Die Grunderwerbsteuer entsteht bei der Übertragung eines Grundstücks, also einem Eigentumswechsel, wie ihn § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG erfasst. Zahlreiche Übertragungen sind von ihr befreit: grunderwerbsteuerfrei sind etwa Grundstücksübertragungen zwischen Ehepartnern (§ 3 Nr. 4 GrEStG) sowie Schenkungen an Kinder der Steuerklasse I (§ 3 Nr. 2 GrEStG). Bei der Einbringung von Grundstücken in eine Gesellschaft kann Grunderwerbsteuer anfallen, soweit keine Befreiung — etwa nach § 5 GrEStG — greift. Bei Anteilsübertragungen an Personengesellschaften fällt grundsätzlich keine Grunderwerbsteuer an, solange die Beteiligungsschwelle von 90 % nach § 1 Abs. 2a GrEStG nicht überschritten wird.