TTT #12: EuGH verlangt Arbeitszeiterfassung – Was hat das Steuerrecht damit zu tun?
Kennen Sie das: Es kratzt im Hals und Sie befragen Dr. Google. Von Fußpilz bis Bauchspeicheldrüsenkrebs ist alles dabei, was Sie als mögliche Diagnose bekommen. Glauben Sie bitte nicht, dass dies bei rechtlichen und steuerlichen Dingen anders ist. Worum geht es? Die tatsächlich geleistete Arbeitszeit muss erfasst und dokumentiert werden, urteilte der EuGH. Und nun ist die Aufregung groß! Panik und Panikmache überall.
Wir sagen: Erstmal Ruhe bewahren, bisschen nachdenken und im Zweifel jemanden fragen, der sich damit auskennt.
Also: Es gibt unzählige Entscheidungen des EuGH zum Arbeitsrecht. Oft auch zum deutschen Arbeitsrecht. Und oft meinte der EuGH, dass das deutsche Arbeitsrecht nicht so ganz korrekt sei, also mit Blick auf die europäischen Regeln. Bislang ist uns aber noch nie der arbeitsrechtliche Himmel dadurch auf den Kopf gestürzt. Und das passiert auch diesmal nicht. Der Auftrag des EuGH geht zunächst einmal an den deutschen Gesetzgeber: Der ist nun in der Pflicht, entsprechende arbeitsrechtliche Regelungen zu treffen. Bis dahin sollte man sich – „nur“ – an die deutschen Gesetze halten. Fertig!
Und was hat das jetzt mit dem Steuerrecht zu tun?
Es gibt einige, die aktuell meinen, in ihren Betrieben irgendetwas umsetzen zu müssen. Arbeitszeiterfassung in elektronischer Form. Elektronische Stechuhren sozusagen. Vorsicht, bitte! Natürlich prüft das Finanzamt bei einer Betriebsprüfung Ihr Rechnungswesen. Der Betriebsprüfer schaut sich aber mit fast noch größerem Vergnügen sogenannte elektronische Vorsysteme an und gleicht dann mal mit dem Rechnungswesen ab. Was sind elektronische Vorsysteme? Nun ja, zum Beispiel Ihre elektronische Stechuhr. Wenn Sie und Ihre Mitarbeiter sich an alle arbeitszeitrechtlichen Vorgaben halten, kein Problem. Wie gesagt, „wenn“. Wenn Sie verstehen, was wir meinen …
Also: Erstmal Ruhe bewahren!