TTT #11: Bonuszahlungen und Kürzung der Krankenversicherungskosten
Die gesetzlichen Krankenkassen (GKV) können Bonuszahlungen zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens an ihre Versicherten leisten. Wenn Sie bislang keinen solchen Bonus bekommen, dann verhalten Sie sich entweder nicht wirklich gesundheitsbewusst oder Sie sollten mal über den Wechsel Ihrer Krankenkasse nachdenken 🙂
Solche Bonuszahlungen jedenfalls können die Kosten kürzen, die Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung als Aufwand für Ihre Krankenversicherung ansetzen wollen. Aber, hier gibt es einen wichtigen Unterschied! Denn das Finanzamt unterscheidet wie folgt:
- „sonderausgabenneutrale“ Bonuszahlungen (sog. Kostenerstattungsfälle)
- „sonderausgabenmindernde“ Bonuszahlungen
Stellt sich die Frage: Was ist das eine, was das andere?
Werden im Rahmen eines Bonusprogramms Kosten für Gesundheitsmaßnahmen aufgrund eines Kostennachweises erstattet, wird die Zahlung sonderausgabenabzugsneutral behandelt (Kostenerstattungsfall). Diese sind also unproblematisch.
Werden dagegen für ein gesundheitsbewusstes Verhalten Bonuszahlungen oder Sachleistungen erbracht, sieht das Finanzamt darin sonderausgabenmindernde Bonuszahlungen. Das ist also schlecht.
Aber: Ein Finanzgericht hat sich jetzt der Meinung des Finanzamtes entgegengestellt und es läuft nun ein Musterverfahren beim Bundesfinanzhof, der die Sache endgültig entscheiden wird. Wenn also bis dahin das Finanzamt einen Bonus der Krankenkasse, z. B. wegen einer Mitgliedschaft im Sportverein oder im Fitnesscenter als sonderausgabenmindernd ansieht, sollte man dies nicht akzeptieren, sondern Einspruch einlegen.