Die Mitunternehmerschaft ist die steuerliche Bezeichnung für eine Personengesellschaft, deren Gesellschafter als Mitunternehmer gewerbliche Einkünfte erzielen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Ihr Betriebsvermögen gliedert sich in das Gesamthandsvermögen der Gesellschaft, das grundsätzlich notwendiges Betriebsvermögen ist, und das Sonderbetriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer. Bei der Anrechnung ausländischer Steuern gilt der Grundsatz der anteiligen Betriebsstätte: Die Betriebsstätten der Gesellschaft werden den Mitunternehmern anteilig zugerechnet. Vergütungen eines Gesellschafters werden als Sondervergütungen der Mitunternehmerschaft behandelt. Als Rechtsform steht die Mitunternehmerschaft neben dem Einzelunternehmen und der Körperschaft.