Prof. Dr. Manzur Esskandari (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Honorarprofessor Universität des Saarlandes, Lehrbeauftragter Hochschule Osnabrück) und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation) (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht, Lehrbeauftragte Hochschule Osnabrück), REB Steuerberatung GbR, Osnabrück. Rechtsstand: Juli 2026.

Ein Steuerberater haftet, wenn er eine Pflicht aus dem Beratungsvertrag verletzt und dem Mandanten daraus ein Schaden entsteht (§ 280 Abs. 1 BGB). Der Maßstab ist streng, denn der Berater schuldet umfassende Beratung und den sichersten Weg zum steuerlichen Ziel (BGHZ 129, 386). Ersatzfähig ist nur der pflichtwidrig verursachte Mehrbetrag, also Mehrsteuer, Zinsen oder Zuschläge, nicht die ohnehin geschuldete Steuer. Für den Ursachenzusammenhang hilft dem Mandanten eine Beweiserleichterung, ein Anscheinsbeweis, keine Beweislastumkehr. Der Anspruch verjährt regelmäßig in drei Jahren (§§ 195, 199 BGB), und den Berater kann man jederzeit wechseln, ohne dass der Anspruch gegen den alten Berater verloren geht (IX ZR 63/05). Auch wer sich noch mit dem Finanzamt streitet, sollte die Frist gegen den Berater im Auge behalten.

Was bedeutet Steuerberaterhaftung, und worauf beruht sie?

Grundlage jeder Haftung ist der Beratungsvertrag. Ein Vertrag, der die steuerliche Beratung umfasst, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stets ein Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter (§§ 611, 675 BGB; IX ZR 63/05). Bei einem einzelnen, klar umrissenen Auftrag wie einem Gutachten kann ausnahmsweise Werkvertragsrecht gelten. Verletzt der Berater eine Pflicht aus diesem Vertrag, haftet er nach § 280 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz. Schon vor dem Vertragsschluss können Pflichten bestehen (culpa in contrahendo, § 311 Abs. 2 BGB), und in Ausnahmefällen kommt eine deliktische Haftung hinzu. Wie weit die Pflichten reichen, hängt vom Auftrag ab. Bei einem umfassenden Dauermandat schuldet der Berater mehr als bei einem eng begrenzten Einzelauftrag, also mehr beim Vollmandat als beim Teilmandat. In bestimmten Fällen kann der Vertrag sogar Dritte schützen, etwa den Geschäftsführer einer beratenen GmbH, sodass auch diese einen eigenen Anspruch haben können.

Der Maßstab: umfassende Beratung und sichersten Weg

Innerhalb seines Auftrags muss der Berater den Mandanten umfassend beraten und ungefragt über alle bedeutsamen steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen unterrichten. Dabei darf er nicht darauf vertrauen, dass der Mandant die Zusammenhänge schon kennt, sondern muss von dessen Belehrungsbedürftigkeit ausgehen. Er muss ihn vor Schaden bewahren und den nach den Umständen sichersten Weg zum steuerlichen Ziel aufzeigen (BGHZ 129, 386). Ziel ist, dass der Mandant seine Interessen eigenverantwortlich wahren und eine Fehlentscheidung vermeiden kann. Dazu gehört, dass der Berater die höchstrichterliche Rechtsprechung kennt und sich informiert (IX ZR 199/13). Grenzen gibt es durchaus, etwa bei höchstpersönlichen Entscheidungen des Mandanten. Der Maßstab bleibt aber hoch, und genau daran wird ein Beratungsfehler gemessen.

Welche Fehler führen typischerweise zur Haftung?

Die Fehlerbilder ähneln sich in der Praxis, auch wenn die steuerlichen Sachverhalte sehr unterschiedlich sind. Etwa die Hälfte der bei den Berufshaftpflichtversicherern gemeldeten Fälle beruht auf einer versäumten Frist, das ist zugleich das häufigste Thema. Insgesamt tauchen zehn Konstellationen besonders häufig auf, jede ist in einem eigenen Beitrag ausführlich behandelt.

