Bei der Abspaltung überträgt die übertragende Gesellschaft nur einen Teil ihres Vermögens auf eine oder mehrere übernehmende Gesellschaften; die übertragende Gesellschaft bleibt als Rechtsträger bestehen und führt das zurückbleibende Vermögen fort. Die Abspaltung ist eine Form der Spaltung — neben Aufspaltung und Ausgliederung — und zählt zu den Umwandlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UmwG. Bei der Umwandlung werden typischerweise neue Anteile am übernehmenden Rechtsträger ausgegeben (Anteilsgewährung). Eine steuerneutrale Auf- oder Abspaltung nach § 15 UmwStG ist nur möglich, wenn der übertragende Rechtsträger aus mindestens zwei Teilbetrieben besteht.