TTT #22: Doppelte Haushaltsführung: Einrichtungskosten abziehbar
Vor allem für Angestellte von Bedeutung: Sie können notwendige Ausgaben für eine doppelte Haushaltsführung steuerlich geltend machen. Alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Zweitwohnung entstehen, sind aber auf 1.000,00 Euro monatlich begrenzt.
Wenn Sie aus beruflichen Gründen einen zweiten Haushalt am Beschäftigungsort führen, dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen das Finanzamt an den Mehrkosten beteiligen.
Diese 4 Voraussetzungen müssen Sie beachten
1. Sie benötigen die zweite Wohnung aus beruflichen Gründen. Die Finanzverwaltung nennt dazu verschiedene Fälle:
- Sie werden von Ihrem Arbeitgeber versetzt
- Sie wechseln den Arbeitgeber oder treten erstmalig einen Job an
- Sie sind Student und die Universität ist Ihre erste Tätigkeitsstätte im steuerlichen Sinn
- Sie nutzen die Zweitwohnung am Beschäftigungsort, um Ihren Arbeitsplatz von dort aus erreichen zu können
2. Sie müssen Ihren Arbeitsplatz von Ihrer Zweitwohnung deutlich schneller erreichen können als von Ihrer Wohnung aus. Als Daumenregel gilt eine Stunde Einsparung.
3. Sie haben einen Erstwohnsitz und haben dort auch einen eigenen Hausstand mit allem Drum und Dran. In dieser Wohnung haben Sie auch Ihren Lebensmittelpunkt.
4. An Ihrem Hauptwohnsitz haben Sie auch tatsächlich Ihren Lebensmittelpunkt.
Welche “notwendigen Aufwendungen” sind betroffen?
- Fahrtkosten zum Beginn sowie zur Beendigung der doppelten Haushaltsführung; sowie die wöchentlichen Familienheimfahrten
- Verpflegungsmehraufwendungen
- Unterkunftskosten/Aufwendungen für die Zweitwohnung
Die Unterkunftskosten beschränkt das Finanzamt auf 1.000 Euro monatlich. Dass man hierfür in bestimmten Gegenden Deutschlands ein ganzes Haus und in anderen einen mittelgroßen Briefkasten bekommt, das spielt bedauerlicherweise keine Rolle. Der Bundesfinanzhof hat jetzt klargestellt: Die 1.000 Euro im Monat gelten nicht für notwendige Einrichtungsgegenstände wie Küche, Bett, Schrank, Tisch, Stühle, Kühlschrank, Duschvorhang oder Nachttisch, und was man sinnvollerweise sonst noch für seine Wohnung anschaffen kann. Aber bitte beachten: Natürlich kann man nicht alle Kosten immer sofort von der Steuer absetzen, zum Teil müssen diese Kosten über mehrere Jahre verteilt werden.
Wie müssen Sie diese Kosten verteilen?
Alle Einrichtungsgegenstände, die nicht mehr als 800 Euro (gerechnet ohne Mehrwertsteuer) kosten, können Sie in dem Jahr, in dem Sie sie angeschafft haben, in voller Höhe steuerlich geltend machen. Alles was mehr kostet, müssen Sie über mehrere Jahre verteilen. Wie viele Jahre das genau sind, dies hat das Finanzamt in sogenannten Abschreibungstabellen festgelegt.
Deshalb können Sie bei Gelegenheit in die vergangenen Jahre gucken, ob Sie dort etwas für Ihre Zweitwohnung angeschafft haben. Vielleicht bekommen Sie keine Kosten mehr für die Vergangenheit berücksichtig, eventuell aber über die Verteilung über mehrere Jahre für das letzte oder das aktuelle oder die nächsten Jahre.