TTT #23: Warum ist das Finanzamt bei Betriebsfeiern knickerig?

TTT #23: Warum ist das Finanzamt bei Betriebsfeiern knickerig?

TTT #23: Warum ist das Finanzamt bei Betriebsfeiern knickerig?

Betriebsfeiern sollen dazu dienen, das Betriebsklima zu verbessern. Für Arbeitgeber stellen sich gleich mehrere Fragen: Wie oft darf gefeiert werden? Wie viel Budget habe ich pro Person zur Verfügung? Wofür kann ich das Budget aufwenden? Viele Fragen – wir geben Antworten.

Im Amtsdeutsch heißt es: „Eine Betriebsfeier ist eine Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG)“. Gemeint sind damit alle Betriebsfeiern wie Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern, Jubiläumsfeiern oder aus welchem Grund man auch immer etwas zu feiern findet.

 

Sinn und Zweck einer Betriebsfeier

Das Finanzamt meint nun, dass Betriebsfeiern dazu dienen, den Kontakt der Arbeitnehmer untereinander zu fördern und damit das Betriebsklima zu verbessern. Betriebsfeiern stehen somit im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers. Nun gut, bis dahin einverstanden. Die Frage ist nun, warum die Finanzverwaltung dann auf fast 20 Seiten erklärt, was man zu beachten hat, wenn man Betriebsfeiern steuerlich auch berücksichtigt haben will. Versteht man nicht. Sind doch im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers! Wie auch immer.

Zwei Feiern pro Jahr und pro Feier maximal 110,00 Euro pro Arbeitnehmer – mehr darf der Arbeitgeber nicht ausgeben. Aber zweimal Achtung! In diese 110,00 Euro zählt alles mit hinein, was der Arbeitgeber an Kosten für die Feier aufwendet:

  • Speisen, Getränke, Tabakwaren und Süßigkeiten
  • die Übernahme von Fahrtkosten und Übernachtungskosten
  • Musik, künstlerische Darbietungen sowie Eintrittskarten für kulturelle und sportliche Veranstaltungen, wenn sich die Veranstaltung nicht im Besuch der kulturellen oder sportlichen Veranstaltung erschöpft
  • Geschenke: Dies gilt auch für die nachträgliche Überreichung der Geschenke an solche Arbeitnehmer, die aus betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht an der Betriebsveranstaltung teilnehmen konnten. Dies gilt nicht für Barzuwendungen
  • Barzuwendungen, nur wenn sichergestellt ist, dass sie verwendet werden für Speisen, Getränke, Tabakwaren, Süßigkeiten, Musik, künstlerische Darbietungen oder Eintrittskarten für kulturelle oder sportliche Veranstaltungen
  • Aufwendungen für den äußeren Rahmen, z. B. für Räume, Beleuchtung oder einen Eventmanager. Zu diesen Aufwendungen zählen auch Kosten für anwesende Sanitäter, für die Erfüllung behördlicher Auflagen, für Trinkgelder und Stornokosten

Und wenn der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern sagt: „Bringt Eure Partner doch mit!“, dann sind für den einzelnen Mitarbeiter die 110,00 Euro plötzlich nur noch 55,00 Euro wert, weil der Partner sozusagen auf demselben Ticket reist.

 

Kommt es teilnehmende oder angemeldete Personen an?

Immerhin: Derzeit muss der Bundesfinanzhof entscheiden, ob es für die 110,00 Euro Grenze auf die Anzahl der angemeldeten oder der tatsächlich teilnehmenden Arbeitnehmer ankommt. Die Frage ist also, ob die sogenannte “No-Show-Kosten” für nicht anwesende Personen, die durch die Buchung der Veranstaltung für einen größeren Personenkreis entstanden sind, herauszurechnen sind.

Wollen wir hoffen, dass der Bundesfinanzhof dies so sieht. Denn ansonsten steht der Arbeitgeber mit ganz kurzen Hosen da, wenn ihm kurz vor der Feier Mitarbeiter abspringen und seine Kalkulation, um die 110,00 Euro Grenze einzuhalten, zersägen. Wir werden berichten.


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