Die Erbauseinandersetzung ist die Auseinandersetzung der Miterben einer Erbengemeinschaft über den Nachlass; durch sie werden testamentarische Zuweisungen umgesetzt. Steuerlich gilt nach dem Beschluss des Großen Senats vom 5.7.1990 (BStBl 1990 II S. 837), dass die Erbauseinandersetzung nicht Bestandteil des Erbfalls ist. Sie wird grundsätzlich nicht als schädliche Verfügung gewertet, wenn das begünstigte Vermögen einem Miterben zugewiesen wird, der die Behalteverpflichtung fortführt; problematisch wird es, wenn dabei Betriebsvermögen veräußert oder aufgeteilt und die Unternehmenssubstanz verändert wird. Der Erwerb durch unentgeltliche Erbauseinandersetzung wird zudem von § 8c Abs. 1 KStG nicht erfasst.