Versäumte Fristen. Lässt der Berater die Einspruchsfrist verstreichen (§ 355 AO) und wird ein unrichtiger Bescheid bestandskräftig, verfestigt sich der Mehrbetrag zum Schaden. Das ist die häufigste Fallgruppe.

Verspätete Abgabe. Reicht der Berater Erklärungen oder Voranmeldungen zu spät ein, entstehen Verspätungszuschläge (§ 152 AO) und Säumniszuschläge (§ 240 AO). Diese Zuschläge sind der Schaden, nicht die Steuer selbst.

Falsche Buchung oder Erklärung. Fehlerhafte Buchungen führen zu Nachzahlung und Nachzahlungszinsen (§ 233a AO). Ersatzfähig sind nur die durch den Fehler ausgelösten Zinsen und Mehrbeträge.

Unterlassener Gestaltungshinweis vor dem Verkauf. Weiß der Berater von einem geplanten Unternehmensverkauf, muss er auf naheliegende, legale Wege zur Steuerersparnis hinweisen (§§ 16, 34 EStG).

Verschwiegene Provision. Empfiehlt der Berater eine Anlage, an der er wirtschaftlich beteiligt ist, muss er den Interessenkonflikt offenlegen. Verschweigt er die Provision, ist das pflichtwidrig.

Verbrauchter Steuervorteil. Auch ein Fehler des Finanzamts zugunsten des Mandanten kann teuer werden, etwa wenn eine nur einmal im Leben nutzbare Vergünstigung nach § 34 Abs. 3 EStG irrtümlich gewährt wird und als verbraucht gilt.

Fehlende Warnung vor der Insolvenz. Erstellt der Berater den Jahresabschluss einer GmbH und sind Anzeichen einer Insolvenzreife offenkundig, muss er auf den möglichen Insolvenzgrund und die Prüfungspflicht des Geschäftsführers hinweisen.

Unaufgeklärter Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung. Rät der Berater ohne Aufklärung zum Verzicht nach § 19 Abs. 2 UStG, kann das eine Pflichtverletzung sein, wenn daraus ein Nachteil entsteht.

Rundschreiben statt Einzelberatung. Ein allgemeines Mandantenrundschreiben ersetzt die konkrete Belehrung im Einzelfall nicht.

Mandatswechsel. Den Berater kann man jederzeit wechseln, ohne Frist und ohne Grund. Der Anspruch gegen den alten Berater bleibt bestehen (IX ZR 63/05).

Neben der zivilrechtlichen Haftung, um die es hier geht, kann ein Fehlverhalten auch berufsrechtliche Folgen vor der Steuerberaterkammer und in schweren Fällen strafrechtliche Folgen haben. Diese Ebenen sind voneinander getrennt. Für die Frage, ob der Mandant sein Geld zurückbekommt, zählt allein die zivilrechtliche Ebene, also der Regress gegen den früheren Berater.

Wann ist der Fehler ursächlich, und wer muss was beweisen?

Ein Fehler allein genügt nicht. Der Nachteil muss gerade auf der Pflichtverletzung beruhen. Die Rechtsprechung prüft das zweistufig, haftungsbegründend und haftungsausfüllend. Für die Frage, wie sich der Mandant bei richtiger Beratung verhalten hätte, gilt der erleichterte Beweismaßstab des § 287 ZPO (IX ZR 53/99). Grundsätzlich muss der Mandant die Pflichtverletzung, die Ursächlichkeit und den Schaden darlegen und beweisen. Diese Last wird ihm aber an mehreren Stellen erleichtert. Zu seinen Gunsten wirkt die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens. Sie ist ein Anscheinsbeweis, keine Beweislastumkehr (IX ZR 176/16, IX ZR 267/12). Diese Grenze ist wichtig. Der Anscheinsbeweis greift nur, wenn bei zutreffender Beratung allein eine vernünftige Entscheidung nahegelegen hätte. Standen mehrere vernünftige Wege offen, muss der Mandant die Ursächlichkeit gesondert darlegen. Hinzu kommt eine abgestufte, teils sekundäre Darlegungslast, wenn die entscheidenden Vorgänge in der Sphäre des Beraters liegen und der Mandant sie von außen nicht kennen kann.

