Die Betriebsstätte ist ein steuerlicher Anknüpfungspunkt (§ 12 AO). Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten als ausländisch, wenn sie durch eine Betriebsstätte im Ausland erzielt werden; umgekehrt setzt die Rücklage nach § 6b EStG voraus, dass die veräußerten Wirtschaftsgüter mindestens sechs Jahre zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört haben, während eine Übertragung ins Ausland ausgeschlossen ist. Als Betriebsstätte kann auch ein Grundstück oder Gebäude im Privateigentum eines Gesellschafters dienen, das die Personengesellschaft nutzt. Bei Mitunternehmerschaften werden die Betriebsstätten der Gesellschaft den Mitunternehmern anteilig zugerechnet. Für die Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer ist das Betriebsstättenfinanzamt zuständig.