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REB Insights · Glossar

Freibetrag

§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG

Ein Freibetrag ist ein Betrag, bis zu dessen Höhe eine Bemessungsgrundlage steuerfrei bleibt und nur der darüber hinausgehende Teil der Besteuerung unterliegt. In der Erbschaft- und Schenkungsteuer richtet sich der persönliche Freibetrag nach dem Verwandtschaftsverhältnis: Kindern steht je Elternteil ein Freibetrag von 400.000 Euro zu (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG), Enkeln 200.000 Euro je Großelternteil (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG). Diese Freibeträge stehen im Verhältnis zu jedem Elternteil gesondert zur Verfügung und lassen sich nach Ablauf eines Zehnjahreszeitraums erneut nutzen. Daneben bestehen sachliche Freibeträge, etwa der gewerbesteuerliche Freibetrag von 24.500 Euro für natürliche Personen und Personengesellschaften oder der Freibetrag von 150.000 Euro, der angemessene Entnahmen für den Lebensunterhalt des Erwerbers begünstigten Vermögens absichert.

Rechtlicher Bezug§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG
BearbeitungProf. Dr. Manzur Esskandari und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation)