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REB Insights · Glossar

Einbringung

§ 20 Abs. 1 UmwStG

Die Einbringung bezeichnet die Übertragung von Vermögen — etwa eines Betriebs, Teilbetriebs, Mitunternehmeranteils oder einzelner Wirtschaftsgüter — in eine Gesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen. Der Sacheinlagetatbestand des § 20 Abs. 1 UmwStG erfasst die Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung neuer Anteile, während die isolierte Einbringung einer Beteiligung unter § 21 UmwStG fällt. Steuerlich ist die Einbringung ein tauschähnlicher Vorgang; unter bestimmten Voraussetzungen kann sie zu Buchwerten und damit steuerneutral erfolgen, sodass stille Reserven bewahrt werden. Werden Immobilien eingebracht, kann die Einbringung Grunderwerbsteuer auslösen, sofern keine Befreiung greift.

Rechtlicher Bezug§ 20 Abs. 1 UmwStG
BearbeitungProf. Dr. Manzur Esskandari und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation)

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