Steuerstrafrecht & Rechtsbehelfe
Selbstanzeige nach § 371 AO, Steuerfahndung, Steuerstrafverfahren, Klage am Finanzgericht, Schätzungsbescheide und die Außenprüfung bei Privatpersonen.
Aus einem Steuerfehler wird ein Strafverfahren, sobald die Finanzbehörde Vorsatz oder zumindest billigende Inkaufnahme einer Steuerverkürzung annimmt. Maßgeblich ist dabei der subjektive Tatbestand des § 370 AO und nicht schon die bloße Höhe des Betrags. Wer rechtzeitig handelt, hat mit der Selbstanzeige nach § 371 AO einen Weg in die Straffreiheit. Wer den Bescheid für falsch hält, hat mit Einspruch nach § 347 AO und Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO den verfahrensrechtlichen Gegenweg. Dieser Themen-Hub spannt beide Achsen auf, weil sie sich im Mandat ständig überschneiden.
Wann wird aus einem Steuerfehler ein Strafverfahren und welche Verteidigungswege gibt es?
Aus einem Steuerfehler wird ein Strafverfahren in dem Moment, in dem die unrichtige oder unvollständige Angabe gegenüber dem Finanzamt vorsätzlich erfolgt und zu einer Steuerverkürzung führt, denn § 370 Abs. 1 AO setzt genau das voraus. Der fahrlässig vergessene Kapitalertrag bleibt strafrechtlich folgenlos und wird allenfalls als leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO mit einer Geldbuße geahndet. Entscheidend ist die innere Tatseite, denn schon bedingter Vorsatz genügt, also das Für-möglich-Halten und billigende In-Kauf-Nehmen der Verkürzung. An dieser Grenze entscheidet sich für Kapitalanleger viel, etwa wenn ausländische Depoterträge über Jahre nicht erklärt wurden.
Der besonders schwere Fall nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO greift, sobald Steuern in großem Ausmaß verkürzt werden, was der Bundesgerichtshof bei einem Hinterziehungsbetrag ab 50.000 Euro je Tat annimmt. Der Strafrahmen springt dann von bis zu fünf Jahren auf sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe, und bei Hinterziehungsbeträgen im Millionenbereich kommt nach der Linie des Bundesgerichtshofs eine Aussetzung zur Bewährung regelmäßig nicht mehr in Betracht. Für die Verteidigung verschiebt sich der Schwerpunkt damit von der Schuldfrage hin zur Strafzumessung.
Wie führt die Selbstanzeige nach § 371 AO in die Straffreiheit?
Die Selbstanzeige nach § 371 AO führt zur Straffreiheit, verlangt aber Vollständigkeit über alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart hinweg und die fristgerechte Nachzahlung der hinterzogenen Beträge samt Zinsen. Eine Teilselbstanzeige, die nur die voraussichtlich entdeckten Konten offenlegt, ist seit 2011 unwirksam. Wer ein Auslandskonto nacherklärt, muss daher sämtliche hinterzogenen Erträge derselben Steuerart lückenlos offenlegen, sonst trägt die Erklärung nicht.
Die Sperrgründe des § 371 Abs. 2 AO entscheiden über das Zeitfenster. Sobald eine Prüfungsanordnung bekanntgegeben ist, ein Amtsträger zur Prüfung erschienen ist, das Verfahren eingeleitet und mitgeteilt wurde oder die Tat bereits entdeckt war, ist die Tür zur Straffreiheit zu. Oberhalb von 25.000 Euro hinterzogener Steuer je Tat tritt Straffreiheit ohnehin nur gegen einen Zuschlag nach § 398a AO ein, der gestaffelt 10 Prozent bis 20 Prozent des Hinterziehungsbetrags beträgt, mit der höchsten Stufe ab einem Betrag über einer Million Euro. Erfahrungsgemäß scheitert eine gut gemeinte Nacherklärung am häufigsten daran, dass die Prüfungsanordnung schon im Briefkasten lag.
Wie weit kann das Finanzamt zurückgreifen und wann ist die Tat strafrechtlich verjährt?
Hinterzogene Steuern verjähren steuerlich erst nach zehn Jahren, weil § 169 Abs. 2 Satz 2 AO die Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehung von vier auf zehn Jahre verlängert. Der Anlauf der Frist richtet sich nach § 170 AO, der Ablauf wird durch § 171 AO gehemmt, etwa solange eine Außenprüfung läuft oder ein Rechtsbehelf anhängig ist. Für Kapitalanleger heißt das, dass das Finanzamt zehn zurückliegende Jahre aufrollen und die Steuer nachfordern darf, auch wenn die Strafverfolgung längst ausscheidet.
Strafrechtlich gilt ein eigener Zeitrahmen. Die einfache Steuerhinterziehung verjährt nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB in fünf Jahren, während § 376 Abs. 1 AO die Verfolgungsverjährung im besonders schweren Fall auf fünfzehn Jahre streckt. Über die Ruhens- und Unterbrechungstatbestände der §§ 78b, 78c StGB kann sich der verfolgbare Zeitraum weiter verschieben, und nach Rechtskraft begrenzt § 79 StGB zusätzlich die Vollstreckungsverjährung. Steuerliche und strafrechtliche Frist laufen also auseinander, und gerade diese Lücke ist im Mandat oft der Hebel, mit dem sich eine Nachzahlungspflicht von einer Strafbarkeit trennen lässt.
