieser Weg vorrangig, bevor der Schaden endgültig als Regress geltend gemacht wird.

Unabhängig davon bleibt die eigene Verantwortung gegenüber dem Finanzamt bestehen. Mit seiner Unterschrift unter die Erklärung steht der Steuerpflichtige gegenüber der Finanzverwaltung ein, und daran ändert der Beraterfehler nichts. Der Regress ist ein davon getrennter zivilrechtlicher Geldanspruch gegen den Berater. Beides ist sauber auseinanderzuhalten, die steuerliche Pflicht gegenüber dem Finanzamt auf der einen und der Ersatzanspruch gegen den Berater auf der anderen Seite. Wer das Vertrauen verloren hat, kann das Mandat im Übrigen jederzeit und ohne Angabe von Gründen mit sofortiger Wirkung beenden (§ 627 BGB; BGH, Urteil vom 11.05.2006, IX ZR 63/05), ohne dadurch den Anspruch gegen den bisherigen Berater zu verlieren.

Zahlt am Ende die Berufshaftpflicht des Beraters?

In aller Regel steht hinter dem Anspruch eine Pflichtversicherung. Für den einzelnen Steuerberater beträgt die Mindestversicherungssumme 250.000 Euro je Versicherungsfall (§ 52 Abs. 1 DVStB). Für Berufsausübungsgesellschaften gelten seit dem 01.08.2022 höhere Summen nach § 55f StBerG, nämlich 500.000 Euro bei nicht haftungsbeschränkten und 1 Mio. Euro bei haftungsbeschränkten Gesellschaften, jeweils mit einer Jahreshöchstleistung von mindestens dem Vierfachen.

Eine vorherige Haftungsbeschränkung ist nach § 67a StBerG nur für fahrlässig verursachte Schäden möglich. Durch Einzelvereinbarung in Textform kann bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme begrenzt werden, durch vorformulierte Bedingungen auf den vierfachen Betrag, sofern Versicherungsschutz besteht. Für vorsätzlich verursachte Schäden und für deliktische Ansprüche gilt eine solche Beschränkung nicht. Nach den berufsständischen Hinweisen der Bundessteuerberaterkammer wirkt eine vorformulierte Klausel zudem nur, wenn sie rechtzeitig und wirksam einbezogen wurde und einer AGB-Kontrolle standhält, und eine Einzelvereinbarung muss wirklich ausgehandelt sein, wofür im Streitfall der Berater die Beweislast trägt. Für den Regress heißt das, dass eine behauptete Haftungsbegrenzung stets auf ihre Wirksamkeit zu prüfen ist und nicht von selbst greift.

Rechtsstand: Juli 2026

Häufige Fragen

Was ist ein Mandantenrundschreiben, und warum reicht es nicht?

Ein Mandantenrundschreiben ist ein allgemein gehaltenes Schreiben an viele oder alle Mandanten, etwa zu einer Gesetzesänderung. Es reicht nicht, weil der Berater eine auf Ihren konkreten Fall bezogene Belehrung schuldet. Allgemeine Ausführungen ersetzen den konkreten Hinweis nicht.

Woran erkenne ich, dass ich nicht individuell beraten wurde?

Ein Anhaltspunkt ist, dass Sie über Jahre nur Serienbriefe oder Merkblätter erhalten haben, ohne dass je Ihre konkrete Situation angesprochen wurde, obwohl ein steuerlich bedeutsamer Vorgang anstand. Ob eine individuelle Aufklärung geschuldet war, hängt vom Umfang Ihres Mandats ab.

Habe ich einen Anspruch, wenn ich nur Serienbriefe bekommen habe?

Möglicherweise. Wenn eine geschuldete individuelle Belehrung unterblieben ist und Ihnen daraus ein steuerlicher Nachteil entstanden ist, kommt ein Schadensersatzanspruch in Betracht. Das lässt sich nur im Einzelfall beurteilen.

Wie lange habe ich Zeit für den Regress?

In der Regel drei Jahre ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den maßgeblichen Umständen erfahren haben (§§ 195, 199 BGB). Verhandlungen oder eine Klage können die Frist hemmen.

Muss ich zuerst gegen das Finanzamt vorgehen?

Soweit sich der Nachteil noch mit zumutbaren Rechtsbehelfen abwenden lässt, etwa durch Einspruch, sollten Sie diese zuerst nutzen, sonst kann Ihnen ein Mitverschulden entgegengehalten werden. Die Verantwortung gegenüber dem Finanzamt bleibt ohnehin bei Ihnen.

Reicht es, wenn mein Thema im Rundschreiben überhaupt vorkam?

Nicht ohne Weiteres. Entscheidend ist, ob Sie eine auf Ihre konkrete Situation bezogene Belehrung erhalten haben. Ein allgemein gehaltener Abschnitt, der Ihr Thema nur abstrakt streift, genügt dafür in der Regel nicht.

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Wenn Sie vermuten, dass Ihre steuerliche Beratung über allgemeine Rundschreiben nie hinausging und Ihnen daraus ein Nachteil entstanden ist, prüfen wir in einer ersten Einschätzung, ob ein Regressanspruch in Betracht kommt.