Die Absetzung für Abnutzung (AfA) ist die steuerliche Abschreibung abnutzbarer Wirtschaftsgüter (§ 7 Abs. 1 EStG). Nur abnutzbare Wirtschaftsgüter sind AfA-fähig; für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter wie Kunstgegenstände scheidet eine AfA in der Regel aus. Beginnt die Abschreibung erst im Laufe des Jahres, ist die AfA zeitanteilig anzusetzen (§ 7 Abs. 1 Satz 4 EStG); bei einer Gründung im Oktober sind es drei Zwölftel der Jahres-AfA. Bei unentgeltlicher Übertragung tritt der Erwerber in die AfA-Position des Vorgängers ein und führt dessen Bemessungsgrundlage fort, während bei teilentgeltlichem Erwerb insoweit eine neue AfA-Bemessungsgrundlage entsteht.