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REB Insights · Glossar

Betriebsvermögen

§ 13a ErbStG

Das Betriebsvermögen umfasst das einem Betrieb dienende Vermögen. Veräußerungsgewinne sind hier stets steuerpflichtig, unabhängig von der Haltedauer, da die Haltefristregelung des § 23 EStG im Betriebsvermögen nicht gilt. Anteile an Personengesellschaften, die ein Unternehmen betreiben, sowie GmbH-Anteile an operativen Gesellschaften zählen zum Betriebsvermögen und fallen unter die erbschaftsteuerlichen Verschonungsregelungen der §§ 13a, 13b ErbStG. Begünstigt ist das Betriebsvermögen jedoch nur, soweit das Verwaltungsvermögen — nicht betriebsnotwendiges Vermögen wie Finanzmittel, Wertpapiere oder an Dritte vermietete Grundstücke — bestimmte Schwellenwerte nicht übersteigt und 90 % des Betriebsvermögens nicht überschreitet. Der Erwerber begünstigten Betriebsvermögens muss das Vermögen für einen bestimmten Zeitraum behalten und den Betrieb fortführen, da die Verschonung nicht dem steuerfreien Erwerb mit anschließender sofortiger Veräußerung dienen soll.

Rechtlicher Bezug§ 13a ErbStG
BearbeitungProf. Dr. Manzur Esskandari und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation)