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REB Insights · Glossar

Einspruch

§ 347 AO

Der Einspruch ist der gesetzlich vorgesehene außergerichtliche Rechtsbehelf im Steuerrecht. Mit ihm kann der Steuerpflichtige einen Verwaltungsakt anfechten, etwa eine Prüfungsanordnung (§ 347 AO). Anfechtbare Anordnungen müssen eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten, die über die Möglichkeit des Einspruchs und die einzuhaltende Frist informiert (§ 356 AO); fehlt sie, verlängert sich die Einspruchsfrist auf ein Jahr. Führt das Einspruchsverfahren nicht zum gewünschten Ergebnis, ist der nächste Schritt die Klage vor dem Finanzgericht, die grundsätzlich eine Einspruchsentscheidung voraussetzt (§ 44 Abs. 1 FGO).

Rechtlicher Bezug§ 347 AO
BearbeitungProf. Dr. Manzur Esskandari und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation)