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REB Insights · Glossar

Abspaltung

§ 15 UmwStG

Bei der Abspaltung überträgt die übertragende Gesellschaft nur einen Teil ihres Vermögens auf eine oder mehrere übernehmende Gesellschaften; die übertragende Gesellschaft bleibt als Rechtsträger bestehen und führt das zurückbleibende Vermögen fort. Die Abspaltung ist eine Form der Spaltung — neben Aufspaltung und Ausgliederung — und zählt zu den Umwandlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UmwG. Bei der Umwandlung werden typischerweise neue Anteile am übernehmenden Rechtsträger ausgegeben (Anteilsgewährung). Eine steuerneutrale Auf- oder Abspaltung nach § 15 UmwStG ist nur möglich, wenn der übertragende Rechtsträger aus mindestens zwei Teilbetrieben besteht.

Rechtlicher Bezug§ 15 UmwStG
BearbeitungProf. Dr. Manzur Esskandari und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation)

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