Die Aussetzung der Vollziehung (AdV) ist das gesetzliche Instrument, mit dem der Steuerpflichtige die Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids vorläufig aufschieben kann. Sie wird gleichzeitig mit dem Einspruch beantragt (§ 361 Abs. 2 AO), um Nachzahlungen bis zur Klärung aufzuschieben. Beim Finanzgericht kann ein Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO gestellt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen. Auch um eine Betriebsprüfung vorläufig zu stoppen, kann ein solcher Antrag erforderlich sein.