Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG ermöglicht es, bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer geplanten Investition vorab gewinnmindernd abzuziehen, maximal 200.000 Euro pro Betrieb. Er wirkt als Liquiditätshebel, weil er Aufwand in frühe Jahre vorzieht. Wird er im Investitionsjahr nach § 7g Abs. 2 Satz 2 von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgezogen, sinken die maßgeblichen Anschaffungskosten entsprechend, was etwa das Erreichen der GWG-Grenzen beeinflussen kann. Er lässt sich mit Sonderabschreibung und degressiver Abschreibung kombinieren.