Die Buchwertfortführung bezeichnet die Übertragung oder Überführung von Wirtschaftsgütern oder Betriebsvermögen zum bisherigen Buchwert, sodass stille Reserven nicht aufgedeckt werden und der Vorgang erfolgsneutral bleibt. Bei der Überführung einzelner Wirtschaftsgüter zwischen verschiedenen Betrieben desselben Steuerpflichtigen sowie bei der unechten Realteilung nach § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG ist sie zwingend angeordnet, bei Einbringungen nach den §§ 20 und 24 UmwStG dagegen an Wahlrechtsvoraussetzungen geknüpft. Für die Einbringung nach § 24 UmwStG etwa müssen zwei Bedingungen erfüllt sein: Das deutsche Besteuerungsrecht am eingebrachten Betriebsvermögen darf nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden, und eine neben den Gesellschaftsrechten gewährte sonstige Gegenleistung darf bestimmte Grenzen nicht überschreiten. Um die steuerliche Buchwertfortführung zu erreichen, kann auf der Aktivseite der steuerlichen Eröffnungsbilanz ein steuerlicher Ausgleichsposten (häufig „Luftposten" genannt) zu bilden sein. Die ertragsteuerliche Buchwertfortführung adressiert dabei nicht sämtliche Folgen einer Umstrukturierung; grunderwerbsteuerliche Ersatztatbestände etwa sind eigenständig zu prüfen.