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REB Insights · Glossar

Gewinnrücklage

§ 57d Abs. 1 GmbHG

Die Gewinnrücklage ist ein Bestandteil des bilanziellen Eigenkapitals, der neben den Kapitalrücklagen und dem Jahresüberschuss ausgewiesen wird. Sie beruht auf Gesetz (etwa § 5a GmbHG bei einer UG), auf dem Gesellschaftsvertrag oder auf Gesellschafterbeschlüssen und steht je nach Regelung unter Umständen nicht zur Verfügung. Freies Kapital in Form von Kapital- oder Gewinnrücklagen kann in gebundenes Stammkapital überführt werden; im Rahmen des § 57d Abs. 1 GmbHG sind umwandlungsfähige Gewinnrücklagen einbeziehbar. Steuerlich werden Ausschüttungen aus Gewinnrücklagen dem § 20-Teil (Ausschüttungen) zugeordnet, während Rückzahlungen aus Stammkapital und steuerlichem Einlagekonto gesondert erfasst werden. Die Bildung einer Gewinnrücklage durch Einstellung von Gewinnen kann treuwidrig sein, wenn dadurch kein wesentlicher messbarer Vorteil für die Gesellschaft entsteht und zugleich das Gewinnausschüttungsinteresse eines Minderheitsgesellschafters erheblich beeinträchtigt wird.

Rechtlicher Bezug§ 57d Abs. 1 GmbHG
Zuständiges ThemaGmbH-Grundlagen & Haftung
BearbeitungProf. Dr. Manzur Esskandari und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation)

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