TTT #3: 450-Euro-Job und Dienstwagen, Teil 2

TTT #3: 450-Euro-Job und Dienstwagen, Teil 2

TTT #3: 450-Euro-Job und Dienstwagen, Teil 2

Schränken Sie die Privatnutzung des Dienstwagens ein – schon haben Sie eine kreative Gestaltung, wodurch Sie langfristig Steuern einsparen.

Kürzlich hatten wir doch behauptet, wir hätten schon immer gesagt: „Lassen Sie das sein!“ Eigentlich haben wir schon immer gesagt: „Lassen Sie das so sein!“ Auf unseren Beitrag hin bekamen wir Anfragen, was wir denn mit „kreativer Gestaltung“ anstatt „naiv-kreativer Gestaltung“ meinten. Also genau genommen verdienen wir unter anderem damit unser Geld, dass wir – konkret auf den Einzelfall, also maßgeschneidert – unsere Mandanten beraten und deren Steuerangelegenheiten optimal gestalten. Und hier liegt der Hase im Pfeffer. Das Entscheidende ist eben: Konkret auf den Einzelfall! Denn jeder Fall ist anders. Damit Sie aber mal eine Idee davon bekommen, was tatsächlich kreativ bei Fällen, wie der Konstellation 450-Euro-Job und Dienstwagen wäre, folgendes:

Woran hatte sich der Bundesfinanzhof noch gleich gestört? Bei einem „normalen“ Arbeitnehmer würde ein Arbeitgeber die Privatnutzung des Dienstwagens nur einräumen, wenn die hierfür kalkulierten Kosten (Benzin, Versicherungen, Steuer, etc.) zuzüglich des vertraglich vereinbarten Barlohns in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der erwarteten Arbeitsleistung stünden. Bei einem 450-Euro-Job stiege aber das Risiko des Arbeitgebers, dass sich die Nutzungsüberlassung für ihn wegen einer nicht abschätzbaren Privatnutzung durch den Arbeitnehmer als nicht mehr wirtschaftlich erweise. Deshalb würde ein Arbeitgeber bei einem „normalen“ Arbeitnehmer, der einen 450-Euro-Job hätte, eine derartige private Nutzung des Dienstwagens nicht gewähren. Täte der Arbeitgeber dies nun aber bei seinem Ehegatten, dann läge keine Fremdüblichkeit mehr vor.

Wie ließe sich die Fremdüblichkeit dann also – doch – herstellen? Irgendwie müsste man die Privatnutzung des Dienstfahrzeugs so einschränken, dass sie für den Arbeitgeber kalkulierbar wird. Der 450-Euro-Jobber könnte vertraglich das Benzin oder andere laufende Kosten des Fahrzeugs übernehmen oder zumindest teilweise übernehmen. Man könnte die monatlich gefahrenen Kilometer für Privatfahrten begrenzen, und der Arbeitnehmer könnte darüber hinaus gefahrene private Kilometer erstatten müssen. Man könnte die Nutzung auf das Inland beschränken und z.B. Urlaubs- oder sonstige Fahrten ins Ausland beschränken. Und so weiter und so weiter. Im Ergebnis müsste also auf den konkreten Fall – maßgeschneidert – die Privatnutzung eingeschränkt werden, aber eben so, dass es dem Mandanten „am wenigsten weh tut“. Und darüber muss man sich unterhalten. Und das, was dann dabei herauskommt, nennen wir dann kreative Steuergestaltungsberatung.


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