TTT #16: Sonderausgabenabzug bei den Eltern statt dem Kind

TTT #16: Sonderausgabenabzug bei den Eltern statt dem Kind

TTT #16: Sonderausgabenabzug bei den Eltern statt dem Kind

Tragen Eltern, die ihrem kindergeldberechtigten Kind gegenüber unterhaltsverpflichtet sind, dessen Basis-Kranken- und Pflegeversicherungs-Beiträge, können diese Aufwendungen die Einkommensteuerlast der Eltern mindern.

Die Eltern müssen die Aufwendungen für die Basis-Kranken- und Pflegeversicherung aber auch tatsächlich „getragen“ haben. Dem Finanzamt ist es hierfür gleich, ob die Eltern die Versicherungsbeiträge tatsächlich an das Kind gezahlt bzw. dem Kind erstattet haben oder ob sie dem Kind nur freie Kost und Logis (sogenannter Naturalunterhalt) gewähren. Entscheidend ist, dass die Eltern im Ergebnis wirtschaftlich mit den Beiträgen belastet waren. Der Bundesfinanzhof sieht die Sache demgegenüber etwas enger. Danach müssen die Eltern also tatsächlich Zahlungen an die Kinder nachweisen. Wer auf der sicheren Seite sein will, der macht es lieber so, wie der Bundesfinanzhof es gerne hätte. Es gilt also wieder einmal „Zahlen und fröhlich sein“.

Übrigens: Wenn Sie die Spielregeln einhalten, dann können die Eltern die Beiträge selbst dann abziehen, wenn das Kind schon erwerbstätig ist und der Arbeitgeber die Beiträge unmittelbar vom Lohn des Kindes einbehalten hat. Dies gilt jedenfalls noch, denn der Bundesfinanzhof ist auch insoweit wieder pingeliger.


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