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REB Insights · Glossar

Kapitalertragsteuer

§ 43 EStG

Die Kapitalertragsteuer ist eine im Wege des Quellenabzugs erhobene Steuer auf Kapitalerträge. Der Abzug erfolgt nach § 43 EStG und ist in dem Zeitpunkt einzubehalten, in dem der Zufluss erfolgt. Er wird vom Zahlenden oder der depotführenden Stelle vorgenommen und zusammen mit dem Solidaritätszuschlag an das Finanzamt abgeführt. Bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer wird die einbehaltene Kapitalertragsteuer als Vorauszahlung angerechnet. Rückzahlungen aus dem steuerlichen Einlagekonto können dagegen kapitalertragsteuerfrei sein.

Rechtlicher Bezug§ 43 EStG
BearbeitungProf. Dr. Manzur Esskandari und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation)

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