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REB Insights · Glossar

Erbengemeinschaft

§ 2032 BGB

Die Erbengemeinschaft entsteht, wenn mehrere Erben vorhanden sind; sie halten den Nachlass gemeinschaftlich. Ein zum Nachlass gehörender Gesellschaftsanteil wird Teil des Nachlasses und geht auf die Erbengemeinschaft über, die ihn gemeinschaftlich hält. Sie zählt zu den Gesamthandsgemeinschaften. In der Praxis kann die Erbengemeinschaft die Beschlussfassung in einer Gesellschaft erheblich erschweren; für gewöhnliche Geschäfte gilt das Mehrheitsprinzip. Bei Personengesellschaften geht der Anteil dagegen im Wege der Sonderrechtsnachfolge unmittelbar auf die Erben über und fällt nicht in die Erbengemeinschaft.

Rechtlicher Bezug§ 2032 BGB
BearbeitungProf. Dr. Manzur Esskandari und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation)

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