Die Kapitalrücklage ist ein handelsrechtlicher Eigenkapitalposten der Kapitalgesellschaft nach § 272 Abs. 2 HGB, in dem Einlagen der Gesellschafter ausgewiesen werden. Übersteigen bei einer Einbringung die Kapitalkonten das Stammkapital, wird der darüber hinausgehende Betrag als Kapitalrücklage ausgewiesen; die Einstellung dieser Differenz in die Kapitalrücklage gilt nicht als schädliche Gegenleistung. Zuführungen zur Kapitalrücklage werden erfolgsneutral gebucht — wird etwa „Verbindlichkeit an Kapitalrücklage" gebucht, bleibt der Gewinn unverändert und eine außerbilanzielle Kürzung entfällt. Da gezeichnetes Kapital und Kapitalrücklage Einlagen der Gesellschafter darstellen, eignen sie sich nicht für nachträgliche Anpassungs- oder Korrekturbuchungen. Steuerlich ist zu beachten, dass das steuerliche Einlagekonto nicht mit der handelsrechtlichen Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 HGB übereinstimmen muss.