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REB Insights · Glossar

disquotale Einlage

§ 7 Abs. 8 ErbStG

Eine disquotale Einlage liegt vor, wenn ein Gesellschafter einen Vermögenswert in die Gesellschaft einlegt, der nicht seinem Beteiligungsverhältnis entspricht. Bei Personengesellschaften begründen solche Einlagen grundsätzlich keine Schenkungsteuer, da die Vermögensmehrung dem Gesamthandsvermögen und nicht den einzelnen Gesellschaftern zugutekommt. Bei Kapitalgesellschaften erfasst § 7 Abs. 8 ErbStG die Werterhöhung der Anteile anderer Gesellschafter durch die Leistung eines Gesellschafters als Schenkung. Der BFH hat mit Urteil vom 5.2.2020 (II R 9/17) entschieden, dass eine disquotale Einlage eine freigebige Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG an die anderen Gesellschafter darstellen kann. Wer die personenbezogene Zuordnung nicht schuldrechtlich vereinbart und im Jahresabschluss dokumentiert, muss mit der Schenkungsfiktion rechnen.

Rechtlicher Bezug§ 7 Abs. 8 ErbStG
BearbeitungProf. Dr. Manzur Esskandari und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation)

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