Der gemeine Wert ist ein steuerlicher Wertansatz, der dem Buchwert gegenübersteht; die Differenz zwischen gemeinem Wert und Buchwert bildet die stillen Reserven ab. Bei entgeltlichem Erwerb entspricht der gemeine Wert der Anteile grundsätzlich dem vereinbarten marktüblichen Entgelt; ein „Freundschaftspreis" gilt nicht als gemeiner Wert. Im Umwandlungssteuerrecht ist der gemeine Wert einer der möglichen Wertansätze in der steuerlichen Schlussbilanz, neben Buchwert und Zwischenwert. Kommt es innerhalb eines Fünfjahreszeitraums zu einer schädlichen Veräußerung, ist das übergegangene Vermögen rückwirkend mit dem gemeinen Wert anzusetzen.