Der Mitunternehmer ist der ertragsteuerliche Status eines Gesellschafters einer Personengesellschaft, die gewerbliche Einkünfte erzielt. Anleger, die als Kommanditisten beitreten, werden steuerlich wie Mitunternehmer behandelt, wenn der Fonds gewerbliche Einkünfte erzielt (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gliedert sich in das Gesamthandsvermögen der Gesellschaft und das Sonderbetriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer. Das Ausscheiden eines Gesellschafters löst ertragsteuerlich eine Veräußerung des Mitunternehmeranteils aus. Die Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung neuer Anteile fällt in den Anwendungsbereich des § 20 UmwStG.