TTT #20: Die 1-Prozent-Regelung und der Listenpreis
Wer einen Dienstwagen privat nutzt, hat die Wahl: 1-Prozent-Regelung oder Fahrtenbuch. So weit, so bekannt. Schwieriger wird’s beim Listenpreis: Welche Liste ist denn nun maßgeblich? Wir wissen es – und verraten es Ihnen.
Dies kennt vermutlich jeder, der einen Dienstwagen auch privat nutzt: Für die Versteuerung der privaten Nutzung kann zwischen der sog. 1-Prozent-Regelung und dem Führen eines Fahrtenbuchs gewählt werden. Ein Fahrtenbuch zu führen, mögen die Wenigsten. Deshalb ist die 1-Prozent-Regelung eher der Normalfall in der Praxis. 1 Prozent wovon eigentlich? Ganz einfach: Die private Nutzung eines Dienstwagens wird mit 1 Prozent des inländischen Bruttolistenpreises – inklusive Sonderausstattung und exklusive Überführung – ermittelt. Für einen Dienstwagen mit einem Bruttolistenpreis von 100.000,00 Euro wäre die jährliche Privatnutzung mit 10.000,00 Euro der Besteuerung zu Grunde zu legen.
Und wenn es jetzt mehrere Listen des Herstellers mit Preisen gibt? Gibt es denn sowas? Ja, gibt es. So gut wie jeder Kfz-Hersteller hat Bruttolistenpreise, die quasi für Jedermann gelten, und dann aber auch noch Spezial-Listen mit Sonderpreisen für bestimmte Fälle. Denken Sie z.B. an das Taxigewerbe, das regelmäßig Sonderrabatte bei den Herstellern bekommt. Welche Liste ist also maßgeblich, wenn es mehrere gibt? Der Bundesfinanzhof hat es nun entschieden: Es kommt immer auf die „Jedermann-Liste“ an.