Wer ermittelt im Steuerstrafverfahren und welche Rechte hat der Beschuldigte?
Im Steuerstrafverfahren ermitteln die Steuerfahndung als Ermittlungsorgan, die Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamts in der Funktion der Staatsanwaltschaft und in schweren Fällen die Staatsanwaltschaft selbst. Die Bußgeld- und Strafsachenstelle besetzt dabei eine Doppelrolle, denn sie führt das Strafverfahren und ist zugleich Teil der Finanzverwaltung, die ein Interesse an der Steuerfestsetzung hat. Mit der Einleitung des Strafverfahrens entstehen die vollen Beschuldigtenrechte, allen voran das Schweigerecht und das Recht auf einen Verteidiger. Wer ohne Verteidiger gegenüber der Fahndung aussagt, verschenkt regelmäßig genau die Position, die ihn später schützen würde.
Wie wird die Außenprüfung zum Einfallstor ins Strafverfahren?
Die Außenprüfung wird zum Einfallstor ins Strafverfahren, sobald sich während der Prüfung ein Anfangsverdacht einer Steuerstraftat ergibt, denn dann muss der Prüfer nach § 10 Abs. 1 BpO die Bußgeld- und Strafsachenstelle unterrichten und die Ermittlungen zu den strafrechtlich relevanten Sachverhalten aussetzen. Ab diesem Punkt darf gegen den Steuerpflichtigen kein Zwang mehr zur Mitwirkung ausgeübt werden, soweit es um die mögliche Straftat geht. In der Beratungspraxis verläuft der Übergang von der Prüfung zur Ermittlung oft fließend, sodass der Mandant ihn ohne ausdrückliche Belehrung gar nicht bemerkt. Unterbleibt diese Belehrung trotz Verdachts, ist die Verwertbarkeit der danach erlangten Angaben angreifbar, und genau dort setzt der Verteidiger an.
Warum trägt eine Schätzung den Steuerbescheid, aber nicht das Strafurteil?
Die Schätzung nach § 162 AO erlaubt dem Finanzamt, Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, wenn der Steuerpflichtige keine ausreichende Aufklärung gibt oder seine Aufzeichnungen mangelhaft sind. Im Besteuerungsverfahren genügt dafür eine in sich schlüssige, wirtschaftlich mögliche Schätzung an der größtmöglichen Wahrscheinlichkeit, die den Steuerbescheid trägt. Im Strafverfahren gilt ein strengerer Maßstab, weil das Gericht nach § 261 StPO von der Höhe der verkürzten Steuer überzeugt sein muss und Zweifel zugunsten des Angeklagten gehen. Wer im Besteuerungsverfahren eine hohe Schätzung hinnimmt, ist deshalb strafrechtlich keineswegs in gleicher Höhe verurteilt, und diese Differenz ist häufig der wirksamste Verteidigungsansatz gegen eine überzogene Hinterziehungssumme.
Welche Rechtsbehelfe stoppen Bescheid und Vollstreckung?
Gegen einen Steuerbescheid wehrt man sich mit dem Einspruch nach § 347 AO, der binnen eines Monats nach Bekanntgabe einzulegen ist und den Bescheid in vollem Umfang zur Überprüfung stellt. Weil der Einspruch die Vollziehung nicht aufhält, ist parallel die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen, nach § 361 AO beim Finanzamt und nach § 69 FGO beim Finanzgericht, die gewährt wird, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen. Bleibt der Einspruch erfolglos, führt der Weg über die Klage zum Finanzgericht und gegebenenfalls über die Revision zum Bundesfinanzhof. Steuerstreit und Strafverfahren laufen dabei parallel, denn was zur Höhe der Steuer geklärt wird, wirkt auf die strafrechtliche Verkürzungssumme zurück, weshalb es sich aus unserer Sicht lohnt, beide Stränge von Beginn an gemeinsam zu führen.
Wovon hängen Strafmaß und Bewährung ab?
Die Strafzumessung bemisst sich maßgeblich am Hinterziehungsbetrag, und die Bewährungsfähigkeit nach § 56 StGB setzt eine Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren voraus. Schadenswiedergutmachung durch Nachzahlung, ein Geständnis und eine kooperative Aufklärung mildern die Strafe spürbar. Die überlange Verfahrensdauer ist ein eigener Verteidigungsansatz, weil eine rechtsstaatswidrige Verzögerung nach der Vollstreckungslösung des Bundesgerichtshofs durch Anrechnung eines bezifferten Teils der Strafe als bereits vollstreckt zu kompensieren ist. Gerade in umfangreichen Steuerstrafverfahren, die sich über Jahre ziehen, kann das den Ausschlag geben, ob eine Strafe noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann.
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