Welchen Schaden bekommt man ersetzt?

Ersatzfähig ist nur der pflichtwidrig verursachte Mehrbetrag, also die zusätzliche Steuer, die Zinsen, die Zuschläge oder die entgangene Vergünstigung. Die Steuer, die ohnehin angefallen wäre, bleibt außen vor. Der Regress ist damit ein reiner Geldanspruch in Höhe dieser Differenz. Ob überhaupt ein Schaden vorliegt, ergibt der Vergleich der gesamten Vermögenslage mit und ohne den Fehler (Differenzhypothese, Gesamtvermögensvergleich), nicht der Blick auf eine einzelne Position. Eine bloße Gefährdung des Vermögens reicht dafür nicht, es muss eine objektive Verschlechterung eingetreten sein (BGHZ 119, 69). In Steuersachen tritt diese Verschlechterung in der Regel ein, sobald sich der Fehler in einem belastenden Bescheid des Finanzamts niederschlägt. Vorteile, die aus demselben Vorgang entstehen, werden gegengerechnet (Vorteilsausgleichung). Die Höhe des Schadens muss der Mandant darlegen und beziffern.

Wie lange hat man Zeit, und wann trifft einen ein Mitverschulden?

Verjährung

Der Regressanspruch verjährt regelmäßig in drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Mandant von den maßgeblichen Umständen erfährt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erfahren müsste (§§ 195, 199 BGB). Verhandlungen hemmen die Verjährung (§ 203 BGB), ebenso die gerichtliche Rechtsverfolgung (§ 204 BGB). Nach dem Grundsatz der Schadenseinheit läuft eine einheitliche Frist, sobald irgendein Teilschaden entstanden ist. Früher galt eine eigene Verjährung nach § 68 StBerG, die zum 15. Dezember 2004 aufgehoben wurde, weshalb der frühere Sekundäranspruch heute praktisch bedeutungslos ist. Ein Praxishinweis gehört dazu. Wer gegen einen Bescheid noch im Einspruch oder vor dem Finanzgericht kämpft, sollte die Verjährung des Regresses im Blick behalten, denn sie kann vor dem Ende des Steuerverfahrens ablaufen.

Mitverschulden und Eigenverantwortung

Wer den Schaden mitverursacht hat, muss sich das anrechnen lassen (§ 254 BGB). Das gilt bei unvollständigen oder falschen Angaben an den Berater und dann, wenn zumutbare Rechtsbehelfe nicht genutzt wurden. Deshalb sollte man einen noch angreifbaren Bescheid zuerst mit Einspruch oder Wiedereinsetzung angehen, bevor man den Berater in Anspruch nimmt. Das ändert nichts daran, dass der Berater für seinen Fehler einzustehen hat, es verteilt den Schaden nur nach Verantwortungsanteilen. Gegenüber dem Finanzamt bleibt ohnehin der Steuerpflichtige verantwortlich, schon wegen seiner Unterschrift. Der Regress ist davon getrennt, ein zivilrechtlicher Geldanspruch gegen den Berater.

Woran merkt man, dass etwas schiefgelaufen sein könnte?

