TTT #17: Selbstständige: Beiträge zur Krankenversicherung

TTT #17: Selbstständige: Beiträge zur Krankenversicherung

TTT #17: Selbstständige: Beiträge zur Krankenversicherung

Sie sind selbständig und freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung? Dann mussten Sie schon seit Anfang 2018 damit rechnen, dass Ihre Krankenkasse von Ihnen Nachzahlungen fordert. Warum? Weil die Krankenkassen seit 2018 die Beiträge nur noch als eine Art Vorauszahlung vorläufig festsetzen. Abgerechnet wird dann sozusagen zum Schluss.

Wie war es denn bisher?

Bis Ende 2017 konnten Selbständige, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren, faktisch Geld sparen, wenn sie in guten Gewinnjahren ihre Steuererklärung maximal spät abgaben. Denn die Krankenkassen erhöhten die Beitragszahlungen immer nur mit Blick auf die Zukunft. Eine Rückwirkung gab es nicht. Umgekehrt war es natürlich genau so. In schlechten Jahren hatte man faktisch zu hohe Beiträge gezahlt. Immerhin konnte man dann die Steuerklärung möglichst schnell abgeben, um das Schlimmste zu verhindern.

Dies ist nun alles anders. Ab jetzt setzen die Krankenkassen die Beiträge nur noch vorläufig fest. Sobald der Steuerbescheid vorliegt, werden die Beiträge nach dem tatsächlichen Gewinn des Jahres endgültig festgesetzt. Selbständige, die dann ein gutes Jahr hinter sich hatten, zahlen nach – und sollten dies natürlich schon im Laufe des Jahres im Blick haben, damit sie entsprechende Reserven bilden können.

Beispiel

Der Selbständige reicht seinen Steuerbescheid 2017 seiner Krankenkasse ein. Diese setzt die Beiträge 2018 vorläufig fest. Im Laufe 2019 ergeht der Steuerbescheid 2018. Die Krankenkasse setzt die Beiträge 2018 nun endgültig fest und bestimmt gleichzeitig neue vorläufige Beiträge für den Rest 2019. Der Selbständige zahlt für 2018 nach – oder bekommt Geld von seiner Krankenkasse für 2018 zurück.

Und ab wann gilt das alles nun ganz genau?

Die Gesetzesänderung trat am 1. Januar 2018 in Kraft. Aus diesem Grund wurden die Beiträge von den gesetzlichen Krankenkassen erstmals für das Jahr 2018 vorläufig festgesetzt. Nachzahlungen oder Erstattungen sind demzufolge ab 2019 zu erwarten. Achtung! Nachzahlungen oder Erstattungen können sich nur ab 2018 ergeben, alle früheren Jahre sind abgeschlossen!

Und was passiert, wenn man seiner Krankenkasse den Steuerbescheid einfach nicht einreicht?

Vermutlich etwas, was man so gar nicht möchte: Nach dem Gesetz hat man drei Jahre Zeit den Steuerbescheid seiner gesetzlichen Krankenkasse einzureichen. Tut man dies aber nicht, dann erlässt die Krankenkasse trotzdem einen endgültigen Beitragsbescheid für das abgelaufene Jahr – nun aber auf der Grundlage des rechnerischen Höchsteinkommens!

Und was kann ich tun, wenn ich schon im Laufe des Jahres feststelle, dass meine Beiträge im Ergebnis zu hoch sein werden?

Bei den Einkommensteuervorauszahlungen kann man beim Finanzamt im laufenden Jahr Herabsetzung beantragen. Man muss dem Finanzamt dann natürlich belegen können, dass der Gewinn des laufenden Jahres voraussichtlich niedriger sein wird als der Gewinn des Vorjahres. So ähnlich funktioniert das jetzt auch mit den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung bei freiwillig versicherten Selbständigen. Auf Antrag werden vorläufigen Krankenversicherungsbeiträge für das laufende Jahr reduziert.


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