Die Einbringung bezeichnet die Übertragung von Vermögen — etwa eines Betriebs, Teilbetriebs, Mitunternehmeranteils oder einzelner Wirtschaftsgüter — in eine Gesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen. Der Sacheinlagetatbestand des § 20 Abs. 1 UmwStG erfasst die Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung neuer Anteile, während die isolierte Einbringung einer Beteiligung unter § 21 UmwStG fällt. Steuerlich ist die Einbringung ein tauschähnlicher Vorgang; unter bestimmten Voraussetzungen kann sie zu Buchwerten und damit steuerneutral erfolgen, sodass stille Reserven bewahrt werden. Werden Immobilien eingebracht, kann die Einbringung Grunderwerbsteuer auslösen, sofern keine Befreiung greift.