Die Kapitalerhöhung betrifft das Nennkapital einer Kapitalgesellschaft. Sie kann aus Gesellschaftsmitteln erfolgen — bei der UG (haftungsbeschränkt) darf die gesetzliche Pflichtrücklage hierfür verwendet werden. Im Umwandlungssteuerrecht ist unerheblich, ob eine Einbringung bei einer Neugründung oder bei der Kapitalerhöhung einer bestehenden Kapitalgesellschaft erfolgt (§ 20 UmwStG); auch der Anteilstausch beim Holding-Aufbau setzt einen einheitlichen Gründungs- oder Kapitalerhöhungsvorgang voraus. Bezugsrechte auf neue Anteile aus einer Kapitalerhöhung gehören zu den Anwartschaften. Werden Anteilseigner im Rahmen einer Kapitalerhöhung zu mehr als 50 % beteiligt, kann ein schädlicher Anteilseignerwechsel im Sinne des § 8c Abs. 1 KStG vorliegen.