TTT #28: Weiterbildungskosten – und das Finanzamt ist dabei! (?)
Aller Voraussicht nach ändert sich Gesetz und Weiterbildungsmaßnahmen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bezahlt, werden in größerem Umfang als bisher als steuerfrei behandelt.
Gesetz und Weiterbildungsmaßnahmen ändern sich
Im Augenblick liegt ein Gesetzesentwurf vor, bei dem davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber diesen auch noch 2019 umsetzt wird. Worum geht es dabei? Bisher ist es so, dass der Arbeitnehmer dann keinen – steuerpflichtigen – Arbeitslohn hat, wenn sein Chef im berufliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen bezahlt. Aber Achtung! Dies gilt nur, wenn die berufliche Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird. Und genau an dieser Stelle will der Gesetzgeber nun einhaken. Künftig soll es ausreichen, wenn der Mitarbeiter sich in Bereichen weiterbildet, die „Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die über eine arbeitsplatzbezogene Fortbildung hinausgehen“.
Mit dem Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung wurde mit Wirkung ab dem 01.01.2019 die Weiterbildungsförderung verbessert. In § 82 SGB III sind nunmehr die Voraussetzungen für die Förderung beschäftigter Arbeitnehmer in einer Vorschrift gebündelt. Durch diese Neuregelung wird der Zugang zur Weiterbildungsförderung für beschäftigte Arbeitnehmer erleichtert und die Transparenz der Förderung erhöht. § 82 SGB III umfasst Weiterbildungen, welche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die über eine arbeitsplatzbezogene Fortbildung hinausgehen. Für eine Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit ist hier grundsätzlich auch ein angemessener Arbeitgeberbeitrag zu den Lehrgangskosten bei Weiterbildungsmaßnahmen Voraussetzung, der sich nach der Betriebsgröße auf Grundlage der Beschäftigtenzahl richtet. Und hieran knüpft der Gesetzgeber im Steuerrecht jetzt an. Wenn eine Weiterbildungsmaßnahme des Arbeitgebers nach sozialrechtlichen Vorschriften durch die Bundesagentur für Arbeit gefördert wird, dann ist automatisch der finanzielle Beitrag, den der Arbeitgeber leistet, steuerfrei für den Mitarbeiter.
Arbeitsplatzbezogene Fortbildung – Was bedeutet dies?
Was alles geht denn bitte schön über eine „arbeitsplatzbezogene Fortbildung“ hinaus? Wird man wohl mal schauen müssen. Excel-Schulungen: Klar. „Wie gehe ich richtig mit meinem IPad um“-Schulung: Vermutlich. Business English Course: Selbstverständlich. „English for Beginners“ in Irland: Na ja, eigentlich schon. Nach dem Gesetzesentwurf dürfen die Weiterbildungsmaßnahmen “keinen überwiegenden Belohnungscharakter“. Also Weiterbildung auch über den beruflichen Tellerrand: ja, Spaß darf man dabei aber nicht haben. Wir nehmen es mal so: In jedem Fall hat sich die Rechtslage schon mal nicht verschlechtert. Und „English for Beginners“ in Irland – mal ehrlich, wer hat denn an so was Spaß?