TTT #10: Arbeit auf Abruf – vor allem bei Minijobbern

TTT #10: Arbeit auf Abruf – vor allem bei Minijobbern

TTT #10: Arbeit auf Abruf – vor allem bei Minijobbern

Haben Sie Mitarbeiter, die auf Abruf bei Ihnen arbeiten? Wenn nein, dann betrifft Sie diese Gesetzesänderung nicht, Sie brauchen also gar nicht weiterlesen. Aber schauen Sie doch mal, wir haben noch viele andere spannende Beiträge in unserer TTT-Serie.

Wenn ja, dann werfen Sie doch bitte einmal zusammen mit uns einen Blick auf eine gesetzliche Neuregelung ab 1. Januar 2019. Dies gilt vor allem, wenn Sie Minijobber auf Abruf beschäftigen:

Schon bisher war es so, dass Sie bei Mitarbeitern, die auf Abruf bei Ihnen tätig wurden, die wöchentliche Arbeitszeit schriftlich im Arbeitsvertrag festlegen mussten. Taten Sie dies nicht, dann galt nach dem Gesetz eine Arbeitszeit von mindestens zehn Stunden als vereinbart.

Und jetzt Achtung! Dies hat der Gesetzgeber geändert. Seit dem 1. Januar 2019 wird unterstellt, dass mindestens zwanzig Stunden wöchentlich als vereinbart gelten, wenn die wöchentliche Arbeitszeit nicht schriftlich im Arbeitsvertrag vereinbart ist. Wenn Sie jetzt noch den gesetzlichen Mindestlohn dazu nehmen, dann ahnen Sie schon das große Problem, das sich bei Minijobbern ergeben kann: Aus dem Minijob wird dann nämlich ein ganz normales, sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis.

Beispiel: Arbeitnehmer A wird bei Ihnen ab 1. Januar 2019 auf Abruf als Minijobber eingesetzt und bekommt den gesetzlichen Mindestlohn. Im Arbeitsvertrag ist die wöchentliche  Arbeitszeit nicht geregelt.

Ergebnis: In der Betriebsprüfung der Sozialversicherung kommt es zu einer Phantomlohnberechnung. Denn ein Prüfer wird von einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Std. ausgehen (dies ist ja gesetzlich so festgelegt). Die Berechnung wäre hier also 20 Std. wöchentliche Arbeitszeit 313/3 = 86,7 Std. monatliche Arbeitszeit x 9,19 € (Mindestlohn) = 796,77 € Brutto. Es würde sich somit nicht mehr um einen Minijob handeln. Herzlichen Glückwunsch!

Diese Gesetzesänderungen ab 1. Januar 2019 gehen leider noch weiter. Schauen Sie sich besser Ihre Arbeitsverträge einmal an.


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