Eine Betriebsaufgabe liegt vor, wenn der Betrieb seine werbende Tätigkeit einstellt und die wesentlichen Betriebsgrundlagen einzeln an verschiedene Erwerber veräußert oder in das Privatvermögen überführt werden. Rechtsfolge ist die Aufdeckung aller stillen Reserven; der dabei entstehende Gewinn ist gegebenenfalls nach §§ 16 Abs. 4, 34 EStG begünstigt. Sie ist in § 16 Abs. 3 EStG geregelt und tritt auch als Rechtsfolge in anderen Konstellationen ein, etwa bei Beendigung einer Betriebsaufspaltung oder bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, wenn die Fortführung des Betriebs nicht mehr beabsichtigt ist. Die Realteilung einer Personengesellschaft ist der steuerlich begünstigte Sonderfall der Betriebsaufgabe: Anders als bei der regulären Betriebsaufgabe nach § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG bleiben die stillen Reserven unversteuert, wenn die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG gewahrt sind.