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REB Insights · Glossar

Mitwirkungspflicht

§ 200 AO

Die Mitwirkungspflicht verpflichtet den Steuerpflichtigen, an der Ermittlung der für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse mitzuwirken. Bei der Betriebsprüfung ist sie in § 200 AO geregelt und umfasst insbesondere die Auskunftspflicht sowie die Vorlage von Unterlagen; nach § 200 Abs. 1 Satz 1 AO hat der Steuerpflichtige dem Prüfer Auskünfte über die für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse zu erteilen. Im Besteuerungsverfahren wirkt sich eine Verletzung der Mitwirkungspflichten zulasten des Steuerpflichtigen aus. Im Verhältnis zum Steuerstrafrecht steht sie im Spannungsfeld zum Schweigerecht: Auskünfte, die unter dem Zwang der Mitwirkungspflicht erteilt wurden, dürfen nach § 393 Abs. 1 Satz 3 AO nicht gegen den Steuerpflichtigen im Strafverfahren verwendet werden, soweit sie Grundlage für Einleitung oder Fortführung des Strafverfahrens wären. Auch im Finanzgerichtsverfahren bleibt der Kläger nach § 76 Abs. 1 Satz 4 FGO von seiner Mitwirkungspflicht nicht entbunden.

Rechtlicher Bezug§ 200 AO
BearbeitungProf. Dr. Manzur Esskandari und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation)