TTT #21: Sonderabschreibung bei Immobilien
In einem neuen Paragraphen des Einkommensteuergesetzes wird eine Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau verankert. Eine Sonderabschreibung von 5 Prozent gibt es, wenn bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden. Die „normalen“ Abschreibungen gibt es auch noch on top.
Schon im letzten November hatte der Bundestag das Gesetz beschlossen. Erst am 28. Juni 2019 hat auch der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt.
Die Anspruchsvoraussetzungen
- Es muss sich um neuen, bisher nicht vorhandenen Wohnraum handeln. Durch Baumaßnahmen muss auf Grund eines nach dem 31. August 2018 und vor dem 01. Oktober 2022 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige neuer, bisher nicht vorhandener Wohnraum in einem Gebäude geschaffen werden, der für die entgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken geeignet ist und die Voraussetzungen des § 181 Abs. 9 BewG erfüllt. Hierzu gehören auch die zu einer Wohnung gehörenden Nebenräume. Aufwendungen für das Grundstück und für die Außenanlagen sind – auch im Falle der Anschaffung – nicht förderfähig. Die Wohnungen dienen nicht Wohnzwecken, soweit sie zur vorübergehenden Beherbergung von Personen genutzt werden, wie z.B. Ferienwohnungen.
- Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen 3.000 € je qm nicht übersteigen. Fallen höhere Anschaffungs- oder Herstellungskosten an, führt dies zum vollständigen Förderungsausschluss. In diesem Fall gibt es also keine irgendwie geartete anteilige Förderung.
- Die Wohnung muss im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen. Räume, die sowohl Wohnzwecken als auch betrieblichen oder beruflichen Zwecken dienen, sind je nachdem, welchem Zweck sie überwiegend dienen, entweder ganz den Wohnzwecken oder ganz den betrieblichen oder beruflichen Zwecken dienenden Räumen zuzurechnen. Das häusliche Arbeitszimmer des Mieters ist aus Vereinfachungsgründen den Wohnzwecken dienenden Räumen zuzurechnen.
- Ein Verstoß gegen die Nutzungsvoraussetzung führt zur rückwirkenden Versagung der bereits in Anspruch genommenen Sonderabschreibungen.
Die Bemessungsgrundlage
Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen wird auf maximal 2.000 € je qm Wohnfläche begrenzt. Sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten niedriger, sind die tatsächlich angefallenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten maßgebend.
EU-rechtliche Voraussetzungen
Die Sonderabschreibungen werden nur gewährt, soweit die EU-rechtlichen Voraussetzungen bezüglich De-minimis-Beihilfen eingehalten sind. Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfe darf in einem Zeitraum von 3 Veranlagungszeiträumen 200.000 € nicht übersteigen.