Ein Beratungsfehler zeigt sich selten sofort. Oft fällt er erst auf, wenn eine unerwartete Nachzahlung ins Haus flattert, ein Zinsbescheid nach § 233a AO hinzukommt, eine beantragte Vergünstigung versagt wird oder das Finanzamt einen Haftungsbescheid gegen den Geschäftsführer erlässt. Auch Verspätungs- oder Säumniszuschläge auf einem Bescheid sind ein deutliches Signal, denn sie entstehen nur, wenn etwas zu spät kam. Häufig bringt erst der Wechsel zu einer neuen Beratung den Fehler ans Licht, weil ein zweiter Blick den alten Vorgang prüft. Wer einen solchen Auslöser erlebt, sollte den betreffenden Bescheid und den zeitlichen Ablauf sichern und den konkreten Fehlertyp einordnen. Die zehn oben genannten Fallgruppen und die dazu verlinkten Beiträge helfen bei dieser ersten Einordnung, bevor die Verjährung Zeit kostet.

Was ist der erste Schritt, und ist der Berater überhaupt versichert?

Der erste Schritt ist oft der Wechsel. Man kann den Steuerberater jederzeit wechseln, ohne Frist und ohne Angabe von Gründen (IX ZR 63/05). Entdeckt erst der neue Berater den Fehler, bleibt der Anspruch gegen den alten Berater bestehen, denn ein Nachbesserungsrecht nach Mandatsende gibt es nicht. Sinnvoll ist, frühzeitig die eigenen Unterlagen anzufordern und den Vorgang zu dokumentieren, damit sich Pflichtverletzung und Schaden später belegen lassen. Für die Durchsetzung ist wichtig, dass Berater pflichtversichert sind. Ein einzeln tätiger Steuerberater ist mit mindestens 250.000 Euro je Versicherungsfall abgesichert (§ 52 Abs. 1 DVStB). Für Berufsausübungsgesellschaften gelten höhere Summen, 500.000 Euro bei nicht haftungsbeschränkten und 1 Million Euro bei haftungsbeschränkten Gesellschaften (§ 55f StBerG), jeweils mit einer Jahreshöchstleistung, die mindestens dem Vierfachen entspricht. Eine Haftungsbeschränkung ist nur für fahrlässig verursachte Schäden möglich und an enge Voraussetzungen geknüpft, etwa Textform bei der Einzelvereinbarung (§ 67a StBerG). Vorsätzlich oder deliktisch verursachte Schäden lassen sich nicht beschränken. Ob ein Anspruch besteht, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen, seriöse Aussagen über den Ausgang sind vorab nicht möglich.

Rechtsstand Juli 2026.

Häufige Fragen

Was bedeutet Steuerberaterhaftung?

Sie meint die zivilrechtliche Haftung des Beraters für Fehler aus dem Beratungsvertrag. Verletzt er eine Pflicht und entsteht daraus ein Schaden, schuldet er Ersatz (§ 280 Abs. 1 BGB).

Wann haftet der Berater?

Wenn er seine Pflichten verletzt, etwa die umfassende Beratung oder den sichersten Weg (BGHZ 129, 386), der Fehler ursächlich für den Nachteil ist und ein Schaden entstanden ist. Alle drei Punkte muss grundsätzlich der Mandant darlegen, wobei ihm eine Beweiserleichterung zugutekommt.

Welchen Schaden bekomme ich ersetzt?

Nur den pflichtwidrig verursachten Mehrbetrag, also zusätzliche Steuer, Zinsen, Zuschläge oder eine entgangene Vergünstigung. Die ohnehin geschuldete Steuer zählt nicht dazu.

Wie lange habe ich Zeit?

In der Regel drei Jahre ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den Umständen erfahren haben (§§ 195, 199 BGB). Verhandlungen oder eine Klage können die Frist hemmen.

Muss ich zuerst gegen das Finanzamt vorgehen?

Soweit sich der Nachteil noch mit zumutbaren Rechtsbehelfen abwenden lässt, etwa durch Einspruch, sollten Sie diese zuerst nutzen. Sonst kann Ihnen ein Mitverschulden entgegengehalten werden (§ 254 BGB).

Was ist der erste Schritt?

Meist der Wechsel zu einer neuen Beratung, die den Fall prüft. Der Wechsel ist jederzeit möglich, und der Anspruch gegen den alten Berater bleibt bestehen (IX ZR 63/05).

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