Der Kapitalwert bezeichnet den kapitalisierten Wert eines Nutzungsrechts wie eines Nießbrauchs oder Wohnrechts. Er ergibt sich aus der Multiplikation des Jahreswerts der Nutzung mit einem Vervielfältiger, der nach der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes ermittelt und vom BMF jährlich bekanntgegeben wird. Schenkungsteuerlich wird der Kapitalwert des Nießbrauchs vom Wert der Immobilie abgezogen, sodass nur der geminderte Wert der Steuer unterliegt; erbschaftsteuerlich wird der Kapitalwert des Vermächtnisnießbrauchs als Erwerb des Nießbrauchers besteuert. Ein Wohnrecht hat einen geringeren Kapitalwert als der Nießbrauch, da es auf die Eigennutzung beschränkt ist. Bei der Bestellung eines unentgeltlichen Wohnungsrechts unterfällt der nach § 14 Abs. 1 BewG zu ermittelnde Kapitalwert der Schenkungsteuer.